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   BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88   

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BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88 (https://dejure.org/1988,3)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1988 - 1 StR 262/88 (https://dejure.org/1988,3)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1988 - 1 StR 262/88 (https://dejure.org/1988,3)
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Aids I

Gesundheitsbeschädigung, § 223a Abs. 1 StGB aF (§ 224 StGB nF), § 15 StGB, dolus eventualis

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versuchte gefährliche Körperverletzung - Ungeschützter Geschlechtsverkehr trotz Kenntnis einer HIV-Infektion

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Strafbarkeit eines HIV-Infizierten, der in Kenntnis seiner Ansteckung mit einem anderen ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Geschlechtsverkehr einer HIV-infizierten Person mit unwissendem Partner

  • aek-mv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    HIV-Prävention durch Strafrecht?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 1
  • NJW 1989, 781
  • MDR 1989, 273
  • NStZ 1989, 114
  • StV 1989, 61
 
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Wird zitiert von ... (197)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87

    Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7, 363, 368 f.; BGH NStZ 1982, 506; 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

    Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1976 - 1 StR 404/76 - bei Holtz MDR 1977, 105 und vom 21. Dezember 1976 - 4 StR 620/76 - bei Holtz MDR 1977, 458; BGH NStZ 1987, 424; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

    Auch insoweit hält sich das angefochtene Urteil im Rahmen gefestigter Rechtsprechung, die immer wieder darauf hingewiesen hat, daß vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz (vgl. BGH StV 1984, 187; 1986, 421; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und 12).

  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher

    Auszug aus BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7, 363, 368 f.; BGH NStZ 1982, 506; 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

    Auch insoweit hält sich das angefochtene Urteil im Rahmen gefestigter Rechtsprechung, die immer wieder darauf hingewiesen hat, daß vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz (vgl. BGH StV 1984, 187; 1986, 421; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und 12).

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 51/83

    Innerer Tatbestand - Anforderungen - Schuld des Täters - Grenze - Bedingter

    Auszug aus BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7, 363, 368 f.; BGH NStZ 1982, 506; 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

    Auch insoweit hält sich das angefochtene Urteil im Rahmen gefestigter Rechtsprechung, die immer wieder darauf hingewiesen hat, daß vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz (vgl. BGH StV 1984, 187; 1986, 421; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und 12).

  • AG München, 06.05.1987 - 462 Ds 123 Js 3284/87

    Verstoß gegen Untersagung der Ausübung der Prostitution durch Gesundheitsbehörde;

    Auszug aus BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
    In Anbetracht dessen, daß ein HlV-Infizierter mit dem Eintritt des Virus in den Organismus seinerseits infektiös wird und dies für die gesamte Dauer seines weiteren Lebens bleibt (vgl. hierzu und zu sonstigen medizinischen Gesichtspunkten Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 255. Aufl. 1986 Stichwort AIDS; Laufs/ Laufs NJW 1987, 2257; Frösner AIFO 1987, 61; Buchborn MedR 1987, 260), muß dies in gleicher Weise und erst recht für die Ansteckung mit der - bislang nicht heilbaren und bei Ausbruch regelmäßig tödlich verlaufenden - Immunschwächekrankheit AIDS gelten (allgemeine Meinung, vgl. Lang AIFO 1986, 148, 149; Deutsch NJW 1986, 757; Eberbach, Rechtsprobleme der HTLV-III-Infektion - AIDS - 1986 S. 5; ders. JR 1986, 230, 231; NStZ 1987, 141, 142; MedR 1987, 267, 268; AIFO 1988, 307, 308; Bruns NJW 1987, 693 [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83]; ders. MDR 1987, 353, 356 [OLG Köln 30.04.1987 - 5 W 39/87]; Herzberg AIFO 1987, 52, 53; ders. JuS 1987, 777, 778; NJW 1987, 1461, 1462; Arloth NStZ 1987, 408; ders. MedR 1987, 290, 291; Schlund AIFO 1986, 564; Teichner NJW 1986, 761; Herzog/Nestler-Tremel StV 1987, 360, 363; Geppert Jura 1987, 668, 669; Bottke in Schünemann/Pfeiffer, Die Rechtsprobleme von AIDS 1988 S. 171, 179; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 223 Rdn. 6 b; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 223 Rdn. 5; Horn in SK 4. Aufl. § 223 Rdn. 22 a; ferner AG München NStZ 1987, 407 = NJW 1987, 2314 [AG München 06.05.1987 - 462 Ds 123 Js 3284/87]; LG München I AIFO 1987, 648; LG Hechingen AIFO 1988, 220; aA AG Kempten NJW 1988, 2313 [AG Kempten 01.07.1988 - Ls 11 Js 393/88]).

    So verhält es sich aber, wenn jemand, dem bekannt ist, daß er HIV-infiziert ist, geschlechtlich verkehrt mit einem anderen, den er von der Infektlosität und der mit einer Ansteckung verbundenen Lebensgefahr nicht informiert hat (ebenso die überwiegende Meinung, vgl. Eberbach ZRP 1987, 395, 396 f.; Geppert a.a.O. S. 671; Herzberg NJW 1987, 2283, 2284; Helgerth a.a.O.; Bottke in Schünemann/Pfeiffer a.a.O. S. 205 ff.; AG München NStZ 1987, 407 = NJW 1987, 2314 [AG München 06.05.1987 - 462 Ds 123 Js 3284/87]; aA Bruns MDR 1987, 353, 356 [OLG Köln 30.04.1987 - 5 W 39/87] und NJW 1987, 2281, 2282 sowie Herzog/ Nestler-Tremel a.a.O. S. 369, 370 im Hinblick auf erkennbare Risikosituationen; vgl. ferner Kreuzer a.a.O. S. 46).

  • BGH, 15.10.1986 - 2 StR 311/86

    'ich wern verschloche' - Von Notrufzentrale ignorierter Hilferuf, § 340 StGB,

    Auszug aus BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7, 363, 368 f.; BGH NStZ 1982, 506; 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

    Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1976 - 1 StR 404/76 - bei Holtz MDR 1977, 105 und vom 21. Dezember 1976 - 4 StR 620/76 - bei Holtz MDR 1977, 458; BGH NStZ 1987, 424; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

  • BGH, 20.11.1986 - 4 StR 633/86

    Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7, 363, 368 f.; BGH NStZ 1982, 506; 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

    Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1976 - 1 StR 404/76 - bei Holtz MDR 1977, 105 und vom 21. Dezember 1976 - 4 StR 620/76 - bei Holtz MDR 1977, 458; BGH NStZ 1987, 424; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
    Allerdings besagt die vom Senat begründete neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß derjenige, der lediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung eines anderen veranlaßt, ermöglicht oder fördert, regelmäßig nicht wegen eines - versuchten oder vollendeten - Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ist, auch wenn sich das von diesem bewußt eingegangene Risiko realisiert (BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]; vgl. ferner BGH NStZ 1984, 452; 1985, 25; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 1985, 690).
  • BGH, 09.11.1984 - 2 StR 257/84

    Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
    Allerdings besagt die vom Senat begründete neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß derjenige, der lediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung eines anderen veranlaßt, ermöglicht oder fördert, regelmäßig nicht wegen eines - versuchten oder vollendeten - Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ist, auch wenn sich das von diesem bewußt eingegangene Risiko realisiert (BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]; vgl. ferner BGH NStZ 1984, 452; 1985, 25; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 1985, 690).
  • BGH, 27.06.1984 - 3 StR 144/84

    Garantenpflicht und Handlungspflicht nach Selbstgefährdung; Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
    Allerdings besagt die vom Senat begründete neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß derjenige, der lediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung eines anderen veranlaßt, ermöglicht oder fördert, regelmäßig nicht wegen eines - versuchten oder vollendeten - Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ist, auch wenn sich das von diesem bewußt eingegangene Risiko realisiert (BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]; vgl. ferner BGH NStZ 1984, 452; 1985, 25; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 1985, 690).
  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 200/84

    Unterstützung eigenverantwortlichen Handelns eines Selbstschädigers; Beteiligung

    Auszug aus BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
    Allerdings besagt die vom Senat begründete neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß derjenige, der lediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung eines anderen veranlaßt, ermöglicht oder fördert, regelmäßig nicht wegen eines - versuchten oder vollendeten - Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ist, auch wenn sich das von diesem bewußt eingegangene Risiko realisiert (BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]; vgl. ferner BGH NStZ 1984, 452; 1985, 25; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 1985, 690).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 292/61

    Gemilderter Strafrahmens - Gesamtschau der Tatumstände - Täterpersönlichkeit -

  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • BGH, 27.06.1986 - 2 StR 312/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 104/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Strafmilderung bei Versuch

  • BGH, 11.01.1984 - 2 StR 615/83

    Bedingter Tötungsvorsatz bei Drosselung, die zur Bewusstlosigkeit eines Opfers

  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

  • BGH, 22.04.1987 - 3 StR 18/87

    Versuchter Totschlag teils durch Unterlassen, teils durch aktives Tun - Förderung

  • BGH, 26.05.1987 - 1 StR 170/87

    Straftaten gegen das Lebens: Bedingter Tötungsvorsatz

  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 658/86

    Versagung der Strafmilderung bei mehrfacher Begehung von Straftaten im

  • BGH, 20.03.1986 - 4 StR 87/86

    Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - Berücksichtigung der

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 171/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • BGH, 02.02.1988 - 1 StR 15/88

    Grundsätze zur Strafmilderung beim Versuch

  • BGH, 18.03.1986 - 1 StR 95/86

    Fehlgeschlagener Versuch - Zufälligkeit - Strafmilderung - Anforderungen an eine

  • BGH, 11.06.1985 - 1 StR 200/85

    Annahme eines Eventualvorsatzes bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung -

  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 767/51
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

  • BGH, 23.06.1964 - 5 StR 182/64
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

  • BGH, 13.03.1975 - 4 StR 28/75

    Körperverletzung durch Emission giftiger Dämpfe von Lacklösemitteln und

  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 393/85

    Tateinheit zwischen rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub -

  • BGH, 16.02.1965 - 1 StR 4/65

    Bestimmung der schriftlichen Erklärung zu Beweiszwecken im Strafprozess - Eignung

  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

  • BGH, 29.01.1975 - KRB 4/74

    Marktinformationsvertrag

  • BGH, 21.04.1978 - 2 StR 686/77

    Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde sowie wegen vollendeter und versuchter

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.11.1987 - 13 KLs 345 Js 31316/87
  • OLG Köln, 15.12.1982 - 3 Ss 823/82
  • BGH, 25.08.1982 - 2 StR 321/82

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und

  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 58/87

    Pflicht des Tatgerichts zur Ziehung bestimmter Schlussfolgerungen aus den von ihm

  • BGH, 27.10.1981 - 1 StR 496/81

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem

  • AG Kempten, 01.07.1988 - Ls 11 Js 393/88
  • BGH, 26.10.1976 - 1 StR 404/76

    Vorliegen bewußter Fahrlässigkeit und bedingten Vorsatzes

  • BGH, 21.12.1976 - 4 StR 620/76

    Urteilsaufhebung bei Mängeln in der Beweiswürdigung

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Das Landgericht ist innerhalb der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41; BGH NStZ 2000, 583) rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Angeklagte habe ernsthaft darauf vertraut, der als möglich erkannte Tod von Frau R. werde nicht eintreten.
  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 20/16

    Freispruch im Fall des "Göttinger Leberallokationsskandals" bestätigt

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der durch den Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung zu ungeschützten Sexualkontakten eines HIV-Infizierten die Auffassung vertreten, für die Annahme eines bedingten (Körperverletzungs-)Vorsatzes könnten auch statistisch gering zu veranschlagende Risiken herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 11 f.).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f., vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260, 262, und vom 21. Dezember 2011 - 1 StR 400/11) darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 - 4 StR 105/94, StV 1994, 654; vgl. zusammenfassend zuletzt BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11 m.w.N.).
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