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   BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51   

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BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51 (https://dejure.org/1952,35)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1952 - 1 StR 668/51 (https://dejure.org/1952,35)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1952 - 1 StR 668/51 (https://dejure.org/1952,35)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht eines GmbH-Gründers hinsichtlich der Einzahlung der Stammeinlagen - Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für Untreuehandlungen - Verurteilung eines Gesellschafters wegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 23
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (18)

  • RG, 15.06.1939 - 2 D 24/39

    1. Bei der Anmeldung zum Handelsregister, daß von jeder Stammeinlage einer GmbH.

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
    Als Einzahlung gelten nur Zahlungen in bar sowie solche Leistungen, die barem Gelde völlig gleichwertig sind, die sich also jeden Augenblick mit zweifelloser Sicherheit in bares Geld umsetzen lassen und über die die Gesellschaft jederzeit frei verfügen kann (RGSt 36, 185; 65, 178; 73, 232).

    Zwar hat der Angeklagte "wissentlich" gehandelt, weil er die Tatumstände kannte, die seine Versicherung unrichtig machten (vgl RGSt 73, 232, 235).

  • RG, 29.10.1901 - 3717/01

    Kann im Sinne des Art. 249 des früheren und des § 312 des jetzigen

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
    Hach § 81 a ist der Geschäftsführer auch für Untreuehandlungen verantwortlich, die er vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und damit vor ihrem Entstehen begeht (vgl RGSt 34, 412; 43, 407, 414).

    Das gilt auch schon für die Zeit vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (vgl RGSt 34, 412; 43, 407, 414).

  • RG, 03.06.1910 - V 58/10

    1. Bildet der Umstand, daß im Falle einer Einheits-(Simultan-) Gründung der

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
    Hach § 81 a ist der Geschäftsführer auch für Untreuehandlungen verantwortlich, die er vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und damit vor ihrem Entstehen begeht (vgl RGSt 34, 412; 43, 407, 414).

    Das gilt auch schon für die Zeit vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (vgl RGSt 34, 412; 43, 407, 414).

  • RG, 07.04.1903 - 469/03

    1. Was läßt das Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
    Als Einzahlung gelten nur Zahlungen in bar sowie solche Leistungen, die barem Gelde völlig gleichwertig sind, die sich also jeden Augenblick mit zweifelloser Sicherheit in bares Geld umsetzen lassen und über die die Gesellschaft jederzeit frei verfügen kann (RGSt 36, 185; 65, 178; 73, 232).

    Ein solcher Irrtum ist zwar in der Rechtsprechung des Reichsgerichts als strafrechtlich bezeichnet und daher für unbeachtlich erklärt worden (RGSt 32, 82; 36, 185).

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
    Nach seiner Rechtsprechung kann eine Schuld des Angeklagten nur dann angenommen werden, wenn er das Bewusstsein hatte, unrecht zu handeln, oder bei Anspannung seines Gewissens dieses Bewusstsein wenigstens hätte haben können (Entscheidung des Grossen Senats vom 10. März 1952 JZ 1952, 335).
  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
    In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten heben, dass die beiden Bankrottvergehen nicht schon deshalb, weil sie durch dieselbe Zahlungseinstellung strafbar geworden sind, zu einer einheitlichen Straftat zusammengefasst werden (BGHSt 1, 186, 190) [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51].
  • BGH, 08.01.1952 - 1 StR 671/51
    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
    Zu der Verurteilung wegen Aufwandes (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) ergeben die Feststellungen in hinreichendem Umfange, dass der Angeklagte durch seine Ausgaben für Kredite, für Reisen, für Teilnahme an Ausstellungen Beträge ausgegeben hat, die das Mass des Notwendigen und Üblichen überstiegen und zu dem Vermögen und Einkommen der Gesellschaft in keinem angemessenen Verhältnis standen (vgl RGSt 70, 260; 73, 229; Urteil des Senats vom 8. Januar 1952 - 1 StR 671/51).
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
    In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Frage des Fortsetzungszusammenhangs, der bisher nur formelhaft festgestellt ist, nochmals zu prüfen (vgl dazu BGHSt 1, 313).
  • RG, 20.09.1937 - 5 D 524/37

    1. Aussetzung der Hauptverhandlung wegen veränderter Sachlage. 2. Zur Tragweite

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
    Dieses Einverständnis wäre zwar belanglos für die Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister; denn nach der vom Senat gebilligten RecHtsprechung des Reichsgerichts schliesst das Einverständnis der Gesellschafter eine Untreue gegenüber der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft nicht aus (RGSt 42, 278; 71, 353).
  • RG, 24.02.1931 - I 1068/30

    Wann kann die Zuweisung eines Geldanspruchs als eine Einzahlung des Betrags im

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
    Als Einzahlung gelten nur Zahlungen in bar sowie solche Leistungen, die barem Gelde völlig gleichwertig sind, die sich also jeden Augenblick mit zweifelloser Sicherheit in bares Geld umsetzen lassen und über die die Gesellschaft jederzeit frei verfügen kann (RGSt 36, 185; 65, 178; 73, 232).
  • RG, 10.05.1935 - 1 D 757/34

    1. Gehört zum äußeren Tatbestande der genossenschaftlichen Untreue die

  • RG, 07.03.1899 - 165/99

    Voraussetzungen der Einzahlung auf eine bei Errichtung einer Gesellschaft mit

  • RG, 26.05.1933 - I 1067/21

    Welche Grenzen ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 331, 358 Abs. 2 StPO. für

  • RG, 05.06.1939 - 3 D 1041/38

    Zum "Aufwand" i. S. des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO. können auch Werbekosten und Zinsen

  • RG, 15.06.1936 - 2 D 181/36

    Zum Begriff des "übermäßigen Aufwandes" in § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO., insbesondere

  • RG, 04.06.1907 - IV 166/07

    1. Können sich Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung des in § 82

  • RG, 29.03.1909 - III 877/08

    Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, daß der Geschäftsführer

  • RG, 10.03.1910 - III 70/10

    1. In welchem Zeitpunkt ist bei schriftlicher Anmeldung das Vergehen nach § 82

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), ist die Vermögensbetreuungspflicht des § 266 Abs. 1 StGB in der Regel nicht verletzt, wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis mit der Vermögensschädigung erklärt hat (vgl. BGHSt 3, 23, 25; siehe auch BGHSt 9, 203, 216, wonach die Rechtswidrigkeit entfällt; offen gelassen in BGHSt 30, 247, 249).
  • BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07

    "Nachteil" beim Untreuetatbestand (schadensgleiche Vermögensgefährdung: Kriterien

    Zudem soll der weitgesteckte Rahmen des äußeren Tatbestands des § 266 StGB eine besonders sorgfältige Feststellung des inneren Tatbestands erforderlich machen (vgl. BGHSt 3, 23 ; BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 188/03 -, wistra 2003, S. 463 ).
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Die Zustimmung aller Gesellschafter schließt allerdings eine Untreue gegenüber der Gesellschaft nach der Rechtsprechung zu § 81a GmbHG nicht aus, denn das Vermögen der Gesellschaft haftet den Gläubigern und muß ihnen als Kreditunterlage erhalten werden (BGHSt 3, 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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