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   BGH, 08.06.1956 - 2 StR 206/56   

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BGH, 08.06.1956 - 2 StR 206/56 (https://dejure.org/1956,602)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1956 - 2 StR 206/56 (https://dejure.org/1956,602)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1956 - 2 StR 206/56 (https://dejure.org/1956,602)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 255
  • NJW 1956, 1487
  • NJW 1956, 1686 (Ls.)
  • MDR 1956, 690
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.08.2015 - 3 StR 112/15

    Räuberischer Diebstahl (Betroffensein und Tatfrische; unmittelbare Nähe zum

    Dies ist der Fall, wenn der Täter noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, wenn also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteile vom 8. Juni 1956 - 2 StR 206/56, BGHSt 9, 255, 257; vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 381/78, BGHSt 28, 224, 229 f.).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Der Zeitpunkt der Vollendung, nicht derjenige der tatsächlichen Beendigung des Diebstahls entscheidet nach fast einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum über die Abgrenzung des räuberischen Diebstahls vom Raub (RGSt 73, 343, 346; BGHSt 9, 255, 257; 13, 64; 16, 271, 277; BGH NJW 1968, 2386; BGH bei Dallinger MDR 1969, 359; BGH Urteil vom 21. Juni 1967 - 4 StR 475/66 - besprochen von Dallinger in MDR 1967, 896; Baldus in LK § 252 StGB Rnr. 5; Schönke/Schröder 17. Aufl. § 252 StGB Rnr, 3; Lackner/Maaßen, § 252 StGB Anm. 2; a.A. Dreher 35. Aufl. § 252 StGB Anm. 1 B, der sich jedoch zu Unrecht auf BGHSt 20, 194 beruft, vgl. LK a.a.O.).

    Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Auffassung wird ein Dieb auf frischer Tat betroffen, wenn er alsbald nach der Vollendung der Tat am Tatort oder in deren Nähe von einer anderen Person wahrgenommen oder bemerkt wird (RGSt 73, 346; BGHSt 9, 255, 257; 16, 271, 277; BGH JZ 1951, 376; BGH GA 1968, 304; BGH NJW 1958, 1547; LK 9. Aufl. § 252 StGB Rnr. 7; Schönke/Schröder 17. Aufl. § 252 StGB Rnr. 4; Dreher 35. Aufl, § 252 StGB Anm. 1 C).

    Das Merkmal des "Betreffens auf frischer Tat" dient mithin nur dazu, die Voraussetzungen, unter denen ein Dieb einem Räuber gleichzustellen ist, zeitlich und örtlich einzugrenzen (vgl. RGSt 73, 343, 345; BGHSt 9, 255, 257; BGH NJW 1968, 2386; vgl. dazu auch Bindokat NJW 1956, 1686).

  • BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78

    Tankstellendiebstahl - §§ 316a, 252 StGB, Vollendung, Beendigung, 'betroffen',

    Andererseits wird hierzu vielfach auch auf die Entscheidung BGHSt 9, 255, 257 Bezug genommen, die einen solchen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwar für die Anwendung des § 252 StGB genügend erklärte, aber die vom OLG Celle (HESt 1, 12) bejahte Frage ausdrücklich unentschieden ließ, ob nicht der Diebstahl im gesamten Zeitraum zwischen seiner Vollendung und seiner Beendigung als "frische Tat" anzusehen sei.

    Der maßgebende Zeitpunkt, bis zu dem die Tat "frisch" im Sinne der genannten Vorschrift bleibt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 9, 255, 257).

  • BGH, 08.10.2014 - 5 StR 395/14

    Beendigung beim Diebstahl; Tatfrische beim räuberischen Diebstahl

    Daher reicht es aus, wenn der Täter zwar den Tatort schon verlassen hat, aber noch in dessen unmittelbarer Nähe und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird (vgl. BGH, aaO S. 230; Urteil vom 8. Juni 1956 - 2 StR 206/56, BGHSt 9, 255, 257).
  • BGH, 14.03.2023 - 4 StR 451/22

    Besonders schwerer räuberischer Diebstahl (auf frischer Tat betroffen:

    aa) Das Tatbestandsmerkmal "auf frischer Tat betroffen" im Sinne dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn der Dieb noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 8. Juni 1956 - 2 StR 206/56, BGHSt 9, 255, 257; Urteil vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 381/78, BGHSt 28, 224, 229 f.; Beschluss vom 4. August 2015 - 3 StR 112/15, NStZ 2015, 700 f.).
  • BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87

    Beendigung des Diebstahls

    Denn der Täter wird bei einem Diebstahl nur dann auf frischer Tat betroffen, wenn er noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist (BGHSt 9, 255; 28, 224).

    Es genügt, wenn der Täter, wie hier, während der Nacheile in Tatortnähe aufgespürt wird (BGHSt 9, 255; 28, 224).

  • BGH, 10.09.1968 - 1 StR 384/68

    Gebrauchsentwendung als Diebstahl im Sinn des § 252 Strafgesetzbuch (StGB) -

    Der Gesetzgeber ging dabei von der Annahme aus, daß derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in bestimmter Weise gewalttätig wird, ebenso gehandelt hätte, wenn er während der Wegnahme überrascht worden wäre (RGSt 73, 343, 345; BGHSt 9, 255, 257) [BGH 08.06.1956 - 2 StR 206/56].

    Ob der Gewahrsam bereits gesichert war, ist unerheblich (BGHSt 9, 257 [BGH 08.06.1956 - 2 StR 206/56]), ebenso, daß es dem Angeklagten trotz seiner Gewaltanwendung nicht gelang, sich die Beute endgültig zu verschaffen (Frank, StGB, 18. Aufl., S. 553).

  • BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66

    Verurteilung wegen eines gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls - Verletzung

    Daß der Diebstahl noch nicht im Sinne einer endgültigen Wegschaffung des Diebesgutes vom Tatort und einer Sicherung des Gewährsams beendigt zu sein brauchte, beweist das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in § 252 StGB (RGSt 73, 343; BGHSt 9, 255; NJW 1958, 1547).
  • BGH, 10.02.1971 - IV ZR 100/69

    Anspruch auf Gewährung von Versicherungsleistungen auf Grund eines Raubes -

    Es liegt nämlich die Annahme nahe, daß derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in bestimmter Weise gewalttätig wird, ebenso gehandelt hätte, wenn er während der Wegnahme ertappt worden wäre (RGSt 73, 343, 345; BGHSt 9, 255, 257) [BGH 08.06.1956 - 2 StR 206/56] .
  • BGH, 04.10.1960 - 1 StR 381/60

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung genügt es auch für § 252 StGB, daß der Täter die Gewalt während der sogenannten Nacheile verübt (BGHSt 9, 255; BGH 1 StR 633/59 v. 12. Januar 1960; 4 StR 470/54 v. 11. November 1954; 5 StR 254/56 v. 11. September 1956).
  • BGH, 21.11.1961 - 1 StR 444/61

    Eignung der Abgabe von Schreckschüssen aus einer Gaspistole für den Begriff der

  • BGH, 30.07.1969 - 2 StR 285/69

    Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls - Unauffälliges Nachgehen

  • BGH, 29.09.1967 - 5 StR 445/67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 16.10.1968 - 4 StR 380/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Raubes - Anforderungen an

  • BGH, 24.03.1972 - 2 StR 78/72

    Unterschlagung eines Berechtigungsscheins für eine Heimfahrt nach West-Berlin -

  • BGH, 18.06.1968 - 5 StR 222/68

    Begriff "auf frischer Tat betroffen"

  • BGH, 12.10.1965 - 1 StR 438/65

    Einschleichen durch geräuschloses Hineingelangen

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