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   BGH, 11.08.1998 - 1 StR 326/98   

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BGH, 11.08.1998 - 1 StR 326/98 (https://dejure.org/1998,1045)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1998 - 1 StR 326/98 (https://dejure.org/1998,1045)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98 (https://dejure.org/1998,1045)
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Brand im Mehrfamilienhaus

§ 306b Abs. 1 StGB, 'große Zahl von Menschen'

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 306b Abs. 1 StGB; § 2 Abs. 3 StGB
    Tatbestandsmerkmal der großen Zahl von Menschen bei der besonders schweren Brandstiftung; tatbestandsspezifische Auslegung; Gesundheitsschädigung; milderes Gesetz

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "großen Zahl von Menschen"

  • opinioiuris.de

    Begriff "große Zahl von Menschen"

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 175
  • NJW 1999, 299
  • NStZ 1999, 559 (Ls.)
  • NStZ 1999, 84
  • NStZ-RR 2011, 300
  • StV 1999, 210
  • JR 1999, 210
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 326/98
    Insbesondere ist die Versagung einer weiteren Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe rechtlich unbedenklich (BGHSt 43, 66, 77 f.).
  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 326/98
    2. Die Revision beanstandet im Fall 2.1 der Urteilsgründe zu Recht die Anwendung der §§ 306 Nr. 2, 22 StGB a.F. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 363 ff.; BGH NStE Nr. 10 zu § 306 StGB) erfüllt das Inbrandsetzen einer Lattentür eines Kellerraumes in einem Wohnhaus nur dann den äußeren Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB a.F., wenn sich das Feuer auf weitere Gebäudeteile ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind.
  • BGH, 14.08.1997 - 4 StR 352/97

    Vergewaltigung in zwei Fällen - Gewaltsames Erzwingen des Beischlafs von der

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 326/98
    b) Indes ist bei konkreter Betrachtungsweise (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 11) das alte und das neue Recht jeweils in ihrem Gesamtgefüge gegenüberzustellen, soweit alte und neue Vorschriften in ihrem Unrechtskern (dazu Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 18) vergleichbar sind.
  • BGH, 11.07.1997 - 3 StR 75/97

    Befangenheit wegen rechtswidriger Prozessabsprachen - Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 326/98
    2. Das nach Urteilserlaß am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) ist hier auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht, welches der Senat nach § 354 a StPO zu beachten hätte (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 353, 354).
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfaßt ist, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BTDrucks. 13/8587 S. 26; vgl. nur BGHSt 18, 363, 364 ff.; 34, 115, 117; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 6; BGH NStZ 1981, 220 f.; 1982, 201; NJW 1999, 299).

    Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternative "Inbrandsetzen" mögliches Tatobjekt des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile erfaßt hat oder es sich - etwa von der Lattentür eines Kellerraumes - auf Gebäudeteile ausbreiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind (vgl. BGH NJW 1999, 299 zu § 306 Nr. 2 StGB aF).

    Ein (versuchtes) Inbrandsetzen des Wohngebäudes ist damit nicht belegt (vgl. BGH NStE Nr. 10 zu § 306 StGB; zur Latten-Kellertür als "nicht wesentlichem" Bestandteil des Gebäudes vgl. auch BGHSt 18, 363, 364 ff.; BGH NJW 1999, 299).

  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12

    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung

    Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig an der Sache hätte ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Dies ist hier das alte Recht, da nach Inkrafttreten des 6. StrRG eine besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit einer Strafuntergrenze von fünf Jahren gegeben ist; diese Bestimmung ist in den Vergleich nach § 2 Abs. 3 StGB einzubeziehen (vgl. zu § 306 b Abs. 1 StGB BGH NJW 1999, 299, 300); Der Grundtatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt, da der Angeklagte vorsätzlich ein nach seiner baulichen Beschaffenheit einheitliches - gemischt genutztes - Gebäude, das auch der Wohnung eines Menschen diente, in Brand gesetzt und - jedenfalls teilweise - zerstört hat.
  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117; vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18; vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, NJW 1999, 299; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vgl. schon Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 StR 133/63, BGHSt 18, 363, 365 f.; enger BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1; Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Inbrandsetzen 1 Nr. 1; vom 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93, BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6).
  • BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98

    Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Milderes später in Kraft

    Maßgeblich ist das zur Tatzeit geltende Recht nur, sofern nicht das später in Kraft getretene Recht milder ist (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. zu den Brandstiftungsdelikten Senatsurteil vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98).
  • BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09

    Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung;

    Bei § 306b Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation, für die eine fahrlässige (vgl. § 18 StGB) Verursachung der Gesundheitsschädigung durch die Brandstiftung genügt (vgl. BGHSt 44, 175 ; Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 306b Rn. 1; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 306b Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 08.12.2021 - 3 StR 264/21

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Mindestanzahl für die Annahme der

    Während im Schrifttum überwiegend in Anlehnung an die Auslegung des insoweit gleichlautenden § 306b Abs. 1 Alternative 2 StGB mit im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen Zahlen zwischen "mehr als drei" (Wessels/Hettinger/Engländer, StrafR BT 1, 44. Aufl., Rn. 968; für eine Mindestanzahl von zehn Personen: LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 308 Rn. 19; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 306b Rn. 4; Matt/Renzikowski/Dietmeier, StGB, § 308 Rn. 6, § 306b Rn. 4 f.; für eine Mindestanzahl von zwanzig Personen: MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 306b Rn. 8 f.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 306b Rn. 5) und fünfzig Personen (freilich ohne Begründung: Cantzler, JA 1999, 474, 476) genannt werden, hat der Bundesgerichtshof - ebenfalls für das gleichlautend in § 306b Abs. 1 Alternative 2 StGB enthaltene Merkmal - eine Anzahl von vierzehn Personen als ausreichend angesehen (BGH, Urteil vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 178; hinsichtlich einer Anzahl von acht verletzten Personen allerdings im Ergebnis abweichend: BGH, Urteil vom 17. November 2011 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091 Rn. 12 [insoweit in BGHSt 56, 94 nicht abgedruckt]).

    Schließlich ist der Strafrahmen des § 306b Abs. 1 StGB gegenüber demjenigen des § 306a Abs. 1 StGB lediglich im Mindestmaß geringfügig von einem auf zwei Jahre erhöht, wohingegen das Höchstmaß gleichbleibt (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 177 f.).

  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06

    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (ein zur Wohnung von Menschen dienendes

    a) Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternative "in Brand setzen" mögliches Tatobjekt des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile erfasst hat oder es sich auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind (BGHSt 48, 14, 21; vgl. auch BGH NJW 1999, 299 zu § 306 Nr. 2 StGB a. F.).

    Angesichts der üblichen Bauweise von mehrgeschossigen Wohngebäuden versteht sich dies auch nicht von selbst (vgl. hierzu BGHSt 18, 363, 364; BGH NJW 1999, 299).

  • BGH, 21.11.2000 - 1 StR 438/00

    Verhältnis von Brandstiftung und schwerer Brandstiftung nach der Reform durch das

    Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. zur Auslegung des Merkmals einer "großen Zahl von Menschen" in § 306b Abs. 1 StGB: BGH NStZ 1999, 84 f.).
  • LG Köln, 03.12.2020 - 113 KLs 23/19
    Hiernach müssen zur Abgrenzung von dem Merkmal "mehrere Personen" grundsätzlich mehr als nur drei Menschen verletzt sein, jedenfalls sollen 14 Personen eine große Anzahl von Menschen darstellen (BGH, Urteil vom 11.08.1998, 1 StR 326/98, Rn. 20 f. - juris).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich eine tatbestandsspezifische Auslegung des Merkmales vorzunehmen sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.1998, 1 StR 326/98, Rn. 19 - juris), greifen im Rahmen der Tatbestände des § 306b Abs. 1 StGB und des § 308 Abs. 2 StGB dieselben Überlegungen, sodass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Übertragung der entwickelten Rechtsprechung zum Tatbestand des § 306b Abs. 1 StGB bestehen.

  • BGH, 10.12.2002 - 4 StR 462/02

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen; Wohngebäude; Kellerraum); tätige Reue (kein

  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

  • BGH, 19.01.2007 - 2 StR 498/06

    Brandstiftung (Versuch); mehrere Körperverletzungen durch eine Brandstiftung

  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 276/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektiv lebensgefährliche Handlung;

  • LG Münster, 23.04.2013 - 1 KLs 22/12

    Sprengstoffanschlag an der Bremer Brücke am 10. September 2011

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

  • OLG Koblenz, 24.02.2000 - 1 Ss 22/00

    Strafbarkeit des Inbrandsetzens eines Wohngebäudes

  • OLG Rostock, 22.02.2008 - 2 Ss 347/07

    Brandstiftung bzw. Sachbeschädigung: Kellerraum eines Wohngebäudes als Tatobjekt

  • OLG Rostock, 22.02.2008 - 1 Ss 347/07

    Objektive Voraussetzungen des Inbrandsetzens eines Gebäudes i.S. der einfachen

  • OLG Jena, 03.05.2002 - 1 Ss 80/02

    Betrug durch angebliche Kreditvermittlung im Internet; Internetanzeige mit

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