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   BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85   

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BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85 (https://dejure.org/1985,530)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1985 - 3 StR 291/85 (https://dejure.org/1985,530)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85 (https://dejure.org/1985,530)
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§ 243 StGB, 'Versuch' eines Regelbeispiels, § 22 StGB analog

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bei dem Versuch eines besonders schweren Falls des Diebstahls

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Besonders schwerer Fall des versuchten Diebstahls

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Versuchsproblematik bei den Regelbeispielen des § 243 Abs. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 22
    Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 370
  • NJW 1986, 940
  • MDR 1986, 250
  • StV 1986, 481
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 03.04.1975 - 4 StR 62/75

    Vorsatz bezüglich Geringwertigkeit

    Auszug aus BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85
    Welche Bedeutung die Umwandlung des § 243 StGB von einem selbständigen Tatbestand in eine bloße Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen (BGHSt 23, 254, 256 f; 26, 104, 105) für die Beantwortung der Vorlegungsfrage hat, läßt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen; eine ausdrückliche Regelung fehlt.

    Auch steht die Rechtsansicht des Senats im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der es für die Frage, ob die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist, entscheidend auf die innere Tatseite ankommt (BGHSt 26, 104).

    Seine Lösung ist auch nicht in dem Sinne logisch vorgezeichnet, daß eine Wertung der Tat als besonders schwerer Fall von vornherein ausschiede (vgl. BGHSt 26, 104, 105; Zipf JR 1981, 119, 121).

  • BGH, 08.02.1984 - 3 StR 414/83

    "Einbrechen" als Tatbestandsmerkmal eines qualifizierten Sondertatbestands des

    Auszug aus BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85
    Er hat hierzu unter Hinweis auf BGH NStZ 1984, 262 unter anderem ausgeführt: Der Bundesgerichtshof sei in ständiger (unveröffentlichter) Rechtsprechung, insbesondere in Verwerfungsbeschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO davon ausgegangen, daß das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB beim versuchten Diebstahl bereits durch den Beginn der Ausführung des Erschwerungsgrundes verwirklicht werde.

    In der Sache hält auch der beschließende Senat unter Aufgabe seiner früher geäußerten Bedenken (NStZ 1984, 262) an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest.

  • BayObLG, 13.03.1980 - RReg. 1 St 535/79

    Voraussetzungen des besonders schwerer Falls des (versuchten) Diebstahls

    Auszug aus BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85
    Er ist aber im Anschluß an frühere eigene Entscheidungen (NJW 1983, 2712; Vorlegungsbeschluß vom 18. April 1984 - 2 Ss 39/84 - 45/84 II; vgl. auch OLG Düsseldorf - 5. Strafsenat - MDR 1985, 160) mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1980, 2207 = JR 1981, 118 mit ablehnender Anmerkung Zipf) und dem Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1981, 222; OLGSt § 243 StGB S. 21) der auch im Schrifttum vertretenen Meinung, daß das Regelbeispiel "Einbrechen" (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) auch beim versuchten Diebstahl nur eingreife, wenn das qualifizierende Merkmal im Sinne einer Vollendung des Einbruchs erfüllt sei (vgl. z.B. Lackner StGB 16. Aufl. § 46 Anm. 2 b dd; Eser in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 243 Rdn 44; Lieben NStZ 1984, 538).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85
    Der Bundesgerichtshof hat demgemäß schon wiederholt - wenn auch in anderem Zusammenhang (vgl. Otto JZ 1985, 21, 24) - hervorgehoben, daß die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle sich im Wesen nicht tiefgreifend von selbständigen Qualifikationstatbeständen unterschieden und die Wahl des Gesetzgebers für die eine oder andere Ausgestaltung einer Vorschrift mehr eine Frage der formalen Gesetzestechnik sei (BGHSt 26, 167, 173; 29, 359, 368).
  • BGH, 16.05.1983 - 2 ARs 129/83

    Zur Abgrenzung zulässigen Verteidigerhandelns von versuchter Strafvereitelung -

    Auszug aus BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85
    Er ist aber im Anschluß an frühere eigene Entscheidungen (NJW 1983, 2712; Vorlegungsbeschluß vom 18. April 1984 - 2 Ss 39/84 - 45/84 II; vgl. auch OLG Düsseldorf - 5. Strafsenat - MDR 1985, 160) mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1980, 2207 = JR 1981, 118 mit ablehnender Anmerkung Zipf) und dem Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1981, 222; OLGSt § 243 StGB S. 21) der auch im Schrifttum vertretenen Meinung, daß das Regelbeispiel "Einbrechen" (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) auch beim versuchten Diebstahl nur eingreife, wenn das qualifizierende Merkmal im Sinne einer Vollendung des Einbruchs erfüllt sei (vgl. z.B. Lackner StGB 16. Aufl. § 46 Anm. 2 b dd; Eser in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 243 Rdn 44; Lieben NStZ 1984, 538).
  • BGH, 07.05.1985 - 2 StR 48/85

    Unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung eines Erschwerungsgrundes des

    Auszug aus BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85
    Dessen 2. Strafsenat hat sie in einem Urteil vom 7. Mai 1985 - 2 StR 48/85 - ohne weitere rechtliche Begründung erneut bestätigt, nachdem der beschließende Senat die Rechtsfrage in seinem Urteil vom 8. Februar 1984 (NStZ 19134, 262) ausdrücklich offengelassen hatte und über sie in dem auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergangenen Beschluß vom 22. August 1984 (NStZ 1985, 217 = Strafverteidiger 1985, 103 mit Anm. Arzt S. 104) nicht hatte zu befinden brauchen.
  • OLG Stuttgart, 23.01.1981 - 1 Ss (25) 866/80
    Auszug aus BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85
    Er ist aber im Anschluß an frühere eigene Entscheidungen (NJW 1983, 2712; Vorlegungsbeschluß vom 18. April 1984 - 2 Ss 39/84 - 45/84 II; vgl. auch OLG Düsseldorf - 5. Strafsenat - MDR 1985, 160) mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1980, 2207 = JR 1981, 118 mit ablehnender Anmerkung Zipf) und dem Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1981, 222; OLGSt § 243 StGB S. 21) der auch im Schrifttum vertretenen Meinung, daß das Regelbeispiel "Einbrechen" (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) auch beim versuchten Diebstahl nur eingreife, wenn das qualifizierende Merkmal im Sinne einer Vollendung des Einbruchs erfüllt sei (vgl. z.B. Lackner StGB 16. Aufl. § 46 Anm. 2 b dd; Eser in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 243 Rdn 44; Lieben NStZ 1984, 538).
  • BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    Auszug aus BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85
    Der Bundesgerichtshof hat demgemäß schon wiederholt - wenn auch in anderem Zusammenhang (vgl. Otto JZ 1985, 21, 24) - hervorgehoben, daß die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle sich im Wesen nicht tiefgreifend von selbständigen Qualifikationstatbeständen unterschieden und die Wahl des Gesetzgebers für die eine oder andere Ausgestaltung einer Vorschrift mehr eine Frage der formalen Gesetzestechnik sei (BGHSt 26, 167, 173; 29, 359, 368).
  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85
    Welche Bedeutung die Umwandlung des § 243 StGB von einem selbständigen Tatbestand in eine bloße Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen (BGHSt 23, 254, 256 f; 26, 104, 105) für die Beantwortung der Vorlegungsfrage hat, läßt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen; eine ausdrückliche Regelung fehlt.
  • BGH, 18.10.1982 - 3 StR 353/82

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot - Heranziehung des Strafrahmens eines

    Auszug aus BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85
    Es liegt nahe, die Regelbeispiele der besonders schweren Diebstahlsfälle, insbesondere das Einbrechen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, bei der Bestimmung des für den strafbaren Deliktsversuch geltenden Strafrahmens im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal zu behandeln (vgl. zu § 46 Abs. 3 StGB BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82 = Strafverteidiger 1983, 14).
  • BGH, 13.10.1981 - 1 StR 471/81

    Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung der eigenverantwortlich getroffenen

  • OLG Düsseldorf, 18.07.1984 - 5 Ss 215/84
  • BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84

    Zeitpunkt der Verwirklichung eines Regelbeispiels beim versuchten Diebstahl -

  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    So werden die Regelbeispiele besonders schwerer Fälle als "tatbestandsähnlich" angesehen (vgl. BGHSt 33, 370 ; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 StR 328/97 -, NStZ 1998, S. 91 ; Urteil vom 7. August 2001 - 1 StR 470/00 -, NStZ 2001, S. 642 ; Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10 -, NStZ 2011, S. 167).
  • BGH, 28.04.2020 - 5 StR 15/20

    Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (unmittelbares Ansetzen; Gefahr des

    Nicht erforderlich für das unmittelbare Ansetzen zur geplanten Wegnahme ist, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1952 - 5 StR 12/52, BGHSt 2, 380; Beschlüsse vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, und vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253, 254; OLG Hamm, MDR 1976, 155).
  • BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00

    Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat;

    Er hat hervorgehoben, daß die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle sich im wesentlichen nicht tiefgreifend von selbständigen Qualifikationstatbeständen unterschieden und die Wahl des Gesetzgebers für die eine oder andere Ausgestaltung einer Vorschrift mehr eine Frage der formalen Gesetzestechnik sei (BGHSt 33, 370, 374).

    gg) Der hier aufgezeigten Ansicht des Senats steht schließlich nicht entgegen, daß der 3. Strafsenat für die Frage des Versuchs die Regelbeispiele als tatbestandsähnlich charakterisiert hat und sie bei der Bestimmung des für den Deliktsversuch anzuwendenden Strafrahmens im Ergebnis wie Tatbestandsmerkmale behandelt wissen will (BGHSt 33, 370, 374).

  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10

    Strafzumessung beim Versuch der Steuerhinterziehung (in großem Ausmaß Steuern

    Der Umstand, dass ebenso wie das Grunddelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nur versucht worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370; glA Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rn. 276; Fischer, StGB 57. Aufl. § 46 Rn. 101).

    Dabei sind bei der Bestimmung des für den strafbaren Deliktsversuch geltenden Strafrahmens die Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal zu behandeln, weil sie einen gegenüber dem Tatbestand erhöhten Unrechtsund Schuldgehalt typisieren (BGHSt 33, 370, 374).

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98

    Versuchte Vergewaltigung neben vollendeter sexueller Nötigung nach dem 6.

    Vergleichbar mit der Rechtsänderung beim Diebstahl im erschwerten Fall (vgl. dazu BGHSt 33, 370, 373) hat der Gesetzgeber einen selbständigen Tatbestand in eine bloße Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen umgewandelt.

    Zudem wäre es für den Tatrichter nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Tat mit besonders gravierenden Umständen auch ohne Vollendung des Regelbeispiels als besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs außerhalb eines Regelbeispiels anzusehen (vgl. BGHSt 33, 370, 376 f.).

  • BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19

    Versuch (unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbestand des

    Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur - vollständigen - Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228, 234; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207 und vom 27. September 2011 - 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1; Urteile vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 40; vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203 f.; vom 19. Januar 1968 - 4 StR 559/67, BGHSt 22, 80, 81; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, 376).
  • BayObLG, 13.05.1997 - 2St RR 52/97

    Versuchter schwerer Diebstahl - Regelbeispiel des Entwendens einer durch

    Sie können daher bei der Bestimmung des für den strafbaren Diebstahlsversuch geltenden Strafrahmens im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal behandelt werden (BGHSt 33, 370, 374).

    Da der Bundesgerichtshof in BGHSt 33, 370, 374 jedoch unter Verweis auf § 23 Abs. 2 StGB ausführt, Wille des Gesetzes sei es, die versuchte Tat, sofern sie strafbar sei, grundsätzlich derselben Strafdrohung zu unterwerfen wie die vollendete, so daß sich der Strafrahmen insoweit nach dem Tatentschluß bestimme, und ferner in der bei Fabry (NJW 1986, 15, 19) zitierten Entscheidung des BGH vom 3.5.1985 - 2 StR 48/85 - dargelegt wird, zur Anwendung des § 243 StGB im Versuchsfall könne genügen, daß der Täter mit dem Ziel der Verwirklichung des Regelbeispiels zur Tat angesetzt habe, ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Strafrahmen des § 243 StGB herangezogen hat.

  • BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01

    Wirksamer mündlicher und protokollierter Eröffnungsbeschluß

    Die Angeklagten haben sich daher insoweit lediglich des versuchten Diebstahls schuldig gemacht, allerdings in einem besonders schweren Fall, da sie zur Ausführung der geplanten Tat mit einem Bolzenschneider die Türscharniere zum Hintereingang des Antiquitätengeschäftes durchtrennt und damit zur Verwirklichung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unmittelbar angesetzt haben (vgl. BGHSt 33, 370; Tröndle/Fischer aaO § 243 Rdn. 28 m. w. N.).
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 425/02

    Keine Indizwirkung für besonders schweren Fall bei nur versuchter Vergewaltigung

    Die Entscheidung, die das Landgericht als Grundlage hierfür zitiert hat (BGHSt 33, 370, 374), stützt seine Würdigung nicht.
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    Das ist vorliegend über den Grundtatbestand hinaus das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit, das vom Landgericht für beide Sachverhaltsalternativen festgestellt ist und für den Fall des Diebstahls, wenn auch nicht als Tatbestandsmerkmal, wohl aber ähnlich einem Qualifikationstatbestand (vgl. BGHSt 33, 370, 374) in § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Diebstahls enthalten ist und für eine wahlweise Verurteilung herangezogen werden kann; dem entspricht auf der Seite der möglichen Hehlereihandlungen der Qualifikationstatbestand des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die gewerbsmäßige Hehlerei der (einfachen) Bandenhehlerei des § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichstellt.
  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 120/23

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz

  • BGH, 12.01.1994 - 3 StR 630/93

    Erschwerungsgründe - Strafzumessungsregel - Tatbeteiligter - Mittäter -

  • BGH, 28.12.1994 - 3 StR 509/94

    Nichterreichen des Fluchtfahrzeugs - Gefangenenmeuterei, §§ 121 Abs. 3 Nr. 1, 22,

  • KG, 28.08.2019 - 2 Ws 136/19

    Zulässigkeit einer DNA-Identitätsfeststellung

  • BGH, 27.09.1995 - 2 StR 434/95

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel - Nicht geringe Menge - Tateinheit

  • LG Flensburg, 13.09.2019 - II KLs 115 Js 4881/19

    Fehlgeschlagener Automatenaufbruch und Definition krankhafter seelischer Störung

  • LG Gießen, 17.03.2020 - 2 KLs 401 Js 27674/19

    Einbruchdiebstahl

  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 516/90

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen Diebstahl und fortgesetzten

  • LG Gießen, 17.03.2020 - 2 KLs

    Einbruchdiebstahl

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