Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,703
BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91 (https://dejure.org/1992,703)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1992 - 3 StR 535/91 (https://dejure.org/1992,703)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91 (https://dejure.org/1992,703)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,703) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Zürcher Passage

§ 16 StGB, aberratio ictus;

§ 251 StGB, Gefahrverwirklichungszusammenhang auch bei Tod in der Beendigungsphase;

§ 52 StGB;

Kronzeugenregelung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 251 StGB; § 252 StGB
    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung des Raubes (objektive Zurechnung; spezifischer Gefahrzusammenhang); räuberischer Diebstahl

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines bedingten Vorsatzes zur Tötung eines Menschen - Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge - Schusswechsel erst nach Vollendung des noch nicht beendeten Bankraubs auf dem Fluchtweg im Rahmen der Abwehr der Verfolger - Verwirklichung der einem Raub ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Raub mit Todesfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105 Abs. 1, § 32; StGB § 251
    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach vollendetem Raub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 295
  • NJW 1992, 2103
  • MDR 1992, 787
  • NStZ 1992, 589
  • StV 1992, 464
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67

    Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105

    Auszug aus BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91
    Auch eine spätere Nachreifung etwa bis zum 25. Lebensjahr (vgl. BGHSt 22, 41, 43) rechtfertigt die Annahme einer Entwicklung, wie sie das Jugendgerichtsgesetz im Auge hat.
  • BGH, 21.11.1967 - 1 StR 345/67
    Auszug aus BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91
    Daß nach der bisherigen Rechtsprechung auch Raub Vortat des § 252 StGB sein kann (BGHSt 21, 377, 379), so daß auf diesem Wege Gewalt in der Beendigungsphase einer Raubtat ohnehin von § 251 StGB erfaßt sein kann, ist letztlich kein durchgreifendes Argument gegen die vom Senat vertretene Auffassung.
  • BGH, 18.03.1969 - 1 StR 544/68

    Ursächlichkeit der bei einem Raubüberfall verübten Gewalt für das Ableben des

    Auszug aus BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91
    Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage seit der Neufassung des § 251 StGB durch das EGStGB nicht Stellung genommen, die frühere Rechtsprechung hat als Abgrenzungskriterium auf die Innertatbestandlichkeit der Gewaltanwendung abgestellt, sich jedoch dabei auf die wesentlich engere alte Fassung bezogen ("durch die gegen ihn verübte Gewalt" und nicht durch den Raub schlechthin, vgl. BGHSt 22, 362, 363).
  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

    Auszug aus BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91
    Selbst wenn insoweit eine Absicht der Beutesicherung im Einzelfall nicht festgestellt werden könnte, ist auf Grund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs des Tatgeschehens und des einheitlichen Handlungswillens, den Verfolgern unerkannt zu entkommen, eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen (BGHSt 22, 67, 76).
  • BGH, 14.06.1989 - 3 StR 156/89

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen

    Auszug aus BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91
    Daß der Tatbeitrag nicht sehr erheblich war, wie das Oberlandesgericht meint, spielt nicht für die Frage, ob er überhaupt tatbeteiligt war, sondern allenfalls für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe eine Rolle (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 5).
  • BGH, 04.05.1988 - 2 StR 82/88

    Versuch der Beteiligung an einem schweren Raub in der Form der Verabredung -

    Auszug aus BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91
    Daß der Tatbeitrag nicht sehr erheblich war, wie das Oberlandesgericht meint, spielt nicht für die Frage, ob er überhaupt tatbeteiligt war, sondern allenfalls für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe eine Rolle (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 5).
  • BGH, 22.06.1988 - 3 StR 93/88

    Jugendstrafrecht: Tatschwerpunkt als Anwendungsvoraussetzung, Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91
    c) Die Entscheidung nach § 32 JGG, ob das Schwergewicht im Bereich der nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Verfehlungen liegt, ist im wesentlichen eine Frage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat und daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist (BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1).
  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91
    Danach muß den Körperverletzungen die spezifische Gefahr anhaften, zum Tode des Opfers zu führen, wobei sich diese Gefahr im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben muß (BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28).
  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91
    Danach muß den Körperverletzungen die spezifische Gefahr anhaften, zum Tode des Opfers zu führen, wobei sich diese Gefahr im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben muß (BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28).
  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91
    Darüber hinaus ist Tateinheit zwischen dem Bankraub und den nachfolgenden Gesetzesverletzungen auf der Flucht auch insoweit gegeben, als diese der Beendigung des bereits vollendeten Raubs dienten (BGHSt 26, 24, 27 f.).
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

  • BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85

    Situationsverkennung nach Banküberfall - §§ 239a Abs. 3, 239b Abs. 2 StGB setzen

  • BGH, 17.03.2020 - 3 StR 574/19

    Todesfolge ist Räuber auch bei Verzicht des Opfers auf Behandlungen zuzurechnen

    Dieser qualifikationsspezifische Zusammenhang ist allerdings auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigene besondere Gefährlichkeit verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298; Beschlüsse vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34 Rn. 2; vom 24. April 2019 - 2 StR 469/18, NStZ 2019, 730 Rn. 8).

    Inwieweit solche von einem Dritten oder dem Opfer selbst verantworteten Eingriffe in den tödlichen Verlauf zur Folge haben, dass sich die Tathandlung des Grunddelikts im qualifizierten Erfolg nicht mehr niederschlägt, muss für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der von ihm erfassten Sachverhalte in differenzierender Wertung ermittelt werden (BGH, Urteile vom 18. September 1985 - 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322, 323; vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298; zum Ganzen Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 18 Rn. 4 ff. m. ausf.

  • BGH, 15.02.2017 - 4 StR 375/16

    Nachstellung mit Todesfolge (tatbestandspezifischer Zusammenhang bei Suizid des

    Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die verschiedenen Erfolgsqualifikationen in Bezug auf die jeweiligen Grundtatbestände uneinheitlich strukturiert sind und deshalb übergreifende Kriterien nicht benannt werden können (BGH, Urteile vom 18. September 1985 - 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322, 323; vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298; vgl. auch SSW-StGB/Momsen, 3. Aufl., § 18 Rn. 8; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 18 Rn. 8).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Daran ändert auch die erforderliche Unmittelbarkeit der Verursachung des qualifizierenden Erfolges durch die Handlung im Sinne des Grundtatbestandes (vgl. zu § 226 StGB: BGHSt 31, 96, 99; 32, 25, 28; BGH StV 1993, 75; NStZ 1994, 394; zu § 251 StGB: BGHSt 38, 295, 298; s. a. Altenhain GA 1996, 19 ff.; Wolter GA 1984, 443 ff. jew. m.w.Nachw.) nichts.
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15

    BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Hinblick auf die deutlich erhöhte Strafdrohung in § 239a Abs. 3 bzw. § 251 StGB von einer leichtfertigen Todesverursachung "durch die Tat' nur dann ausgegangen werden, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen (BGH, Urteil vom 18. September 1985 - 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322 zum Tatbestand der Geiselnahme; Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298 zu § 251 StGB).

    Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298; vom 25. März 2009 - 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234, 236 zu § 250 StGB; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. April 1965 - 1 StR 73/65, BGHSt 20, 194, 196; vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 f.; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 378).

  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23

    Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

    Eine wenigstens leichtfertige Todesverursachung durch die Tat ist danach nur dann anzunehmen, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1985 - 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322 ff. [zum Tatbestand der Geiselnahme]; vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298 [zu § 251 StGB] und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15 Rn. 24).
  • BGH, 01.10.2008 - 5 StR 445/08

    Schwerer, besonders schwerer räuberischer Diebstahl (Verwendung einer Waffe oder

    Für die Verwirklichung der Qualifikation reiche es aus, dass sich - wie hier - die tatspezifische Gefährlichkeit im Einsatz des Sprays verwirklicht habe (unter Berufung auf BGHSt 38, 295).

    Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich der der Entscheidung BGHSt 38, 295 zugrunde liegende Sachverhalt insoweit, als dort der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels nach Vollendung der Raubtat immer noch von Beutesicherungsabsicht getragen war.

  • BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18

    Raub mit Todesfolge (deliktsspezifischer Gefahrzusammenhang: im konkreten Fall

    Hiervon ausgehend ist der von § 251 StGB geforderte Gefahrzusammenhang etwa dann bejaht worden, wenn die mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regelmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer dazu führt, dass das Opfer sich zum Zweck der Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur Wehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, Rn. 5), wenn der Täter nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht Gewalt anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 ff.; vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361, 3362; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039 f.), wenn mit dem Nötigungsmittel ausgeführte Gewalteinwirkungen dazu dienten, das Tatopfer zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 ? 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638 mit krit. Anmerkung Kudlich), wenn aus der Befürchtung entdeckt zu werden oder aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis zu einem Gewaltausbruch des Täters gegenüber dem Opfer führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214) oder wenn sich bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schusswaffe die Gefahr der Eskalation durch den - dann tödlichen - Gebrauch der Waffe verwirklicht, weil das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34).

    Denn auch nach ihr kann sich der von § 251 StGB geforderte besondere qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht mehr realisieren, wenn bei der zum Tode führenden Gewaltanwendung der Raub bzw. die räuberische Erpressung bereits beendet war (vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, aaO; vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, aaO mwN).

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Daher reicht der bloße Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie zwischen Grundtatbestand und Todeserfolg nicht aus (vgl. BGHSt 38, 295, 298), notwendig ist vielmehr ein qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang (vgl. Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 3).

    Die gebotenen Einschränkungsmerkmale lassen sich dabei nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen sie für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck in differenzierender Wertung ermittelt werden (vgl. BGHSt 33, 322, 323; 38, 295, 298).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang für den Tatbestand des vollendeten Raubes mit Todesfolge bereits entschieden, daß dieser auch dann gegeben sein kann, wenn der Räuber die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht und Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert (vgl. BGHSt 38, 295, 297 ff.; zust. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 251 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 251 Rdn. 4; Samson in SK-StGB § 251 Rdn. 6; a.A. Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 6 m. w. Nachw.).

    Wie im Falle der Vollendung ist eine § 251 StGB einschränkende Auslegung in dem Sinne, daß die zur Wegnahme eingesetzte Gewalt den Tod des Opfers verursacht haben muß, unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Schutzzwecks der Norm nicht geboten (vgl. BGHSt 38, 295, 299).

  • BGH, 08.04.2010 - 2 StR 17/10

    Schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung (qualifizierende Wirkung einer

    Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 251 StGB entnommen werden könnte, dass die Anwendung von § 251 StGB nach Raubvollendung auch dann nicht ausgeschlossen sein soll, wenn der Einsatz nicht mehr der Beutesicherung, sondern (nur noch) der "bloßen Fluchtsicherung" dient (vgl. BGHSt 38, 295, 299; die Entscheidung spricht an anderer Stelle allerdings von "Flucht- und Beutesicherung"), so kann hier dahinstehen, ob hieran unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zu den Qualifikationsfällen des § 250 StGB (sowie auch zu § 176 a Abs. 5 und § 177 Abs. 4 StGB) festzuhalten wäre.
  • BGH, 20.06.2017 - 2 StR 130/17

    Raub mit Todesfolge (qualifikationsspezifischer Zusammenhang: keine Finalität

    Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 299; Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512; Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040; Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NStZ 2001, 371; Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34; Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214; ebenso Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 251 Rn. 4; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 251 Rn. 8, 18 jew. mwN; aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 251 Rn. 5; Sander in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 11 mwN; Küpper/Grabow, Festschrift für Achenbach, 2011 S. 265, 280 f.; Habetha, NJW 2010, 3133, 3135).
  • LG Mainz, 08.12.2008 - 1 Ks 3613 Js 18835/06

    Verurteilung des Angeklagten im Fall "Helga Pfirsching" zu einer lebenslangen

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 319/98

    Verdeckungsabsicht; Mord; Fluchtabsicht; Raub mit Todesfolge (Gewalt zur Flucht

  • BGH, 07.10.2020 - 4 StR 602/19

    Raub mit Todesfolge (qualifikationsspezifischer Zusammenhang)

  • BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01

    Versuch; Versuchte Erfolgsqualifizierung; Schwerer Raub; Raub mit Todesfolge;

  • BGH, 09.08.2022 - 3 StR 206/22

    Einfuhr von Betäubungsmitteln (Wirkstoffgehalt; nicht geringe Menge bei

  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 268/04

    Tatmehrheit bei Mord (juristische Handlungseinheit: Grenzen der Klammerwirkung

  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 287/02

    Tateinheit (Beendigung einer der räuberischen Erpressung, handlungseinheitliche

  • BGH, 24.02.2005 - 1 StR 33/05

    Tateinheit zwischen Nötigung und schwerer räuberischer Erpressung (Abgrenzung von

  • BGH, 09.01.2002 - 5 StR 543/01

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; verminderte Schuldfähigkeit); Gemeinschaftlicher

  • BGH, 11.11.2014 - 3 StR 455/14

    Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und schwere räuberischer

  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 502/99

    Teilanfechtung im Jugendstrafverfahren; Schwergewicht bei gleichzeitiger

  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 149/00

    Abgrenzung Tateinheit und Tatmehrheit

  • BGH, 14.04.1999 - 3 StR 45/99

    Minder schwerer Fall des Raubes; verminderte Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit

  • AG Kassel, 12.06.2014 - 243 Ds 1610 Js 17234/14
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 6/95

    Vermögensverfügung - Waffe - Waffengewalt - Nötigung

  • AG Kassel, 12.06.2014 - 243 Ds
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht