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   BGH, 05.10.1993 - 1 StR 376/93   

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BGH, 05.10.1993 - 1 StR 376/93 (https://dejure.org/1993,1134)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1993 - 1 StR 376/93 (https://dejure.org/1993,1134)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 (https://dejure.org/1993,1134)
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Autopanne

§§ 177, 239b StGB, Zwei-Personen-Verhältnis, Entführung, teleologische Reduktion, 'Außenwirkung' (Hinweis: Entscheidung ist überholt durch BGH, «Getreidefeld»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 239b StGB
    Einschränkende Auslegung des Tatbestands der Geiselnahme (Entführen oder das Sich-Bemächtigen ist unmittelbares Nötigungsmittel einer alsbald durchgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung)

  • Wolters Kluwer

    Geiselnahme - Entführen - Sich-Bemächtigen - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 330
  • NJW 1994, 332
  • MDR 1994, 184
  • NStZ 1994, 127
  • StV 1994, 80
  • JR 1994, 426
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92

    Konkurrenzverhältnis zwischen erpresserischem Menschenraub oder Geiselnahme und

    Auszug aus BGH, 05.10.1993 - 1 StR 376/93
    § 239b StGB ist in einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das Entführen oder das Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer alsbald durchgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende (Außen-)Wirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll (Fortführung BGH, 17. November 1992, 1 StR 534/92, BGHSt 39, 36).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. November 1992 (BGHSt 39, 36) entschieden, in einschränkender Auslegung seien die §§ 239 a, 239 b StGB auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, einer sexuellen Nötigung oder einer räuberischen Erpressung ist und in denen eine über das hierdurch begründete Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll.

    Zur Begründung der einschränkenden Auslegung der Vorschriften über erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme hat der Senat in seiner Entscheidung vom 17. November 1992 (aaO) u.a. erwogen: Wendete man § 239 a und § 239 b StGB im Rahmen eines Zwei-Personen-Verhältnisses auf Fälle an, in denen der Nötigungserfolg im unmittelbaren Gewaltzusammenhang des Sich-Bemächtigens eintritt, so führte dies dazu, daß der weit überwiegende Teil aller Vergewaltigungen - wie auch sexuell geprägter Nötigungen zu Lasten der eigenen Ehefrau - gleichzeitig als Geiselnahme, ein großer Teil der räuberischen Erpressungen zugleich als erpresserischer Menschenraub zu qualifizieren wäre; denn in der Regel 'bemächtigt sich' der Täter des Opfers, in dem er es durch körperliche Kraft oder durch Bedrohung mit einer Waffe (physisch) in seine Gewalt bringt.

    Demgegenüber entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, in den kriminologisch gerade typischen Fällen von Sexualdelikten innerhalb einer Zwei-Personen-Beziehung, das tatbestandliche Unrecht mit seinem Schwerpunkt von speziellen Straftatbeständen (Entführung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) auf eine andersartige, allgemeinere Strafnorm zu verlagern, die mit ihrer außergewöhnlich hohen Mindeststrafe von fünf Jahren für eine völlig andere Gruppe von Straftaten - solche aus dem Bereich politisch motivierter, terroristischer Gewaltkriminalität - geschaffen wurde (vgl. BGHSt 39, 36, 41).

    Das Änderungsgesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl I 1059) wollte das nicht grundsätzlich ändern, sondern hatte nur den Zweck, auch die Fälle zu erfassen, in denen auf den Entführten weiterer Zwang ausgeübt werden sollte, um ihn selbst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wobei das "abgepresste Verhalten eine Wirkung außerhalb des unmittelbar tatbezogenen Gewaltverhältnisses - der Bemächtigung oder Entführung - haben sollte" (BGHSt 39, 36, 43; ablehnend Bohlander NStZ 1993, 439).

  • BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in

    Auszug aus BGH, 05.10.1993 - 1 StR 376/93
    Auch die Senatsentscheidung vom 22. Juni 1993 - 1 StR 69/93 (Der Kriminalist 1993, 363) sowie der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93 - lassen die Frage ausdrücklich offen, ob die einschränkende Auslegung der §§ 239 a, 239 b StGB auch bei Vorliegen der Handlungsalternative "Entführen" gilt.
  • BGH, 19.01.1993 - 1 StR 782/92

    Sich-Bemächtigen i.S. von § 239b StGB bei Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 05.10.1993 - 1 StR 376/93
    Danach gilt: Bemächtigt sich der Täter des Opfers allein zu dem Zweck, es zu vergewaltigen, sexuell zu nötigen oder zu erpressen, und verwirklicht er diese Absicht innerhalb des genannten Gewaltverhältnisses, so ist er lediglich nach § 177, § 178 oder §§ 253, 255 StGB zu bestrafen (so auch BGH, Urt. vom 19. Januar 1993 - 1 StR 782/92).
  • BGH, 22.06.1993 - 1 StR 69/93

    Anforderungen an eine versuchte schwere räuberische Erpressung - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 05.10.1993 - 1 StR 376/93
    Auch die Senatsentscheidung vom 22. Juni 1993 - 1 StR 69/93 (Der Kriminalist 1993, 363) sowie der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93 - lassen die Frage ausdrücklich offen, ob die einschränkende Auslegung der §§ 239 a, 239 b StGB auch bei Vorliegen der Handlungsalternative "Entführen" gilt.
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Der 2. Strafsenat sieht sich gehindert, die Revision des Angeklagten zu verwerfen, weil er sich mit einer solchen Entscheidung mit der Rechtsauffassung in Widerspruch setzen würde, die der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 (BGHSt 39, 330) vertreten hat.

    Der 1. Strafsenat ist der Meinung, § 239 b StGB sei auf Fälle der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, in denen das Entführen oder das Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel ist, nicht anwendbar, weil der Gesetzgeber diese Fälle nicht unter den Tatbestand habe einordnen wollen (BGHSt 39, 330, 334).

    Nach dem Gesamtzusammenhang seiner Argumentation in den Entscheidungen vom 17. November 1992 (BGHSt 39, 36) und vom 5. Oktober 1993 (BGHSt 39, 330) kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der 1. Strafsenat davon ausgeht, § 239 b StGB sei deshalb auf die genannten Sachverhalte nicht anwendbar, weil der Tatbestand nicht erfüllt sei.

  • BGH, 25.05.1994 - 3 StR 87/94

    Geiselnahme - Todesfolge - Vorsatz - Mord - Tateinheit

    Allerdings hat der 1. Strafsenat die Meinung vertreten, daß § 239 b StGB auf solche Fälle nicht anwendbar sei, in denen das Entführen oder das Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer alsbald durchgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung sei und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende (Außen-)Wirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll (BGHSt 39, 36; 39, 330) [BGH 05.10.1993 - 1 StR 376/93].

    Dieser Ansicht ist der 2. Strafsenat für Fälle der Entführung entgegengetreten und hat deshalb durchBeschluß vom 19. November 1993 - 2 StR 421/93 - beim 1. Strafsenat angefragt, ob dieser an seiner in BGHSt 39, 330 [BGH 05.10.1993 - 1 StR 376/93] vertretenen Rechtsauffassung festhält.

    Denn auch nach der Meinung des 1. Strafsenats ist § 239 b StGB jedenfalls dann anwendbar, wenn der Täter mit dem Sich-Bemächtigen eine über die zu erzwingende sexuelle Handlung hinausgehende sog. Außenwirkung erstrebt (vgl. BGHSt 39, 36; 39, 330 [BGH 05.10.1993 - 1 StR 376/93]; BGHR StGB § 239 a I Entführen 1).

  • BGH, 02.03.1994 - 5 StR 494/93

    Verdrängen der Nötigung im Zwei-Personen-Verhältnis durch den Tatbestand der

    cc) Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 - (StV 1994, 80) seine Rechtsprechung fortgeführt und die einschränkende Auslegung des § 239 b StGB auch auf die Handlungsalternative des "Entführens" erweitert, wenn diese bereits unmittelbares Nötigungsmittel für ein Handlungsziel ist, das keinerlei Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten soll.
  • BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93

    Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Geiselnahme

    1. Wiewohl sich hiernach der Angeklagte - dem Wortlaut des Gesetzes zufolge - einer Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat, kann der Senat den Schuldspruch insoweit jedoch nicht bestätigen, ohne sich damit in Widerspruch zu der Rechtsauffassung zu setzen, die der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinemUrteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 (NJW 1994, 332) - vertreten hat.
  • BGH, 15.12.1993 - 2 StR 578/93

    Beweiswürdigung - Urteilsfeststellungen: Verneinung der Verdeckungsabsicht bei

    Die Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des § 239 b StGB (BGHSt 39, 36 und Urt. v. 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93) steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte die gegenseitige Sorge der Opfer um das jeweilige Wohl des anderen als Nötigungsmittel eingesetzt hat.
  • BGH, 13.10.1993 - 5 StR 494/93

    Verdrängung der Nötigung durch die Geiselnahme im Zwei Personen Verhältnis -

    Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 - seine Rechtsprechung fortgeführt und die einschränkende Auslegung des § 239 b StGB auch auf die Handlungsalternative des "Entführens" erweitert, wenn diese bereits unmittelbares Nötigungsmittel für ein Handlungsziel ist, das keinerlei Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten soll.
  • BGH, 17.01.2019 - AK 58/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Somit fiel die zur Entführung notwendige Ortsveränderung mit dem Sich-Bemächtigen bereits zeitlich zusammen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93, BGHSt 39, 330, 332 f.; zum Verhältnis von Entführen und Sich-Bemächtigen vgl. LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 15), so dass sich beide Begehungsweisen - das Entführen und das Sich-Bemächtigen - überschneiden.
  • BGH, 23.11.1998 - 5 StR 433/98

    Auslegung des Geschäftsverteilungsplans ("Verkehrsstrafsache")

    Entsprechend wird der Geschäftsverteilungsplan im übrigen in Fällen ausgelegt, in denen der Angeklagte einen Kraftwagen zur Begehung von Straftaten, etwa Freiheitsberaubungen, Geiselnahmen und Vergewaltigungen, eingesetzt hat (BGHSt 39, 330; BGHR StGB § 239b Entführen 3, 4; § 242 Abs. 1 Wegnahme 10; BGH NJW 1996, 2171; BGH NStZ 1993, 539; 1996, 276; 1997, 137; BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93 - BGH, Beschluß vom 18. Juni 1997 - 5 StR 220/97 -).
  • BGH, 17.06.1999 - 4 StR 216/99

    Auslegung eines Geschäftsverteilungsplanes "Verkehrsstrafsachen"

    Hat der Angeklagte somit eine Straftat nur im öffentlichen Verkehrsraum begangen, ohne daß ihm dabei die Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen zur Last gelegt wird, z.B. eine Nötigung (vgl. BGHSt 41, 182; BGH NStZ 1995, 592; NStZ-RR 1997, 196; BGH, Urteil vom 23. November 1998 - 5 StR 433/98) oder eine Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder Vergewaltigung unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 39, 330; BGHR StGB § 239 b Entführen 3, 4; § 242 Abs. 1 Wegnahme 10; BGH NJW 1996, 2171; BGH NStZ 1993, 539; 1996, 276; 1997, 137; BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93; BGH, Beschluß vom 18. Juni 1997 - 5 StR 220/97), ist die Zuständigkeit des 4. Strafsenats nicht begründet.
  • BGH, 01.02.1995 - 2 StR 421/93
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  • BGH, 22.03.1994 - 1 ARs 3/94

    Gewaltverhältnis - Tätervorstellung - Außenwirkung - Subsidiarität

  • BGH, 01.02.1995 - 2 StR 421/94

    Entführung - Vergewaltigung - Geisel - Geiselnahme

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