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   BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54   

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https://dejure.org/1954,55
BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54 (https://dejure.org/1954,55)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1954 - GSZ 3/54 (https://dejure.org/1954,55)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54 (https://dejure.org/1954,55)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertung eines an einem den Prozessparteien nicht bekanntgegeben Termin verkündeten Urteils eines Berufungsgerichts als Scheinurteil - Vorliegen eines Urteilsentwurfs bei fehlender ordnungsgemäßer Verkündung eines angefochtenen Urteils - Gleichstellung von nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 310
    Verkündung eines Urteils in einem den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 39
  • NJW 1954, 1281
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.10.1953 - III ZR 379/52

    Vorzeitige Urteilsverkündung

    Auszug aus BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54
    Bei der Prüfung der Frage, ob das angefochtene Urteil mangels einer ordnungsgemäßen Verkündung nur ein Urteilsentwurf und daher noch nicht existent geworden sei, ist der I. Zivilsenat in Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat (BGHZ 10, 346 [BGH 12.10.1953 - III ZR 379/52]) der Ansicht, daß das angefochtene Berufungsurteil nur ein Urteilsentwurf sei und daher nicht die Grundlage einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts bilden könne.

    Der I. Zivilsenat sieht sich an einer dahingehenden Entscheidung jedoch durch ein Urteil des II. Zivilsenats (BGHZ 10, 328 [BGH 07.10.1953 - II ZR 208/52]) gehindert, das die gegenteilige Auffassung vertritt und 3 Tage vor Erlaß des Urteils des III. Zivilsenats in BGHZ 10, 346 [BGH 12.10.1953 - III ZR 379/52] ergangen war.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht neben dem bereits erwähnten Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 346 [BGH 12.10.1953 - III ZR 379/52]) ein weiteres Urteil desselben Senats(Urteil vom 23. März 1953 - III ZR 170/51 -), in dem der Senat die Auffassung vertritt, daß ein Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet werden müsse und daß ein Verstoß gegen diese zwingende Vorschrift das Urteil nicht im Rechtssinne zur Entstehung gelangen lasse.

    Er leitet diese Annahme, wie seine Stellungnahme in NJW 54, 109; JZ 1954, 71 ergibt, nicht aus der zwingenden Natur der Formvorschriften über die Verlautbarung des Urteils ab, sondern stützt sich dabei allein auf die Bedeutung des Verkündungstermins und die nachteiligen Folgen, die die Verletzung der Vorschrift über die Bekanntgabe des Verkündungstermins für die Parteien haben können.

  • RG, 09.12.1937 - 3 D 639/37

    1. Ein Urteil, das entgegen der Vorschrift des § 173 Abs. 1 GVG. unter Ausschluß

    Auszug aus BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54
    Während das Reichsgericht in der Verletzung des § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO über die Verlesung der Urteilsformel nicht einmal einen unbedingten Revisionsgrund erblickt (RGSt 16, 349; 71, 379),hat es bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen das Mündlichkeitsprinzip bei der Verkündung des Urteils zunächst einen absoluten Revisionsgrund im Sinn des § 338 Nr. 6 StPO gesehen (RGSt 1, 90; 35, 106; 57, 26; 60, 279),später aber in diesem Fall das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes verneint (RGSt 71, 377).

    In der Entscheidung RGSt 71, 377 hat das Reichsgericht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob eine Verletzung des § 173 Abs. 1 GVG die Entstehung eines Urteils verhindere.

  • RG, 28.06.1937 - 5 D 910/36

    1. Wer gutgläubig Schmuggelware erworben hat, kann nicht allein dadurch

    Auszug aus BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54
    Es handelt sich hierbei um eine Unterscheidung, die das Reichsgericht in RGSt 71, 280 - mit einer etwas anderen Terminologie, aber in der Sache übereinstimmend - durch die Gegenüberstellung dessen, was zum Begriff der Verkündung gehört, und dessen, was nur Formerfordernis der Verkündung ist, gekennzeichnet hat.

    Denn es gibt in dem geltenden Verfahrensrecht, wie das Seichsgericht in RGSt 71, 280 zutreffend hervorgehoben hat, keinen Satz, nach dem die Verletzung zwingender Formvorschriften eine richterliche Handlung, insbesondere ein Urteil stets unwirksam macht.

  • RG, 01.07.1939 - II 12/39

    Kann ein Urteil, das von der Kammer für Handelssachen im ersten Rechtsgange

    Auszug aus BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54
    In den beiden Urteilen HRR 1931 Nr. 623 and RGZ 161, 61 hat das Reichsgericht dargelegt, daß die Verkündung eines Urteils in vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch den Einzelrichter allein statt durch den Vorsitzenden in Anwesenheit der Beisitzer zwar einen Verstoß gegen § 310 ZPO darstelle, daß aber die Parteien auf die Befolgung dieser Vorschrift wirksam verzichten könnten, und daß demgemäß die Verletzung gegen diese im Gesetz vorgesehene Verlautberung nicht die Folge einer völligen Unwirksamkeit eines so verkündeten Urteils habe.

    Während diese beiden Entscheidungen im allgemeinen in ihrer Gedankenführung noch an die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfen und die Möglichkeit eines Rügeverzichts (§ 295 Abs. 2 ZPO) als tragenden Grund für die vorgenommene Einschränkung anführen, wird in der Entscheidung RGZ 161, 61 zur Begründung auch auf die Vorschriften der §§ 551 Nr. 1, 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hingewiesen, wonach nicht einmal die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts unheilbare Nichtigkeit des Urteils zur Folge habe.

  • BGH, 23.03.1953 - III ZR 170/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht neben dem bereits erwähnten Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 346 [BGH 12.10.1953 - III ZR 379/52]) ein weiteres Urteil desselben Senats(Urteil vom 23. März 1953 - III ZR 170/51 -), in dem der Senat die Auffassung vertritt, daß ein Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet werden müsse und daß ein Verstoß gegen diese zwingende Vorschrift das Urteil nicht im Rechtssinne zur Entstehung gelangen lasse.
  • BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54
    Sie sind vielmehr in den Entscheidungen NJW 1950, 711 und BGHSt 4, 279 ohne weitere Erörterung als selbstverständlich davon ausgegangen, daß ein solches mangelhaft verkündetes Urteil nur ein anfechtbares Urteil sei.
  • BGH, 07.10.1953 - II ZR 208/52

    Verkündungsprotokoll

    Auszug aus BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54
    Der I. Zivilsenat sieht sich an einer dahingehenden Entscheidung jedoch durch ein Urteil des II. Zivilsenats (BGHZ 10, 328 [BGH 07.10.1953 - II ZR 208/52]) gehindert, das die gegenteilige Auffassung vertritt und 3 Tage vor Erlaß des Urteils des III. Zivilsenats in BGHZ 10, 346 [BGH 12.10.1953 - III ZR 379/52] ergangen war.
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 15.04.1948 - ZS 1/48
    Auszug aus BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54
    Dem Reichsgericht ist in dieser Rechtsprechung der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone gefolgt, der in seiner Entscheidung MDR 1948, 139 [OGH Köln 15.04.1947 - ZS 1/48] ebenfalls die Auffassung vertritt, daß ein verkündetes Urteil nur die Bedeutung eines Urteilsentwurfes habe, wenn die Verkündung zwar ordnungsgemäß erfolgt, aber nicht oder in wesentlichen Punkten nur mangelhaft protokolliert und daher bis zu einer etwa zulässigen Berichtigung des Protokolls gemäß § 164 Nr. 1 ZPO unbeweisbar sei.
  • RG, 18.03.1886 - IV 70/86

    Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54
    Den Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung des Reichsgerichts bildet die von diesem Gericht schon früh vertretene Auffassung, daß jedes Urteil zu seiner Entstehung der Verkündung bedürfe, daß also ein Urteil, ohne verkündet zu sein, nur als ein Urteilsentwurf betrachtet werden könne (RGZ 16, 331; 17, 421; JW 1905, 115).
  • RG, 10.07.1931 - II 502/30

    Welches sind die Rechtsfolgen, wenn ein auf Grund mündlicher Verhandlung

    Auszug aus BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54
    Im einzelnen hat das Reichsgericht diese Grundsätze auf den Fall angewandt, daß bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren die in § 7 Entl VO vorgeschriebene Zustellung des Urteils von Amts wegen fehlt (RGZ 120, 245; 123, 336; DR 1944, 384), daß die in § 310 ZPO vorgeschriebene Verkündung des Urteils unterblieben und statt dessen das Urteil zu Unrecht nach § 7 Entl VO von Amts wegen zugestellt worden ist (RGZ 133, 215), daß ein von der Kammer beschlossenes Ehescheidungsurteil zu Unrecht durch den Berichterstatter als Einzelrichter verkündet ist (RG 135, 118), oder daß eine formgerechte Verkündung des Urteils nicht nachweisbar ist, weil ein wirksames Verkündungsprotokoll wegen Fehlens der Unterschrift des Vorsitzenden (RGZ 148, 151) oder aus einem sonstigen Grund eine ordnungsgemäße Niederschrift über die Verkündung des Urteils nicht vorgelegen hat (RG JW 1936, 1903).
  • RG, 13.03.1922 - I 1497/21

    Zum Begriff der Verhandlung im Sinn des § 175 GVG.

  • RG, 30.01.1880 - 26/80

    1. Liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens

  • RG, 20.06.1935 - VI 8/35

    Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn der Vorsitzende das Protokoll über die

  • RG, 17.06.1926 - III 317/26

    Genügt, um die Offentlichkeit für die Verkündung der Urteilsgründe

  • RG, 27.01.1932 - IX 497/31

    1. Kann ein in einer Ehesache von der Zivilkammer beschlossenes Urteil wirksam

  • BGH, 11.02.2022 - V ZR 15/21

    Zustellung einer einfachen Abschrift des Urteils an den Prozessbevollmächtigten

    Vorher liegt nur ein - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Entscheidungsentwurf vor, der nicht Gegenstand einer die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO in Lauf setzenden wirksamen Zustellung sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; Senat, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NJW-RR 2012, 1359 Rn. 14).

    Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist nämlich sowohl ein Verstoß bei der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verkündungstermins an die Parteien (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 46) als auch die Verletzung der Vorschrift des § 310 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - IX ZR 156/14, NJW-RR 2015, 508 Rn. 6; Beschluss vom 2. März 1988 - IVa ZB 2/88, NJW 1988, 2046).

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 405/14

    Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Ausreichende Individualisierung

    cc) Soweit sich die Revisionserwiderung unter Hinweis auf einen Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39) darauf beruft, dass der Gläubiger vom Verkündungstermin keine Kenntnis haben müsse, so stellt der zitierte Beschluss lediglich klar, dass in einem Fall des Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften über die Verkündung von Urteilen zwar ein schwerwiegender Verfahrensmangel, aber aus Gründen der Rechtssicherheit kein Scheinurteil vorliegt.
  • BGH, 05.12.2017 - VIII ZR 204/16

    Wirksamkeit des Erlasses eines Urteils bei Verkündungsmängeln: Verstoß gegen

    Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1954, GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; vom 8. Februar 2012, XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 13; Urteile vom 31. Mai 2007, X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn. 12 und vom 12. März 2004, V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, unter II 1 b).

    Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 unter II 1 b).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nicht jeder Verkündungsmangel dazu führen kann, ein Urteil als bloßes Schein- oder Nichturteil einzuordnen, das als solches nicht in Rechtskraft erwachsen kann und dessen Nichtexistenz somit auch noch nach vielen Jahren unabhängig von Rechtsmittelfristen geltend gemacht werden könnte (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, aaO S. 48 ff.).

    Vielmehr läge - ebenso wie bei einer Verkündung nicht in dem anberaumten Verkündungstermin, sondern in einem anderen, den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, aaO) oder im Falle der fehlerhaften Ersetzung der Verkündung des Urteils durch dessen Zustellung (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03 aaO; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. April 1955 - IV ZR 261/54, BGHZ 17, 118, 122) - auch (nur) ein solcher Verkündungsmangel vor, der die Mindestanforderungen an das Existentwerden eines Urteils nicht in Frage stellt.

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