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   BGH, 16.11.1954 - 5 StR 299/54   

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https://dejure.org/1954,285
BGH, 16.11.1954 - 5 StR 299/54 (https://dejure.org/1954,285)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1954 - 5 StR 299/54 (https://dejure.org/1954,285)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1954 - 5 StR 299/54 (https://dejure.org/1954,285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verteidigerbestellung - Nachträgliche Rückgängigmachung - Absichtsänderung - Notwendigkeit der Verteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 69
  • NJW 1955, 231
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17

    Notwendige Verteidigung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10

    Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung bei einer objektiven Änderung der

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbeiordnung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; RGSt 70, 317,320).
  • BGH, 29.01.1965 - 4 StR 478/64

    Pflichtentbindung eines Offizialverteidigers - Antrag auf Beiordnung eines

    Es gibt wohl, abgesehen von der Regelung in § 143 StPO, Fälle, in denen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgenommen werden kann, ohne daß er durch einen anderen ersetzt wird, insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung infolge wesentlich veränderter Umstände entfällt (BGHSt 7, 69, 71) [BGH 16.11.1954 - 5 StR 299/54].

    In Fällen, in denen - wie hier - ein Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt worden war, ist überdies für den Angeklagten ein Recht geschaffen, nach Wegfall dieses Verteidigers wiederum durch einen vom Gericht bestellten Verteidiger unterstützt zu werden (BGHSt 7, 69, 71) [BGH 16.11.1954 - 5 StR 299/54].

  • BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56

    Rechtsmittel

    Auch der 5. Strafsenat nimmt für das Revisionsgericht die Befugnis in Anspruch zu prüfen, ob das Landgericht die Grenzen des pflichtmäßigen Ermessens überschritten hat, indem es keinen Verteidiger beiordnete, und sieht diesen Fall für gegeben, wenn die Beiordnung unter den Gesichtspunkten des § 140 Abs. 2 StPO objektiv geboten war (BGHSt 6, 199 und 7, 69 [72]).

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Bestellung eines Verteidigers auch in anderen Fällen als denen des § 143 StPO zurückgenommen werden kann, wenn deren Voraussetzungen nachträglich wegfallen (BGHSt 7, 69 [71] und die dort angeführten Urteile des Reichsgerichts).

  • KG, 10.09.2013 - 4 Ws 116/13

    Notwendigkeit der Verteidigung, Vertrauensschutz

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653).
  • KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13

    Notwendigkeit der Verteidigung; Vertrauensschutz; zweiter Pflichtverteidiger

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653); dies gilt grundsätzlich auch im Fall der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1984, 502).
  • KG, 20.12.2017 - 2 Ws 194/17

    Strafverfahren: Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung durch das

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17 -, 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 -).
  • LG Hamburg, 04.11.2015 - 628 Qs 34/15

    Strafverfahren: Aufhebung einer Pflichtverteidigerbeiordnung bei Wegfall des

    Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGHSt 7, 69, 71; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 18.07.2014, 1 Ws 76/14, BeckRS 2014, 16418, RdNr. 13; KG, NJOZ 2014, 1544, 1545; OLG Düsseldorf, NStZ 2011, 653).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2001 - 4 Ws 1/01

    Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung in der Berufungsinstanz

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber dem Verfahrensstand, der die Grundlage für die Bestellung eines Pflichtverteidigers bildete, wesentlich verändert hat (vgl. BGHSt 7, 69; OLG Stuttgart StV 1985, 140; OLG Düsseldorf StV 1995, 117, 118).
  • OLG Hamm, 16.11.1993 - 3 Ss 1032/93

    Bestellung und Abberufung von Pflichtverteidigern; Entscheidung des

    Die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung ist nach allgemeiner Meinung auch zulässig, wenn infolge nachträglich veränderter Umstände die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr besteht (vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar zur StPO , 3. Auflage, § 143 Rdn.4; BGHSt 7, 69, (71); OLG Düsseldorf MDR 1990, 847 ).
  • LG Bonn, 22.01.2016 - 21 Qs 72/15

    Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung trotz Änderung der

  • LG Berlin, 20.01.2003 - 504 Qs 6/03

    Voraussetzungen der Rücknahme einer Bestellung zum Verteidiger

  • BGH, 24.11.1964 - 1 StR 449/64

    Beanstandung des vorinstanzlichen Verfahrens im Revisionsverfahren - Kriterien

  • BGH, 05.07.1963 - 4 StR 209/63

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne die notwendige Pflichtverteidigung -

  • LG Heilbronn, 22.02.2008 - 2 Qs 30/08
  • BGH, 09.10.1963 - 2 StR 330/63

    Aufhebung einer Revision - Unzucht mit einem Kind

  • BGH, 26.06.1959 - 4 StR 157/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.05.1955 - 4 StR 149/55

    Rechtsmittel

  • OLG Nürnberg, 07.03.2023 - Ws 173/23

    Fehlerhafte Entpflichtung des Verteidigers in Berufungsinstanz - Vertrauensschutz

  • BGH, 12.02.1965 - 4 StR 30/65

    Anforderungen an die Bestellung eines Verteidigers

  • BGH, 28.08.1964 - 4 StR 283/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 403/58

    Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Verteidigung - Anerkennung

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