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   BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55   

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https://dejure.org/1955,61
BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55 (https://dejure.org/1955,61)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1955 - 3 StR 234/55 (https://dejure.org/1955,61)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55 (https://dejure.org/1955,61)
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FDJ-Gelder

§ 266 StGB, Vermögensbegriff, Treubruch;

§ 263 StGB, Tateinheit;

§ 246 StGB, mitbestrafte Nachtat

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 254
  • NJW 1956, 151
  • MDR 1956, 117
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55
    BGHSt 7, 180.
  • BGH, 03.11.1954 - 6 StR 236/54
    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55
    Dies könnte dann als ein Strafminderungsgrund besonderer Art erwogen werden, der sich vor allem darauf gründen würde, daß unter solchen besonderen Umständen für persönliche Abschreckung kaum noch oder gar kein Anlaß mehr bestünde, Die Entscheidungen BGHSt 6, 186, 192 und 7, 6 sind für den anderen Fall des Überzeugungstäters zu ähnlichen Erwägungen gelangt.
  • BGH, 11.01.1955 - 5 StR 371/54
    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55
    Betrug und Untreue treffen tateinheitlich zusammen, wenn der Täter schon bei Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis (§ 266) zum Getäuschten oder zu dem zu Schädigenden steht (RGSt 73, 8; BGHSt 6, 67; BGH 5 StR 371/54 vom 11. Januar 1955).
  • BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51

    Drehbank - § 263 StGB, verkürzte Ausbezahlung des Diebs durch den Hehler,

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55
    Wer Sachen oder Geld, die er besitzt oder die ihm gehören, als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, unterliegt zwar der gesetzmäßigen polizeilichen Abwehr hiergegen; jedoch kann nach allgemeiner Ansicht in Bezug auf derartige Gegenstände unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Raub, Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung und Betrug begangen werden, sei es von einem Teilnehmer oder von einer beliebigen anderen Person (vgl RGSt 44, 230; BGHSt 2, 364 mit Hinweisen; BGH LM § 242 Nr. 10; OGHSt 2, 193, 201; 2, 259).
  • BGH, 08.01.1954 - 1 StR 260/53

    Zeitungs-'Hetze' - § 185 StGB, Personengesamtheit, soziale Funktion, GmbH

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55
    Dies könnte dann als ein Strafminderungsgrund besonderer Art erwogen werden, der sich vor allem darauf gründen würde, daß unter solchen besonderen Umständen für persönliche Abschreckung kaum noch oder gar kein Anlaß mehr bestünde, Die Entscheidungen BGHSt 6, 186, 192 und 7, 6 sind für den anderen Fall des Überzeugungstäters zu ähnlichen Erwägungen gelangt.
  • BGH, 22.04.1954 - 4 StR 807/53
    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55
    Betrug und Untreue treffen tateinheitlich zusammen, wenn der Täter schon bei Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis (§ 266) zum Getäuschten oder zu dem zu Schädigenden steht (RGSt 73, 8; BGHSt 6, 67; BGH 5 StR 371/54 vom 11. Januar 1955).
  • RG, 04.06.1939 - 2 D 650/38

    Ein Rechtsanwalt, der mit seinem Auftraggeber die Begehung von Devisenvergehen

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55
    Es kommt endlich hinzu, daß in einschlägigen Fällen, wenn die §§ 263, 242 und 246 StGB aus tatbestandsmäßigen Gründen unanwendbar sind, eine Strafvorschrift überhaupt fehlen würde, was um so weniger gerechtfertigt wäre, als die Strafvorschrift des § 266 StGB die Tatbestände des Aneignungsverbrechen ergänzen soll (aM RGSt 70, 9; RG HRR 1942 Nr. 612; Maurach 261, Schönke-Schröder IV 2; wie hier RGSt 41, 265, Bruns, NJW 1954, 858, im Ergebnis auch RGSt 73, 157, zweifelnd Welzel 284).
  • RG, 04.05.1908 - III 179/08

    1. Wird der Begriff des Bevollmächtigten im Sinne von § 266 Nr. 2 St.G.B.'s

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55
    Es kommt endlich hinzu, daß in einschlägigen Fällen, wenn die §§ 263, 242 und 246 StGB aus tatbestandsmäßigen Gründen unanwendbar sind, eine Strafvorschrift überhaupt fehlen würde, was um so weniger gerechtfertigt wäre, als die Strafvorschrift des § 266 StGB die Tatbestände des Aneignungsverbrechen ergänzen soll (aM RGSt 70, 9; RG HRR 1942 Nr. 612; Maurach 261, Schönke-Schröder IV 2; wie hier RGSt 41, 265, Bruns, NJW 1954, 858, im Ergebnis auch RGSt 73, 157, zweifelnd Welzel 284).
  • RG, 14.12.1910 - II 1214/10

    1. Ist die zum Tatbestande des Betrugs erforderliche Vermögensbeschädigung

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55
    Wer Sachen oder Geld, die er besitzt oder die ihm gehören, als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, unterliegt zwar der gesetzmäßigen polizeilichen Abwehr hiergegen; jedoch kann nach allgemeiner Ansicht in Bezug auf derartige Gegenstände unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Raub, Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung und Betrug begangen werden, sei es von einem Teilnehmer oder von einer beliebigen anderen Person (vgl RGSt 44, 230; BGHSt 2, 364 mit Hinweisen; BGH LM § 242 Nr. 10; OGHSt 2, 193, 201; 2, 259).
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