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   BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89   

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https://dejure.org/1989,1430
BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89 (https://dejure.org/1989,1430)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1989 - 1 StR 153/89 (https://dejure.org/1989,1430)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1989 - 1 StR 153/89 (https://dejure.org/1989,1430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwere Brandstiftung - Vorsatz - Brandstifter - Ursachenverlauf - Kausalverlauf - Tatplan

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 221
  • NJW 1989, 2900
  • MDR 1989, 1010
  • NStZ 1990, 184
  • StV 1990, 19
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.06.1961 - 1 StR 196/61
    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Ein Gebäude ist dann in Brand gesetzt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364; st. Rspr.).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Wie in den Fällen des § 306 Nr. 2 StGB braucht der Täter auch hier nicht in seinen Vorsatz auf zunehmen, daß er durch sein Tun Menschen konkret gefährdet (vgl. RGSt 23, 102, 103; BGHSt 34, 115, 119; 35, 283, 285).
  • BGH, 10.07.1985 - 3 StR 104/85

    Versuchte Aussetzung - Subjektive Voraussetzungen - Kennzeichen eines strafbaren

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Kennzeichnend für den strafbaren Versuch ist allgemein, daß der vollständigen Erfüllung des subjektiven Deliktstatbestands durch den Täter ein Mangel im objektiven Tatbestand gegenübersteht (BGH NStZ 1985, 501 ).
  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Ein Gebäude ist dann in Brand gesetzt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364; st. Rspr.).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Wie in den Fällen des § 306 Nr. 2 StGB braucht der Täter auch hier nicht in seinen Vorsatz auf zunehmen, daß er durch sein Tun Menschen konkret gefährdet (vgl. RGSt 23, 102, 103; BGHSt 34, 115, 119; 35, 283, 285).
  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 174/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Ein Gebäude ist dann in Brand gesetzt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364; st. Rspr.).
  • RG, 02.05.1892 - 1131/92

    Ist die Anwendung der §§. 309. 306 Ziff. 3 St.G.B.'s ausgeschlossen, wenn der

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Wie in den Fällen des § 306 Nr. 2 StGB braucht der Täter auch hier nicht in seinen Vorsatz auf zunehmen, daß er durch sein Tun Menschen konkret gefährdet (vgl. RGSt 23, 102, 103; BGHSt 34, 115, 119; 35, 283, 285).
  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12

    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung

    Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig an der Sache hätte ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176).

    Davon ausgehend liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers (BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177), etwa durch Betätigen des manipulierten Lichtschalters - zu bewirken (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222).

  • BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09

    Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung;

    Den Eintritt einer konkreten Gefährdung verlangt der Tatbestand gerade nicht (vlg. BGHSt 36, 221 zu § 306 StGB a.F.; BGH, Urteil vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98 -, NStZ 1999, S. 32 ; Wolff, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2008, § 306a Rn. 2; Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 306a Rn. 2).
  • BGH, 06.02.2007 - 4 StR 476/06

    Besonders schwere Brandstiftung (Zeit, zu der sich Menschen im Tatobjekt

    Wie die Revision zu Recht rügt, lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der Tat nicht vor, weil sich in dem "Kaufpark" zu der Zeit, zu der der Angeklagte das Feuer legte - nach Geschäftsschluss und dem "Scharfmachen" der Alarmanlage (UA 14) -, Menschen nicht mehr aufzuhalten pflegten (vgl. hierzu BGHSt 10, 208, 214; 36, 221, 222 f.; Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 306 a Rdn. 8).
  • BGH, 29.11.1989 - 2 StR 571/89

    Möglichkeit des Fortbrennens aus eigener Kraft - Brennen von für den

    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) der Fall, wenn das Gebäude vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht.
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