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   BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63   

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https://dejure.org/1964,104
BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63 (https://dejure.org/1964,104)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1964 - 1 StR 572/63 (https://dejure.org/1964,104)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1964 - 1 StR 572/63 (https://dejure.org/1964,104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Behauptung der Zugehörigkeit eines bayerischen Ministers zu den Kunden eines "Call-Girl-Rings" in der Presse - Voraussetzung der Begehung einer Sammel(Kollektiv-)-Beleidigung - Verleumdung zur Wahrung berechtigter Interessen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Call-Girl II / Call - Girl II

    §§ 186, 187 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 186, § 187

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kollektivverleumdung

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 235
  • NJW 1964, 1148
  • MDR 1964, 518
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.12.1959 - 2 StR 486/59

    FDP-Fraktion / FDP - Fraktion

    Auszug aus BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63
    Ob jemand, der gegen einen einzelnen, namentlich nicht genannten Angehörigen eines bestimmten Personenkreises einen ehrenkränkenden Verdacht äußert, damit alle Angehörigen dieser Personengruppe beleidigt, hängt von den näheren Umständen des Falles - wie z.B. Größe und Umfang der Personengruppe, Bekanntheit oder leichte Feststellbarkeit aller zu der Gruppe gehörenden Personen - ab (im Anschluß an BGHSt 14, 48).

    Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 23, 246; 52, 159; RG LZ 1915, 60) entschieden hat (BGHSt 14, 48), kann eine Sammel(Kollektiv)-Beleidigung auch in der Form begangen werden, daß der Täter die beleidigte Personengesamtheit nicht im ganzen anspricht, sondern seine ehrverletzende Äußerung nur auf eine einzige Person bezieht, die er jedoch ausschließlich dadurch in ihrer Individualität kennzeichnet, daß er ihre Zugehörigkeit zu der in Betracht kommenden Personengruppe mitteilt.

    Es trifft auch, da die in Betracht kommenden Straftatbestände kein absichtliches Handeln voraussetzen, dann zu, wenn der Täter zwar ohne eine solche Zielsetzung handelt, aber doch erkennt, daß seine Äußerung den Verdacht unehrenhaften Verhaltens auf alle zu der Gruppe gehörenden Personen wirft, und sich ihrer gleichwohl nicht enthält (so im Ergebnis RGSt 52, 159, BGHSt 14, 48).

    Den von der Revision angeführten Entscheidungen BGH LM BGB § 826, Gb Nr. 3 und BGHZ 24, 200 kann nichts entnommen werden, was gegen die rechtliche Betrachtungsweise in BGHSt 14, 48 spräche, der sich das Landgericht bei seiner Entscheidung angeschlossen hat.

    Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont (vgl. RGSt 34, 222; 48, 414; RG HRR 1940 Nr. 1180) und der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 48 bestätigt; denn die wissentlich falsche Behauptung ehrenkränkender Tatsachen läuft, wenn sie angriffsweise vorgebracht wird, den Anforderungen des Rechts und der Sittlichkeit unter allen Umständen derart zuwider, daß sie grundsätzlich und ohne jede Ausnahme niemals als Wahrnehmung eines vom Recht zugelassenen Interesses bewertet werden kann.

  • RG, 30.09.1892 - 2296/92

    Wer ist zur Stellung des Strafantrages berechtigt, wenn einer in der

    Auszug aus BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63
    Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 23, 246; 52, 159; RG LZ 1915, 60) entschieden hat (BGHSt 14, 48), kann eine Sammel(Kollektiv)-Beleidigung auch in der Form begangen werden, daß der Täter die beleidigte Personengesamtheit nicht im ganzen anspricht, sondern seine ehrverletzende Äußerung nur auf eine einzige Person bezieht, die er jedoch ausschließlich dadurch in ihrer Individualität kennzeichnet, daß er ihre Zugehörigkeit zu der in Betracht kommenden Personengruppe mitteilt.

    Das gilt nicht nur für Fälle, in denen der Täter aus Haß gegen die betroffene Personengruppe als solche handelt und mit der Schilderung des anstößigen Verhaltens eines nicht näher gekennzeichneten Mitglieds dieser Gruppe alle ihr zugehörigen Personen treffen und herabsetzen will (vgl. dazu insbesondere Knör in ZStrW Bd. 49 (1929) S. 688, 693 und RGSt 23, 246, RG LZ 1915, 60).

  • RG, 02.03.1918 - V 880/17

    Sind bei einer gegen eine Personenmehrheit gerichteten beleidigenden Kundgebung

    Auszug aus BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63
    Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 23, 246; 52, 159; RG LZ 1915, 60) entschieden hat (BGHSt 14, 48), kann eine Sammel(Kollektiv)-Beleidigung auch in der Form begangen werden, daß der Täter die beleidigte Personengesamtheit nicht im ganzen anspricht, sondern seine ehrverletzende Äußerung nur auf eine einzige Person bezieht, die er jedoch ausschließlich dadurch in ihrer Individualität kennzeichnet, daß er ihre Zugehörigkeit zu der in Betracht kommenden Personengruppe mitteilt.

    Es trifft auch, da die in Betracht kommenden Straftatbestände kein absichtliches Handeln voraussetzen, dann zu, wenn der Täter zwar ohne eine solche Zielsetzung handelt, aber doch erkennt, daß seine Äußerung den Verdacht unehrenhaften Verhaltens auf alle zu der Gruppe gehörenden Personen wirft, und sich ihrer gleichwohl nicht enthält (so im Ergebnis RGSt 52, 159, BGHSt 14, 48).

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 436/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63
    Im übrigen liegt die unter Berufung auf BGH Urt. v. 2. Oktober 1951 - 1 StR 436/51 (angeführt bei Dallinger MDR 1952, 16) vorgebrachte Rüge, daß es an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite fehle, weil das bloße Inkaufnehmen des als möglich vorgestellten Erfolges nicht genüge, neben der Sache.
  • RG, 12.10.1914 - I 590/14

    1. Inwieweit gilt der Strafausschließungsgrund des § 193 StGB. auch gegenüber

    Auszug aus BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63
    Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont (vgl. RGSt 34, 222; 48, 414; RG HRR 1940 Nr. 1180) und der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 48 bestätigt; denn die wissentlich falsche Behauptung ehrenkränkender Tatsachen läuft, wenn sie angriffsweise vorgebracht wird, den Anforderungen des Rechts und der Sittlichkeit unter allen Umständen derart zuwider, daß sie grundsätzlich und ohne jede Ausnahme niemals als Wahrnehmung eines vom Recht zugelassenen Interesses bewertet werden kann.
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63
    Den von der Revision angeführten Entscheidungen BGH LM BGB § 826, Gb Nr. 3 und BGHZ 24, 200 kann nichts entnommen werden, was gegen die rechtliche Betrachtungsweise in BGHSt 14, 48 spräche, der sich das Landgericht bei seiner Entscheidung angeschlossen hat.
  • BGH, 23.10.1951 - 1 StR 348/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63
    Im übrigen liegt die unter Berufung auf BGH Urt. v. 2. Oktober 1951 - 1 StR 436/51 (angeführt bei Dallinger MDR 1952, 16) vorgebrachte Rüge, daß es an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite fehle, weil das bloße Inkaufnehmen des als möglich vorgestellten Erfolges nicht genüge, neben der Sache.
  • RG, 19.03.1901 - 458/01

    Kann in einer wissentlich falschen Anzeige die Wahrnehmung eines berechtigten

    Auszug aus BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63
    Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont (vgl. RGSt 34, 222; 48, 414; RG HRR 1940 Nr. 1180) und der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 48 bestätigt; denn die wissentlich falsche Behauptung ehrenkränkender Tatsachen läuft, wenn sie angriffsweise vorgebracht wird, den Anforderungen des Rechts und der Sittlichkeit unter allen Umständen derart zuwider, daß sie grundsätzlich und ohne jede Ausnahme niemals als Wahrnehmung eines vom Recht zugelassenen Interesses bewertet werden kann.
  • BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20

    Mindestfeststellungen bei Verurteilung nach §§ 185, 186 StGB wegen in

    Entscheidend ist vielmehr, wie ein unbefangener verständiger Dritter diese verstehen musste (vgl. z.B. BGHSt 19, 235/237; BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004 - 1St RR 153/04 = NJW 2005, 1291; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.06.2008 - 3 Ss 64/08 = DAR 2008, 531 = ZfSch 2008, 531 = OLGSt StGB § 185 Nr. 30; OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 RvS 156/20 bei juris; ferner MüKo-StGB/Regge/Pegel 3. Aufl. § 185 Rn. 10; LK-StGB/Hilgendorf 12. Aufl. § 185 Rn. 19 und Fischer StGB 67. Aufl. § 185 Rn. 8 ff.).
  • OLG Naumburg, 04.02.2020 - 9 U 54/19

    Entfernung einer Sandsteinplastik von der Fassade der Stadtkirche Wittenberg?

    Die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände ist zu berücksichtigen, insbesondere der Ton, Alter, Stellung, persönliche Eigenschaften und Beziehungen der Beteiligten, die Anschauungsweise der beteiligten Kreise und ihre Gewöhnung an bestimmte Redewendungen, die Ortsüblichkeit bestimmter Ausdrücke, die Umstände, unter denen die Äußerung erfolgte usw. Eine Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage, § 185 Rn. 8; entsprechend Regge/Pegel, in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 185 Rn. 8 und 10; BGH, Urteil vom 18.02.1964, 1 StR 572/63; Urteil vom 12.04.2016, VI ZR 505/14, Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2015 - 1 (8) Ss 654/14

    Beleidigung von Polizeibeamten durch die Äußerungen "Du bist eine Nummer" und

    Auf die subjektive Sicht und Bewertung des Adressaten sowie auf nach außen nicht hervorgetretene Vorstellungen, Absichten und Motive des sich Äußernden kommt es nicht an (BGHSt 19, 235; Senat NStZ 2005, 158 sowie Urteil v. 19.07.2012 - 1(8)Ss 64/12 - AK 40/12 - in juris; Lenckner/Eisele a.a.O. § 185 Rdnr. 8; Fischer StGB 62. Aufl. § 185 Rdnr. 8 - jew. m.w.N.).
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