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   BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95   

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BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95 (https://dejure.org/1995,675)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1995 - 4 StR 234/95 (https://dejure.org/1995,675)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1995 - 4 StR 234/95 (https://dejure.org/1995,675)
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§§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, maßgeblich ist insbesondere die Willensrichtung des Getäuschte (Verfügungsbewußtsein), Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Wegnahme

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 242 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 22 StGB
    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in Selbstbedienungsläden (hier: Passieren der Kaufhauskasse mit versteckter Ware); Abgrenzung von Vollendung und Versuch des Diebstahls im Selbstbedienungsladen, wenn die Tat durch dessen Personal beobachtet ...

  • Wolters Kluwer

    Selbstbedienungsladen - Verstecken von Waren - Abgrenzung Diebstahl/Betrug

  • opinioiuris.de

    Supermarkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242, § 263

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 198
  • NJW 1995, 3129
  • MDR 1995, 1156
  • NStZ 1995, 593
  • NStZ 1996, 190 (Ls.)
  • StV 1995, 638
  • JR 1996, 340
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 03.08.1985 - 5 Ss 248/85

    Diebstahl im Selbstbedienungsladen; § 242 I StGB

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
    In einem weiteren Fall, in dem die Täter - wie hier - die ganze Zeit über vom Hausdetektiv beobachtet worden waren, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zwar die Anwendung des Diebstahlstatbestandes durch den Berufungsrichter unbeanstandet gelassen, das angefochtene Urteil aber wegen rechtsfehlerhafter Annahme vollendeter Tat mit der Begründung aufgehoben, zum Bruch des Gewahrsams sei es noch nicht gekommen, als die Täter nach Passieren der Kasse vier bis fünf Meter davon entfernt gestellt worden seien (Beschluß vom 3. August 1985, NJW 1986, 2266).

    Hätte derselbe Täter demgegenüber die Ware bereits vor dem Passieren der Kasse eingesteckt und damit - nach auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf geteilter Auffassung - vollendeten Diebstahl begangen (BGHSt 16, 271; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2266), so wäre er, wenn er unter den gleichen Voraussetzungen Gewalt anwendet, wegen eines Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu bestrafen.

    Der im Vorlegungsbeschluß angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf NJW 1986, 2266 lag zugrunde, daß der Täter den Einkaufswagen mit einem Videorecorder unbemerkt von der Kassiererin durch die Kasse geschoben hatte und, nachdem er andere Ware bezahlt hatte und der Kassiervorgang abgeschlossen war, "vier bis fünf Meter von dem Kassenbereich entfernt" von dem Hausdetektiv gestellt worden war.

  • BGH, 13.04.1962 - 1 StR 41/62
    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
    Wer in einem Selbstbedienungsladen eine Ware in seinem Einkaufswagen verbirgt und die Kasse ohne Bezahlung der versteckten Ware passiert, begeht regelmäßig - vollendeten oder versuchten - Diebstahl, nicht Betrug (im Anschluss an BGH, 13. April 1962, 1 StR 41/62, BGHSt 17, 205).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits auf Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts unter Bezugnahme auf BGHSt 16, 271 entschieden, daß, wer in einem Selbstbedienungsladen Waren wegnimmt und einsteckt, um sie sich ohne Bezahlung zuzueignen, keinen Betrug, sondern Diebstahl (bzw. - nach damaliger Gesetzeslage - "Mundraub") begeht, wenn er mit diesen Waren durch die Kassensperre geht, ohne sie zwecks Bezahlung des Kaufpreises vorzuweisen (BGHSt 17, 205, 206).

    Ergänzend gibt der Senat folgendes zu bedenken: Die Unterstellung eines generellen Verfügungswillens des Kassierers und - davon ausgehend - die Annahme von Betrug in diesen Fällen würde im Blick auf den qualifizierten Straftatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) zu schwer erträglichen Unterschieden in der Behandlung nach Anschauung des täglichen Lebens gleichgelagerter Sachverhalte führen (vgl. auch BGHSt 17, 205, 209): Als Vortat des räuberischen Diebstahls kommt nur - vollendeter - Diebstahl in Betracht (h.M.; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 252 Rdn. 1 und 3), nicht aber Betrug.

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
    Der Bundesgerichtshof hat bereits auf Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts unter Bezugnahme auf BGHSt 16, 271 entschieden, daß, wer in einem Selbstbedienungsladen Waren wegnimmt und einsteckt, um sie sich ohne Bezahlung zuzueignen, keinen Betrug, sondern Diebstahl (bzw. - nach damaliger Gesetzeslage - "Mundraub") begeht, wenn er mit diesen Waren durch die Kassensperre geht, ohne sie zwecks Bezahlung des Kaufpreises vorzuweisen (BGHSt 17, 205, 206).

    Hätte derselbe Täter demgegenüber die Ware bereits vor dem Passieren der Kasse eingesteckt und damit - nach auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf geteilter Auffassung - vollendeten Diebstahl begangen (BGHSt 16, 271; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2266), so wäre er, wenn er unter den gleichen Voraussetzungen Gewalt anwendet, wegen eines Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu bestrafen.

  • BGH, 17.12.1986 - 2 StR 537/86

    Starfbarkeit wegen schweren räuberischen Diebstahls - Starfbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
    Diese seither gefestigte Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen dahingehend weiterentwickelt, daß für eine Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens, sondern auch die Willensrichtung des Getäuschten maßgebend sei: Betrug liege vor, wenn der Getäuschte aufgrund freier, nur durch Irrtum beeinflußter Entschließung Gewahrsam übertragen wolle und übertrage; Diebstahl sei gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen solle, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2).

    Geht es aber - wie auch hier den Angeklagten - darum, den Gewahrsam ohne Wissen und damit ohne Einverständnis des Getäuschten aufzuheben, liegt nicht Betrug, sondern Diebstahl vor (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 221, 223; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; BayObLGSt aaO S. 7; Ruß aaO Rdn. 37 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.1992 - 2 Ss 337/92
    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
    Es möchte die Revisionen beider Angeklagten gegen das Berufungsurteil deshalb als unbegründet verwerfen, sieht sich daran aber durch zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehindert: Dieses hat im Beschluß vom 17. November 1992 (NJW 1993, 1407) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Auffassung vertreten, derjenige, der in einem Kaufhaus eine Ware in der Absicht, diese nicht zu bezahlen, derart in den mitgeführten Einkaufswagen hineinlege, daß sie für die Kassiererin nicht ohne weiteres sichtbar sei und so die Kasse passiere, begehe keinen - versuchten oder vollendeten - Diebstahl, sondern Betrug.

    Wenn dieser nicht erkennt, daß sich im Einkaufswagen noch weitere Waren befinden, scheidet grundsätzlich schon gedanklich die Annahme - auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorausgesetzter - bewußter Vermögensverfügung bezüglich dieser Waren, die der Kassierer nicht wahrgenommen hat, aus (so zu Recht Backmann, Die Abgrenzung des Betrugs von Diebstahl und Unterschlagung, 1974, S. 85; Brocker aaO S. 921; Ruß aaO Rdn. 37 a.E.; Schmitz JA 1993, 350, 351; Stoffers JR 1994, 205, 207; Vitt NStZ 1994, 133, 134).

  • OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88

    Diebstahl und Unterschlagung: Beweiswürdigung beim Ladensdiebstahl

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
    Der Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des Oberlandesgerichts Celle im Beschluß vom 8. März 1988 (BGHR aaO) betont, ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, vollendeter Diebstahl liege stets vor, sobald der Täter die jeweilige Abteilung eines Kaufhauses mit einer dort weggenommenen Sache verlasse, ohne sie bezahlt zu haben, lasse sich nicht aufstellen; die in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles seien zu vielgestaltig, als daß eine solche rechtliche Aussage möglich wäre (so auch OLG Köln StV 1989, 156, 157).
  • OLG Köln, 13.01.1984 - 3 Ss 896/83

    Wann ist ein Diebstahl im Selbstbedienungsladen vollendet?

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, nach den Anschauungen des täglichen Lebens beurteilt (st. Rspr.; BGH NStZ 1987, 71 m.w.N.) und von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGH StV 1985, 323; OLG Köln NJW 1984, 810), mithin - auch im Fall beobachteter Wegnahme in einem Kaufhaus - im wesentlichen Tatfrage ist (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4).
  • BGH, 16.04.1985 - 1 StR 144/85

    Begründung eigenen Gewahrsams bei Beobachtung durch den Eigentümer oder Dritte -

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, nach den Anschauungen des täglichen Lebens beurteilt (st. Rspr.; BGH NStZ 1987, 71 m.w.N.) und von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGH StV 1985, 323; OLG Köln NJW 1984, 810), mithin - auch im Fall beobachteter Wegnahme in einem Kaufhaus - im wesentlichen Tatfrage ist (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4).
  • BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87

    Diebstahl einer Jacke in einem Kaufhaus - Abgrenzung des versuchten Diebstahls

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, nach den Anschauungen des täglichen Lebens beurteilt (st. Rspr.; BGH NStZ 1987, 71 m.w.N.) und von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGH StV 1985, 323; OLG Köln NJW 1984, 810), mithin - auch im Fall beobachteter Wegnahme in einem Kaufhaus - im wesentlichen Tatfrage ist (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4).
  • BGH, 09.04.1963 - 5 StR 50/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
    In dieser allerdings als verallgemeinernd mißverständlichen Formulierung kann ein jene Entscheidung tragender allgemeiner Rechtssatz nicht erblickt werden (vgl. BGHSt 18, 324, 325).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86

    Unzulässigkeit der Revision auf Grund unzulänglicher Mitteilung der

  • BGH, 07.06.1982 - 4 StR 60/82

    Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse des

  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 591/62

    Sammelgarage - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Mitgewahrsam

  • BGH, 12.04.1983 - 5 StR 513/82

    Fahrlässiger Verstoß gegen das Ausländergesetz durch das kurzzeitige Verlassen

  • BayObLG, 24.01.1988 - RReg. 3 St 243/87
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Zu Recht ging das Landgericht daher vom Vorliegen einer Vermögensverfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB aus, während ein Diebstahl (§ 242 StGB) mangels Gewahrsamsbruchs nicht in Betracht kam (vgl. BGHSt 41, 198; OLG Dresden, Beschluss vom 31.05.2002 - 3 Ss 165/02; Schönke/Schröder-Perron, StGB, 30. Auflage, § 263 Rn. 63a; Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 74).

    Denn ein solcher der vorliegenden Konstellation faktisch ähnlicher Fall wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegebenenfalls nur als versuchter Diebstahl zu werten (vgl. BGHSt 41, 198 sowie Leipziger Kommentar-Vogel, a.a.O., § 242 Rn. 101).

  • BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97

    Gewahrsamsbruch bei Kaufhausdiebstahl - Antreffen des Täters vor dem

    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, er eigenen Gewahrsam begründet hat und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271/273; 23, 254/255; BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205 m. w. N.).Bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen kann eine vollendete Wegnahme angenommen werden, wenn der Täter die Gegenstände ergriffen hat, festhält und damit durch die Kassensperre geht, ohne die Ware zur Bezahlung des Kaufpreises vorzulegen (BGHSt 17, 205/206).

    Ein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, daß ein vollendeter Diebstahl stets vorliegt, sobald der Täter z. B. die jeweilige Abteilung eines Kaufhauses mit einer dort weggenommenen Sache verläßt, ohne sie bezahlt zu haben, kann jedoch, wie der BGH ausführt, nicht aufgestellt werden (BGHSt 41, 198/205, 206).

    Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob somit die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, auch hier nach den Anschauungen des täglichen Lebens und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205).b) Sind vor einem Geschäft im Freien Waren in aufgestellten Schütten zum Kauf präsentiert, so gehört der Aufstellbereich der Schütten noch zum Geschäftsbereich.

  • OLG Köln, 22.07.2008 - 9 U 188/07

    Versicherungsschutz für Motorradklau während einer Probefahrt

    Während beim Diebstahl der dem Geschädigten zugeführte Nachteil allein durch eine eigenmächtige Handlung des Täters herbeigeführt wird, tritt dieser Nachteil beim Betrug infolge der Vermögensverfügung ein (vgl. BGHSt 41, 198 ff; BGHSt 17, 205, 209; LK-Ruß, a. a. O.).
  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Risikoprognose:

    Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete ? etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktionen - noch zu retten vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 4 StR 234/95, NJW 1995, 3131).
  • OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05

    Verteidigung; Strafaussetzung; Revision

    Dies verkennt das Oberlandesgericht Karlsruhe, weshalb es sich auch in der dortigen Entscheidung nicht um eine Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG, sondern in Wahrheit um eine Tatfrage gehandelt hat (vgl. hierzu BGH NJW 1995, 3129).
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05
    Er setzt sich insoweit weder mit den Argumenten des Oberlandesgerichts noch mit den Voraussetzungen der Divergenzvorlage auseinander, welche das Oberlandesgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1995, 3129 [3130 f.]) verneint hat.
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2023 - 1 ORs 35 Ss 322/23

    Irrtumsbedingte Wegnahmeduldung durch Verwahrenden

    Das Verfügungsbewusstsein setzt voraus, dass sich der Verfügende positiv darüber bewusst ist, dass sein Verhalten vermögensmindernd wirkt (BGH, Beschl. v. 26. Juli 1995 - 4 StR 234/95 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29. Juli 2009 - 1 Ws 118/09 -, juris Rn. 12; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 263 Rn. 74).
  • OLG Schleswig, 20.04.2006 - 5 U 155/05

    Doppelte Tilgungswirkung bei einer Zahlung auf eine Grundschuld

    Zwar ist es richtig, dass ein Schuldner nach ganz h. A. in der Zwangsvollstreckung sein Recht zur Tilgungsbestimmung verliert und dieses Recht auf den Gläubiger übergeht (BGH NJW 1999, 1704; OLG Köln JR 1996, 340; Gernhuber, die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., § 7 I 3 b).
  • BayObLG, 13.10.1998 - 4St RR 173/98

    Diebstahl - Vollendung

    Die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGHSt 41, 198/205; BayObLGSt 1995, 88/89 ff.; Tröndle § 242 Rdn. 15).

    Wesentlich sind zum Beispiel die mehr oder weniger große räumliche Nähe des Detektivs und die Schnelligkeit seines Eingreifens (BGHSt 41, 198/205; StV 1985, 323; Tröndle a.a.O.).

  • BGH, 28.07.2009 - 4 StR 255/09

    Annahme eines vollendeten Betrugs in den Fällen des Selbstbedienungstankens;

    Es liegt somit jedenfalls nicht fern, dass er aufgrund der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung auf Grund freier, wenn auch möglicherweise durch Irrtum beeinflusster Willensentschließung den Gewahrsam auf den Angeklagten übertragen wollte und übertragen hat (vgl. BGHSt 41, 198, 201; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2).
  • BayObLG, 07.10.1998 - 4St RR 167/98

    Diebstahl: Vollendung

  • OLG Dresden, 31.05.2002 - 3 Ss 165/02

    Gewahrsam; Gewahrsamsbruch; Vermögensverfügung

  • AG Worms, 14.12.2016 - 1 Ds 3200 Js 28464/16

    Annahme des hinreichenden Tatverdachts bzgl. Wahrscheinlichkeit der Verurteilung

  • KG, 04.09.2000 - 1 Ss 192/00
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