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   BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69   

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BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69 (https://dejure.org/1969,46)
BGH, Entscheidung vom 08.08.1969 - 2 StR 171/69 (https://dejure.org/1969,46)
BGH, Entscheidung vom 08. August 1969 - 2 StR 171/69 (https://dejure.org/1969,46)
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Laepple

Sitzblockade wegen Straßenbahn-Preiserhöhung;

§ 240 StGB, Gewalt, 'psychisch determinierter Prozeß', Verwerflichkeit, Art. 8 GG, § 26 Nr. 2 VersG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Laepple

  • Wolters Kluwer

    Veranstaltung eines "Sitzstreiks" des "Arbeitskreises der Kölner Hochschulen" - Kriterium der Zwangswirkung als Begrenzung des Gewaltbegriffs - Charakterisierung einer von einer Zusammenrottung wegen des bedrohlichen Auftretens ausgehenden Zwangswirkung als Gewalt - ...

  • opinioiuris.de

    Laepple

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Laepple - Nötigung nicht nur mit physischem, sondern auch mit psychischem Zwang möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sitzstreik auf Straßenbahnschienen: Psychisch vermittelter Zwang kann Gewalt im Sinne der Nötigung darstellen - Psychische Einwirkung muss aber von einigem Gewicht sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-duesseldorf.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Bedeutungswandel des Begriffs "Gewalt" im Strafrecht - Über institutionell-pragmatische Faktoren semantischen Wandels (Dietrich Busse)

  • lto.de (Essay mit Bezug zur Entscheidung)

    Slapstick auf dem Friedhof als juristische Alternative

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Klaus Laepple

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 46
  • NJW 1969, 1770
  • NJW 1969, 2023 (Ls.)
  • NJW 1970, 61
  • MDR 1969, 939
  • DB 1969, 1452
  • DÖV 1969, 681
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.06.1968 - 2 StR 248/68

    Teilnehmer an einer Zusammenrottung - Strafbarkeit des Anschlusses an eine

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Sie lag noch der letzten einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 19. Juni 1968 - 2 StR 248/68 -) zugrunde, bei der die Verwirklichung des Tatbestandes des § 125 Abs. 1 StGB allein in einer Gewalttätigkeit gegen Sachen gesehen wurde, welche nicht die von § 125 Abs. 2 vorausgesetzten Folgen hatte.

    Der Senat versteht es im Sinne dieser Auslegung, wenn in RGSt 55, 35, 37 für die Gewalttätigkeit die Anwendung äußerlichen körperlichen Zwanges gefordert und die Anwendung seelischen Zwanges nicht als ausreichend bezeichnet wurde, wenn weiter im Urteil des Senats vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - gesagt ist, daß Gewalttätigkeit nicht gleichbedeutend mit Gewalt sei, und wenn es schließlich im Urteil des Senats vom 19. Juli 1968 - 2 StR 248/68 - heißt, daß zwar auch mittelbare Gewalt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt unter den Tatbestand falle.

  • BGH, 13.07.1960 - 2 StR 291/60

    Revisionseinlegung wegen angeblicher Verletzung sachlichen Rechts - Versperrung

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Der Senat versteht es im Sinne dieser Auslegung, wenn in RGSt 55, 35, 37 für die Gewalttätigkeit die Anwendung äußerlichen körperlichen Zwanges gefordert und die Anwendung seelischen Zwanges nicht als ausreichend bezeichnet wurde, wenn weiter im Urteil des Senats vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - gesagt ist, daß Gewalttätigkeit nicht gleichbedeutend mit Gewalt sei, und wenn es schließlich im Urteil des Senats vom 19. Juli 1968 - 2 StR 248/68 - heißt, daß zwar auch mittelbare Gewalt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt unter den Tatbestand falle.

    Die beiden bisherigen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs behandelten Grenzfälle RGSt 45, 153 und BGH Urt. vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - betrafen Vorgänge, in denen sich die Unfriedlichkeit der Zusammenrottung schon in äußerlich bedrohlichen Formen kundtat und sich nicht - wie jetzt jedenfalls nach Plan und Intention der Angeklagten - im Rahmen bloß passiver Resistenz hielt.

  • RG, 30.06.1911 - IV 479/11

    Setzt die Gewalttätigkeit gegen Personen als Merkmal des Landfriedensbruchs

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Die beiden bisherigen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs behandelten Grenzfälle RGSt 45, 153 und BGH Urt. vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - betrafen Vorgänge, in denen sich die Unfriedlichkeit der Zusammenrottung schon in äußerlich bedrohlichen Formen kundtat und sich nicht - wie jetzt jedenfalls nach Plan und Intention der Angeklagten - im Rahmen bloß passiver Resistenz hielt.

    Ob die nun herausgestellte Kennzeichnung der Gewalttätigkeit als aggressives Handeln in der angeführten früheren Entscheidung des Senats und im Falle RGSt 45, 153 zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, läßt sich deshalb nicht mit Sicherheit sagen und kann auch dahinstehen.

  • BGH, 04.06.1955 - StE 1/52

    Josef Angenfort - Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Es ist auch vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Erörterung neuartiger Methoden des politischen Umsturzes und ihrer Einordnung in den Gewaltbegriff hervorgehoben worden (BGHSt 8, 102), indem er bei der Anwendung des Tatbestandes der Vorbereitung zum Hochverrat den Massen- und Generalstreik nicht schlechthin als Gewalt kennzeichnete, sondern seine Einordnung unter den Gewaltbegriff von dem Maß der von ihm nach seiner Intensität im Einzelfall ausgehenden Zwangswirkung abhängig machte.
  • BGH, 20.01.1959 - 1 StR 518/58

    altbadische Sache - §§ 185 ff StGB, Abgrenzung innere Tatsache - Werturteil

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten (Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten.
  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51

    Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Das Kriterium der Zwangswirkung ist also nicht nur, wie es im Hinblick auf BGHSt 1, 145 (Beibringung von Betäubungsmitteln) einseitig verstanden worden ist, im Sinne einer Erweiterung, sondern auch im Sinne einer Begrenzung des Gewaltbegriffs bedeutsam.
  • RG, 20.02.1920 - IV 721/19

    1. Zum Begriff der Mittäterschaft. 2. Worauf bezieht sich das Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Wenn § 114 StGB von Amtshandlungen spricht, so meint die Vorschrift damit nicht nur unmittelbar wirksame Sachentscheidungen, sondern alle Handlungen, die in den amtlichen Aufgabenbereich der betreffenden Behörde fallen, auch wenn sie bloß der Vorbereitung einer bestimmten Sachentscheidung dienen (vgl. RGSt 54, 152, 163).
  • BVerwG, 31.01.1967 - I C 98.64
    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Diese betreffen jedoch, soweit sie ernsthafter Erörterung wert sind (vgl. BVerwGE 26, 135 = NJW 1967, 1191), nur die gesetzliche Fristbestimmung, nicht die Anmeldungspflicht überhaupt, der ohne die in § 14 bestimmte Frist immer genügt werden kann, wenn eine Versammlung unter freiem Himmel auf Grund einer vorherigen Planung stattfinden soll.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten (Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten.
  • RG, 09.04.1890 - 707/90

    Kann Gewalt im Sinne des §. 240 St.G.B.'s gegen jemand verübt werden, der zur

    Auszug aus BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
    Auf dieses Erfordernis hat schon das Reichsgericht in einer frühen Entscheidung (RGSt 20, 354) hingewiesen.
  • RG, 03.02.1882 - 78/82

    1. Setzt die Gewaltthätigkeit gegen Sachen als Merkmal des Landfriedensbruches

  • RG, 10.06.1920 - I 315/20

    Zur Auslegung der Begriffe 1. "Teilnahme", 2. "Gewalttätigkeit" beim schweren

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 23, 46 [58 f.]) und ebenso die ganz herrschende Lehre halten die Regelung für verfassungsgemäß.
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46, 54 - Laepple) hat das Landgericht die Blockadeaktion als Anwendung von Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB gewertet.

    Damit sei aber das Tatbestandsmerkmal "Gewalt" in § 240 Abs. 1 StGB in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 23, 46 ) nicht erfüllt.

    Der 2., 3. und 4. Strafsenat haben auf ihre einschlägigen Entscheidungen hingewiesen (BGHSt 23, 46 und BGHSt 34, 71 ; 5, 245 und BGHSt 32, 165, 181 f.; 18, 389 und BGHSt 34, 238 ).

    Den heutigen Stand der Rechtsprechung markiert das Laepple-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1969 (BGHSt 23, 46, 54).

    Davon geht auch der Bundesgerichtshof in der sogenannten Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46, 54) aus, auf die sich die Strafgerichte im Ausgangsverfahren bei der Bejahung des Gewaltbegriffs ausdrücklich bezogen haben.

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Die Beurteilung der Blockaden als Nötigung knüpfte an die Rechtsprechung an, die den in dieser Strafvorschrift verwendeten Gewaltbegriff schrittweise ausgeweitet hatte: Anfangs hatten die Gerichte bevorzugt auf die Entfaltung körperlicher Kraft durch den Täter abgestellt, später mehr auf eine Einwirkung auf den Körper des Opfers und schließlich allgemein auf das Merkmal der Zwangseinwirkung, das der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1969 im Laepple-Urteil (BGHSt 23, 46 ) anläßlich von Protesten gegen Fahrpreiserhöhungen herausgearbeitet hatte.

    b) Der 2. Strafsenat verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46 ), zu deren Tragweite er sich inzwischen im Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) geäußert hat.

    Zahlreiche Strafgerichte haben sie im Anschluß an das Laepple-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46 ) darüber hinaus als verwerfliche Nötigung mit dem Mittel der Gewalt beurteilt (vgl. neben OLG Stuttgart, NJW 1984, S. 1909 insbesondere KG, NJW 1985, S. 209; OLG Düsseldorf, NJW 1986, S. 942; BayObLG, …

    Anlaß dazu gaben Fälle wie die Abgabe von Schreckschüssen (RGSt 60, 157; 66, 353), das Versperren des Weges durch eine bedrohliche Menschenmenge (RGSt 45, 153), das Verschließen von Türen (RGSt 69, 327), die listige Beibringung von Betäubungsmitteln (BGHSt 1, 145), das Bedrängen auf der Autobahn (BGHSt 19, 263 ) und schließlich Vorlesungsstörungen (BGH, NJW 1982, S. 189) sowie Sitzblockaden (BGHSt 23, 46 ).

    Am weitesten ging das Laepple-Urteil aus dem Jahre 1969 (BGHSt 23, 46 [53 f.]), das den Protest gegen Fahrpreiserhöhungen durch Sitzblockaden auf Straßenbahnschienen betraf.

    Als demgegenüber der Bundesgerichtshof zu einer Auslegung überging, für die es vor 1945 einer damals zulässigen, aber rechtsstaatswidrigen Analogie zu Lasten von Straftätern bedurfte (vgl. RGSt 72, 349 [351] - zur Anwendung von Betäubungsmitteln), und dann im Laepple-Urteil sogar die Verursachung einer unausweichlichen Zwangswirkung durch einen psychisch determinierten Prozeß als Gewalt einstufte (BGHSt 23, 46 [54]), hat sich dagegen alsbald Kritik gemeldet; eine für die Vorhersehbarkeit durch den Staatsbürger wesentliche und für den polizeilichen Einsatz wünschenswerte gefestigte Rechtsauffassung konnte sich daher nicht bilden, und zwar um so weniger als auch der Bundesgerichtshof an den Gewaltbegriff im Falle von Vergewaltigungen erheblich strengere Anforderungen stellte und nicht einmal ein Einschließen in einem umschlossenen Raum als Gewaltanwendung genügen ließ (NJW 1981, S. 2204).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof schon im Laepple-Urteil zutreffend dargelegt, daß die Verfassung zwar breiten Spielraum für öffentliche Einflußnahmen eröffnet, daß aber niemand befugt sei, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte und absichtliche Behinderung zu steigern (BGHSt 23, 46 [56 f.]).

    Die Respektierung derartiger Aktionen hat der Bundesgerichtshof in der Laepple-Entscheidung als unvereinbar mit den Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats abgelehnt (BGHSt 23, 46 [56 ff.]).

    Der Bundesgerichtshof hatte dies im Laepple-Urteil (BGHSt 23, 46 [54 f.]) damit begründet, daß der Absatz 2 des § 240 StGB erst durch die tatbestandliche Erweiterung des Absatzes 1 notwendig geworden sei, daß diese nur die Drohungsalternative betroffen habe und daß bei Gewaltanwendung nur besondere Umstände das Verwerflichkeitsurteil ausschließen könnten.

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