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   BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93   

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BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93 (https://dejure.org/1993,378)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1993 - 4 StR 648/93 (https://dejure.org/1993,378)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93 (https://dejure.org/1993,378)
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Fehlüberweisung

§§ 263, 13 StGB, Täuschung durch Unterlassen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB
    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über eine Fehlbuchung bei erfolgter Abbuchung des zuviel überwiesenen Betrags

  • Wolters Kluwer

    Betrug durch Unterlassen - Fehlüberweisung - Abhebung durch Kunden

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Aufklärungspflicht des Kontoinhabers gegenüber der Bank

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB 1975 § 263
    Strafbarkeit eines Bankkunden bei Abhebung eines versehentlich zuviel überwiesenen Betrags vom Girokonto?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 392
  • NJW 1994, 950
  • MDR 1994, 186
  • NStZ 1994, 544
  • NStZ 1995, 431
  • StV 1994, 182
  • WM 1994, 939
  • BB 1994, 104
  • DB 1994, 139
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Köln, 05.02.1980 - 1 Ss 1134/79
    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Gefordert werden von der Rechtsprechung "besondere Umstände im zwischenmenschlichen Bereich" (OLG Düsseldorf NJW 1987, 853, 854; OLG Frankfurt NJW 1971, 527 m. Anm. Böhm S. 1143; OLG Köln NJW 1980, 2366, 2367; 1984, 1979, 1980; JZ 1988, 101, 102 m. Anm. Joerden), wobei in vergleichbaren Fällen das Schutzbedürfnis der Bank verneint wurde (vgl. schon OLG Köln NJW 1961, 1735, 1736 m. Anm. Schröder JR 1961, 434).

    Schließlich begründet auch die Höhe des drohenden Schadens für sich genommen keine Offenbarungspflicht (OLG Köln NJW 1980, 2366, 2367 m. Bespr. Volk JuS 1981, 880; Maaß aaO S. 147 f.; abw. OLG Hamburg NJW 1969, 335, 336).

    Auch wäre eine Abgrenzung der Garantenpflicht nach der Höhe des drohenden Schadens im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG nicht frei von Bedenken (vgl. OLG Köln NJW 1980, 2366, 2367).

  • OLG Köln, 16.01.1987 - Ss 754/86

    Zur Abgenzung zwischen der (straflosen) Ausnutzung eines Irrtums und dem

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Auszugehen ist hierbei von dem Grundsatz, daß es in den Risikobereich des Leistenden gehört, daß die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (RGSt 25, 95, 96; OLG Köln JZ 1988, 101 m. Anm. Joerden; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 48 m.w.N.; Maaß, Betrug verübt durch Schweigen S. 41 f., 108).

    Gefordert werden von der Rechtsprechung "besondere Umstände im zwischenmenschlichen Bereich" (OLG Düsseldorf NJW 1987, 853, 854; OLG Frankfurt NJW 1971, 527 m. Anm. Böhm S. 1143; OLG Köln NJW 1980, 2366, 2367; 1984, 1979, 1980; JZ 1988, 101, 102 m. Anm. Joerden), wobei in vergleichbaren Fällen das Schutzbedürfnis der Bank verneint wurde (vgl. schon OLG Köln NJW 1961, 1735, 1736 m. Anm. Schröder JR 1961, 434).

  • BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88

    Verurteilung wegen Betrugs - Täuschung bei Abschluss von Bauhandwerksverträgen -

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Während in einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis, wozu auch ein normales Kontokorrentverhältnis im Rahmen eines Girovertrages zählt (Maaß aaO S. 125, 127), der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Zuvielzahlung nicht anzuzeigen braucht (vgl. RGSt 25, 95, 96; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 48), kann dies anders zu beurteilen sein, wenn etwa im Rahmen einer langjährigen Geschäftspartnerschaft eine auf gegenseitigem Vertrauen basierende kontokorrentartige Geschäftsabwicklung vereinbart ist, wonach zu bestimmten Terminen - auch im Interesse der Gegenseite - eine Überprüfung anhand einer Abrechnung zu erfolgen hat, wobei dann Schweigen als Anerkennung gilt (Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip S. 81; Maaß aaO; vgl. für den gegenseitigen Austausch von Waren und Leistungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung BGH wistra 1988, 262, 263).

    Inzwischen ist der Bundesgerichtshof (wistra 1988, 262, 263) hiervon indessen weitgehend abgerückt.

  • BGH, 11.01.1967 - 2 StR 348/66

    Gesetzeseinheit zwischen § 250 Strafgesetzbuch (StGB) und § 251 StGB im Falle der

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    So begründet die Unterhaltung eines Girokontos in aller Regel noch keine über das bloße Vertragsverhältnis hinausgehende Vertrauensbeziehung gegenüber der Bank (OLG Köln NJW 1961, 1735, 1736 m. Anm. Schröder JR 1961, 434 f.; LG Bremen JZ 1967, 370, 371; Joecks JA 1979, 390, 391).

    Auch im Fall einer Doppelzahlung wurde die Annahme einer strafrechtlich relevanten Aufklärungspflicht gegenüber der Bank abgelehnt (LG Bremen JZ 1967, 370, 371 m. Anm. Naucke).

  • RG, 26.01.1894 - 4145/93

    Ist in der wissentlichen Annahme einer irrtümlich geleisteten Zahlung in jedem

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Auszugehen ist hierbei von dem Grundsatz, daß es in den Risikobereich des Leistenden gehört, daß die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (RGSt 25, 95, 96; OLG Köln JZ 1988, 101 m. Anm. Joerden; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 48 m.w.N.; Maaß, Betrug verübt durch Schweigen S. 41 f., 108).

    Während in einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis, wozu auch ein normales Kontokorrentverhältnis im Rahmen eines Girovertrages zählt (Maaß aaO S. 125, 127), der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Zuvielzahlung nicht anzuzeigen braucht (vgl. RGSt 25, 95, 96; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 48), kann dies anders zu beurteilen sein, wenn etwa im Rahmen einer langjährigen Geschäftspartnerschaft eine auf gegenseitigem Vertrauen basierende kontokorrentartige Geschäftsabwicklung vereinbart ist, wonach zu bestimmten Terminen - auch im Interesse der Gegenseite - eine Überprüfung anhand einer Abrechnung zu erfolgen hat, wobei dann Schweigen als Anerkennung gilt (Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip S. 81; Maaß aaO; vgl. für den gegenseitigen Austausch von Waren und Leistungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung BGH wistra 1988, 262, 263).

  • OLG Köln, 10.10.1978 - 1 Ss 542/78
    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    So ist eine Garantenpflicht verneint worden bei dem Empfänger einer Überzahlung nach Scheckvorlage (OLG Düsseldorf NJW 1969, 623 m. Anm. Deubner) sowie dem Empfänger von Rentenbezügen nach dem Tode des Rentenberechtigten (OLG Köln NJW 1979, 278).
  • BGH, 09.02.1989 - 4 StR 10/89

    Geldscheinverwechslung - § 263 StGB, "Unterhalten" eines Irrtums, Abgrenzung zum

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Das bloße Schweigen nach Entgegennahme einer Zuvielleistung stellt in aller Regel als reine Ausnutzung eines bereits vorhandenen Irrtums keine strafbare Handlung dar (vgl. BGHR StGB § 263 I Irrtum 6; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 173; OLG Köln NJW 1961, 1735 = JR 1961, 433 m. Anm. Schröder).
  • BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82

    Bereicherungsausgleich bei widerrufener Überweisung - Stornorecht der Banken

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Der Überweisungsempfänger erlangt mit Vornahme der Gutschrift einen Rechtsanspruch auf Auszahlung gegen die Bank (BGHZ 87, 246, 252), den der Überweisende nicht mehr zu Fall bringen kann (vgl. Kühl JA 1979, 682, 683; Möschel JuS 1972, 297, 298).
  • BGH, 08.09.1964 - 1 StR 292/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Dieses ist jeweils die Regelung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die dem Täter günstigste Beurteilung zuläßt (BGHSt 20, 22, 29 f; Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 2 Rdn. 20 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.1986 - 5 Ss 376/86
    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93
    Gefordert werden von der Rechtsprechung "besondere Umstände im zwischenmenschlichen Bereich" (OLG Düsseldorf NJW 1987, 853, 854; OLG Frankfurt NJW 1971, 527 m. Anm. Böhm S. 1143; OLG Köln NJW 1980, 2366, 2367; 1984, 1979, 1980; JZ 1988, 101, 102 m. Anm. Joerden), wobei in vergleichbaren Fällen das Schutzbedürfnis der Bank verneint wurde (vgl. schon OLG Köln NJW 1961, 1735, 1736 m. Anm. Schröder JR 1961, 434).
  • OLG Köln, 07.02.1984 - 1 Ss 876/83
  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85

    Provision des Modekontors - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende Anweisung, §

  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.10.1974 - 1 StR 303/74

    Voraussetzungen der Bedrohung - Bestehen eines Ermessensspielraums des

  • RG, 13.02.1936 - 2 D 346/35

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein bloßes Schweigen im Sinne des § 263

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Hinzutreten muss regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis, das den Übertragenden gerade dazu veranlasst, dem Verpflichteten besondere Schutzpflichten zu überantworten (vgl. BGHSt 46, 196, 202 f.; 39, 392, 399).
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Es ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier auch - anders als etwa im Fall der Fehlbuchung (dazu näher BGHSt 39, 392; 46, 196) - kein Ansatzpunkt zum Verständnis der Erklärungen bei Wettabschluss.
  • BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00

    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften

    Zur Strafbarkeit von Verfügungen eines Kontoinhabers über Guthaben, die aus bankinternen Fehlbuchungen entstanden sind (Fortführung von BGHSt 39, 392).

    Diese trägt die Verantwortung für die Kontoführung und damit grundsätzlich auch das Risiko, daß die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (BGHSt 39, 392, 398).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. November 1993 das Vorliegen einer Fehlüberweisung in Abgrenzung zur Fehlbuchung ausführlich begründet (BGHSt 39, 392, 395 f.), ohne allerdings Ausführungen zur strafrechtlichen Beurteilung von Fehlbuchungen zu machen.

    Die Frage der Garantenpflicht ist nämlich aus der Eigenart der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zu klären, die unabhängig von der auf Zufälligkeiten beruhenden Höhe möglicher Schäden beurteilt werden muß (BGHSt 39, 392, 401).

    Regelmäßig schafft deshalb die Unterhaltung eines Girokontos keine Vertrauensbeziehung, die eine Garantenstellung begründet (BGHSt 39, 392, 399, zustimmend hierzu Naucke, NJW 1994, 2809).

    Gleiches gilt auch für die zivilrechtlichen Nebenpflichten, die aus solchen vertraglichen Beziehungen erwachsen (BGHSt 39, 392, 400 f.).

    Allerdings kann eine Aufklärungspflicht, die dann auch eine strafrechtliche Garantenpflicht begründen würde, zwischen den Vertragsparteien konkret vereinbart werden (BGHSt 39, 392, 399).

  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: Aufklärungspflicht, Garantenstellung,

    Der Bundesgerichtshof nimmt eine auf vertragliche Beziehungen gestützte Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen sowohl bei bestehenden Vertrauensverhältnissen als auch bei der Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen an, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtiger Umstände gebieten (etwa BGH, Urteil vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 399; Beschlüsse vom 8. November 2000 - 5 StR 433/00, BGHSt 46, 196, 203 und vom 2. Februar 2010 - 4 StR 345/09, NStZ 2010, 502; Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 523/15, wistra 2016, 488 ff. mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 19/11, VersR 2013, 1042 ff. und Hebenstreit in Müller/Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl., § 47 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

    a) Einen Betrug durch Unterlassen begeht, wer aufgrund einer besonderen Einstandspflicht gerade für die vermögensrechtliche Entscheidungsfreiheit des anderen "auf Posten gestellt" ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 398).
  • OLG Hamburg, 11.11.2003 - II-104/03

    Betrug durch Unterlassen bei Bezug von Sozialleistungen

    Bei wirksamer, aber irrig motivierter (Fehl-)Überweisung beinhaltet die Abhebung des Geldes grundsätzlich keine Täuschung des Überweisenden (vgl. BGHSt 39, 392; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 263 Rdn. 9); speziell die Abhebung einer Unterstützungsleistung enthält keine konkludente Vortäuschung, dass die Voraussetzungen für die Unterstützung noch vorliegen bzw. vorgelegen haben (vgl. Tröndle/Fischer StGB, 51. Aufl., § 263 Rdn. 23).

    d) Ob über § 60 Abs. 1 SGB I hinaus zusätzliche ungeschriebene Mitwirkungspflichten als Nebenpflicht aus dem Sozialleistungsverhältnis - etwa wegen dessen jedenfalls bei sich wiederholendem Bezug von Leistungen gegebenen Charakters als Dauerschuldverhältnis (eher anders wohl OLG Köln in NJW 1984, 1979, 1980 mit Verneinung eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitsamt und Leistungsempfänger; siehe auch BGHSt 39, 392, 399) - bestehen, erscheint für den hier in Rede stehenden Zusammenhang wegen der in § 60 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB I ausdrücklich getroffenen Normierungen fraglich und kommt allenfalls bei Rechtsmissbrauch in Betracht (ebenso Seewald in KassKomm, Sozialversicherungsrecht, vor §§ 60 - 67 SGB I Rdn. 10, 11).

    e) Auch andere Garantenstellungen scheiden hier aus, etwa aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. näher OLG Köln, a.a.O.; siehe auch BGHSt 39, 392, 400 f).

  • OLG Bamberg, 08.03.2012 - 3 Ws 4/12

    Betrug durch Unterlassen: Garantenstellung des Verkäufers eines Grundstücks bei

    Gesteigerte Anforderungen für nach § 263 Abs. 1 StGB strafbewehrte Einstandspflichten nach § 13 Abs. 1 StGB aus vorvertraglichen Pflichten gelten in den Fällen, in denen das Gesetz - wie in § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB - den Vertragsabschluss selbst einer besonderen, der Warnung und dem Schutz der Beteiligten vor Übereilung dienenden Form unterwirft (u.a. Anschluss an BGHSt 39, 392/399; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 - 13 U 165/05 [bei juris] und BGH NStZ 2010, 502 f.).

    Regelmäßig handelt es sich um Konstellationen, in denen der eine Vertragsteil darauf angewiesen ist, dass ihm der andere die für seine Entschließung maßgebenden Umstände auch ungefragt offenbart (BGH a.a.O.; BGHSt 39, 392/399; OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 - 13 U 165/05 [bei juris]; BGH NStZ 2010, 502 f.; aus der Kommentarliteratur vgl. u.a. Schönke/Schröder-Cramer/Perron § 263 Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 22 f.; Fischer § 263 Rn. 38 ff., insbesondere Rn. 45 f.; BeckOK-Beukelmann StGB [Stand: 01.12.2011] § 263 Rn. 18 f.; MüKo-Hefendehl StGB § 263 Rn. 136 ff.; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB 3. Aufl. § 263 Rn. 160 f. und Lackner/Kühl StGB 27. Aufl. § 263 Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 14.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 37/17

    Betrug durch Unterlassen: Mitteilungspflicht des Erben über den Tod eines

    Die Vereinnahmung der rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen stelle ein bloßes Ausnutzen eines Irrtums oder Versehens dar, mithin keine betrugsrelevante Täuschung (BGHSt 39, 392 [398]).
  • BGH, 10.11.1994 - 4 StR 331/94

    Spendenverein - § 263 StGB, Spendenbetrug, Zweckverfehlung

    Sie kann auch - zumal mit Blick auf die Üblichkeit von Werbungsmethode und - kosten des HBM sowie die steuerliche Praxis bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Hilfsorganisationen - nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu- und Glauben hergeleitet werden; insofern fehlt es zwischen dem HBM und den um ihren Beitritt gebetenen Personen auch an einem besonderen Vertrauensverhältnis, das Grundlage für eine so begründete Aufklärungspflicht sein könnte (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 13).
  • OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09

    Betrug: Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Vergütung für Werkleistungen

    Es gehört in den Risikobereich des Leistenden, dass die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (BGHSt 39, 392, 398).

    Vorliegend kommt ohnehin lediglich die Verletzung von Aufklärungspflichten aus Vertrag bzw. aus Treu und Glauben nach § 242 BGB in Betracht (vgl. Fischer aaO § 263 Rdn. 25 - 30; BGHSt 39, 392, 399 f).

    Eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - setzt voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHSt 46, 196, 203; BGHSt 39, 392, 399).

  • LG Gießen, 29.05.2013 - 7 Qs 88/13

    Computerbetrug: Einlösung eines versehentlich nicht an den gewünschten

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 523/15

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: ausnahmsweise Aufklärungspflichten bei

  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 540/16

    Betrug durch Unterlassen (erforderliche vermögensbezogene Aufklärungspflicht:

  • OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03

    Betrug: Täuschung durch Verwendung eines Formularvertrags; Garantenstellung auf

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 162/00

    Betrug; Garantenpflicht (bei vertraglichen Pflichtverletzungen); Objektive

  • OLG Celle, 09.02.2010 - 32 Ss 205/09

    Garantenpflicht des Arbeitnehmers zur Offenbarung ungerechtfertigter

  • KG, 08.12.2014 - 161 Ss 216/13

    Computerbetrug bei Ausnutzen eines Programmfehlers eines Geldspielautomaten

  • OLG Naumburg, 13.05.2016 - 2 Rv 31/16

    Betrug durch Unterlassen: Nichtanzeige des Todes eines Rentenempfängers;

  • BGH, 06.09.2001 - 5 StR 318/01

    Betrug; Scheckeinlösung ohne Rechtsanspruch; Fehlüberweisung; Täuschung

  • BGH, 02.02.2010 - 4 StR 345/09

    Vermögensschaden beim Betrug auf der Grundlage der HOAI (Abrechnung von

  • OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 2 Ws 178/02

    Betrug: Begehen durch Unterlassen der Aufklärung über für andere erbrachte

  • LAG Düsseldorf, 14.04.2004 - 12 Sa 177/04

    Ausschlussfrist, unzulässige Rechtsausübung

  • KG, 27.07.2012 - 3 Ws 381/12

    Betrug durch Unterlassen: Pflicht eines Erben zur Anzeige des Todes des

  • LG München II, 30.08.2019 - 11 O 5772/13

    Kein Schadensersatz für Wasserschaden

  • BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17

    Betrug (konkludente Täuschung; Fehlen eindeutiger Urteilsfeststellungen zum

  • LG Würzburg, 26.04.2016 - 5 KLs 721 Js 5413/16

    CSA Capital Sachwert Alliance und Deltoton: Anleger sollten aus Strafurteilen

  • LG Düsseldorf, 03.07.2019 - 25 T 243/19
  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

  • LG München I, 11.04.2017 - 5 KLs 403 Js 177245/14

    Strafbarkeit des Verstoßes gegen die urheberrechtliche Pflicht zur Meldung des

  • LG Aschaffenburg, 08.08.2019 - 15 O 544/18

    Freistellung von den Verbindlichkeiten des Leasingvertrages

  • OLG Frankfurt, 24.04.2013 - 7 U 41/12

    Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Mittelverwendungskontrolleur

  • OLG Frankfurt, 15.08.2012 - 7 U 128/11

    Schadenersatz wegen Beteiligung an Medienfonds

  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 4 U 164/07

    Rangrücktritt bezüglich Altschulden einer vormaligen LPG: Auslegung einer

  • BayObLG, 30.07.1998 - 3St RR 54/98

    Vorliegen eines sog. Unechten Erfüllungsbetrugs bei Fortwirken der schon im

  • OLG Hamm, 10.12.1998 - 3 Ss 960/98

    Betrug, Freispruch, Unterlassen, besonderes Vertrauensverhältnis, Vortäuschen

  • OLG Frankfurt, 14.12.2012 - 7 U 21/12

    Schadenersatz wegen Beteiligung an Medienfonds

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2003 - 3 Ws 134/02

    Ausnutzen eines Software-Fehlers im Gebührenabrechnungssystem eines

  • LG Würzburg, 04.09.2019 - 91 O 237/19

    Kein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Diesel-Fahrzeug,

  • OLG Koblenz, 29.03.2000 - 4 W 22/00

    Zulässigkeit der Berichterstattung über ein Tötungsdelikt; Veröffentlichung des

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