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   BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57   

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BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57 (https://dejure.org/1957,246)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1957 - 4 StR 257/57 (https://dejure.org/1957,246)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1957 - 4 StR 257/57 (https://dejure.org/1957,246)
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Hausangestellte des Vaters

§ 247 StGB, untergeordneter Mitgewahrsam

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 400
  • NJW 1957, 1933
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.03.1955 - 4 StR 613/54
    Auszug aus BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57
    Das Landgericht verkennt nicht, daß sowohl der uneheliche Vater als auch dessen Ehefrau Angehörige des Angeklagten im Sinne der §§§ 247 Abs. 1, 52 Abs. 2 StGB sind (vgl. zu § 263 Abs. 5 StGB ; BGHSt 7, 245).

    Der Schutz des § 247 Abs. 1 umfaßt nach ständiger Rechtsprechung auch das Verhältnis des unehelichen Kindes zu seinem Vater (BGHSt 7, 245); er folgt überdies aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 6 GrundG.

  • RG, 25.03.1920 - III 229/20

    Zur Auslegung des § 385 Abs. 2 StPO.

    Auszug aus BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57
    Das Reichsgericht hat freilich in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß "das Interesse des Staates an der Verfolgung eine Straftat nur dann gegen die Rücksicht auf Privatverhältnisse zurücktritt, wenn letztere sich über den Rechtskreis der zunächst Betroffenen nicht erstrecken«, aber das Eigentum eines Dritten verletzt war (RGSt 2, 73; 54, 282; 73, 151, 153).
  • RG, 01.07.1881 - 1052/81

    1. Wer ist beim Diebstahl der Verletzte, wenn Eigentümer und Gewahrsamsinhaber

    Auszug aus BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57
    Nur in diesem Sinne verneint auch die in RGSt 4, 346 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts die Anwendbarkeit des § 247 StGB , weil neben dem Eigentum der Mutter des Täters der Besitz des Vermieters verletzt worden war, der bereits sein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen der Mieterin geltend gemacht hatte.
  • RG, 23.03.1939 - 5 D 710/38

    Ein Täter, der ohne Einverständnis des Vortäters Sachen an sich bringt, von denen

    Auszug aus BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57
    Das Reichsgericht hat freilich in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß "das Interesse des Staates an der Verfolgung eine Straftat nur dann gegen die Rücksicht auf Privatverhältnisse zurücktritt, wenn letztere sich über den Rechtskreis der zunächst Betroffenen nicht erstrecken«, aber das Eigentum eines Dritten verletzt war (RGSt 2, 73; 54, 282; 73, 151, 153).
  • RG, 29.05.1880 - 1273/80

    Ist zur Verfolgung des gegen einen Angehörigen begangenen Diebstahles ein

    Auszug aus BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57
    Das Reichsgericht hat freilich in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß "das Interesse des Staates an der Verfolgung eine Straftat nur dann gegen die Rücksicht auf Privatverhältnisse zurücktritt, wenn letztere sich über den Rechtskreis der zunächst Betroffenen nicht erstrecken«, aber das Eigentum eines Dritten verletzt war (RGSt 2, 73; 54, 282; 73, 151, 153).
  • RG, 03.02.1922 - 1473/21

    Genügt zur Begründung eines Ehegatten- und Schwägerschaftsverhältnisses nach § 52

    Auszug aus BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57
    § 247 Abs. 1 StGB läßt, wie die entsprechenden Bestimmungen der §§§ 263 Abs. 5, 265 a Abs. 3, 294 und 303 Abs. 4 StGB , das unbedingte Strafverfolgungsrecht des Staates gegenüber der Rücksicht auf das Angehörigenverhältnis zurücktreten, um den Familienfrieden, "die im Angehörigenverhältnis begründeten tatsächlichen persönlichen Beziehungen« (RGSt 56, 427), dieses "nach der Auffassung des Gesetzes oder der Sitte und des Lebens dauernde sittliche Band« (RGSt 28, 230) zu schützen (vgl. auch Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil - 1953 - S. 180).
  • RG, 08.01.1935 - 4 D 1463/34

    1. Zum Begriffe des Diebeswerkzeuges und des Gewahrsams nach § 245 a StGB. 2. Muß

    Auszug aus BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57
    Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 69, 80, 82) betraf die Anwendbarkeit des § 245 a StGB ; sie steht auch in ihren Ausführungen über das Wesen des Gewahrsams der hier dargelegten Auslegung des § 247 StGB nicht entgegen.
  • RG, 25.02.1896 - 5178/95

    Was ist unter Pflege-Eltern und -Kindern im Sinne des § 52 Abs. 2 St.G.B.'s zu

    Auszug aus BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57
    § 247 Abs. 1 StGB läßt, wie die entsprechenden Bestimmungen der §§§ 263 Abs. 5, 265 a Abs. 3, 294 und 303 Abs. 4 StGB , das unbedingte Strafverfolgungsrecht des Staates gegenüber der Rücksicht auf das Angehörigenverhältnis zurücktreten, um den Familienfrieden, "die im Angehörigenverhältnis begründeten tatsächlichen persönlichen Beziehungen« (RGSt 56, 427), dieses "nach der Auffassung des Gesetzes oder der Sitte und des Lebens dauernde sittliche Band« (RGSt 28, 230) zu schützen (vgl. auch Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil - 1953 - S. 180).
  • BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16

    Strafantragserfordernis beim Haus- und Familiendiebstahl (Anwendbarkeit bei

    Im Sinne des § 247 StGB verletzt ist - jedenfalls - der Eigentümer (s. hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 26. Juli 1957 - 4 StR 257/57, BGHSt 10, 400, 401 ff.; S/S/Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 247 Rn. 10 f.; LK/Vogel aaO, Rn. 6).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Zum Tatbestand des Diebstahls gehört nicht die Vermögensbeschädigung eines Dritten; geschütztes Rechtsgut ist vielmehr das Eigentum und der Gewahrsam (BGHSt 10, 400, 401) [BGH 26.07.1957 - 4 StR 257/57]; zwar wird es bei der Wertung,ob ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, auch darauf ankommen, in welchem Maße das Opfer getroffen wird (Dreher/Tröndle, a.a.O. Rdn. 37), doch wird gerade im vorliegenden Falle nicht nur auf einen wirtschaftlich meßbaren Schaden, sondern vor allem darauf abzustellen sein, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Deutschen Bundesbank als Hüterin der Währung durch eine derartige "Selbstbedienung" ihrer Beamten nachhaltig beeinträchtigt werden muß.
  • OLG Celle, 13.09.2011 - 1 Ws 355/11

    Dreieckserpressung: Näheverhältnis zwischen einem Genötigten als Angestelltem und

    Denn der Zeuge hatte gegenüber der Angeklagten M. nur untergeordneten Mitgewahrsam (vgl. BGHSt 10, 400; BGH NStZ-RR 1996, 131).
  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00

    Diebstahl einer Scheckkarte; Computerbetrug; Tatmehrheit; Gesetzeseinheit;

    Auch der bloße Gewahrsamsinhaber ist aber Verletzter im Sinne des Diebstahlstatbestandes (BGHSt 10, 400, 401).
  • BGH, 12.07.1979 - 4 StR 204/79

    Revision wegen Verletzung materiellen Rechts; Strafantragserfordernis bei

    Den Mitgliedern dieser Gemeinschaft soll die Möglichkeit offengehalten werden, bei Entwendungen im häuslichen Bereich die Angelegenheit unter sich zu bereinigen und den häuslichen Frieden, der durch eine Strafverfolgung empfindlich gestört werden könnte, selbst wieder herzustellen (BT-Drucks. 7/550 S. 247 zu § 247 i.d.F. EGStGB; Eser in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl., § 247 Rdn. 1; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl., § 247 Rdn. 1; Samson in SK, 2. Aufl., § 247 Rdn. 6; vgl. auch BGHSt 10, 400, 403 [BGH 26.07.1957 - 4 StR 257/57]; 18, 123, 126).
  • BGH, 07.11.1962 - 2 StR 269/62
    Bei Straftaten gegen Angehörige soll vielmehr das Strafverfolgungsrecht des Staates hinter der Rücksicht auf das Angehörigenverhältnis zurücktreten, um den Familienfrieden nicht zu gefährden (vgl. BGHSt 10, 400, 403).
  • BGH, 18.04.1979 - 2 StR 807/78

    Anwendung deutschen Strafrechts für Auslandstaten in anderen Fällen -

    Hier sind H. und die Vertreter der Behörden, die für die Ausweise verantwortlich waren und die den Besitz daran hatten, verletzt (vgl. BGHSt 10, 400 [BGH 26.07.1957 - 4 StR 257/57]).
  • BGH, 10.03.1964 - 1 StR 527/63

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger und gewohnheitsmäßiger

    In diesem Falle kam - je nach den Gewahrsamsverhältnissen - nur eine Verurteilung wegen Diebstahls oder Unterschlagung in Betracht, wobei die Anwendung des § 247 StGB allerdings ausschied (vgl. RGSt 54, 282; 73, 151, 153; BGHSt 10, 400; ferner zur Möglichkeit einer wahldeutigen Verurteilung BGHSt 16, 184).
  • BGH, 27.08.1963 - 5 StR 239/63

    Rechtsmittel

    Diese Bestimmungen finden nämlich dann keine Anwendung, wenn der Gewahrsam eines Angehörigen gebrochen, aber das Eigentum eines Dritten verletzt worden ist (vgl. BGHSt 10, 400,401) [BGH 26.07.1957 - 4 StR 257/57].
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