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   BGH, 11.12.1950 - III ZR 154/50   

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https://dejure.org/1950,46
BGH, 11.12.1950 - III ZR 154/50 (https://dejure.org/1950,46)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1950 - III ZR 154/50 (https://dejure.org/1950,46)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1950 - III ZR 154/50 (https://dejure.org/1950,46)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 1, 17
  • NJW 1951, 149
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGHZ 1, 17, 19; Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VI ZR 166/56 - VersR 1957, 112; vom 5. März 1963 - VI ZR 15/62 - VersR 1963, 583, 584; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Sturz beim Einsteigen in einen Bus

    Der Ein- und Aussteigevorgang - wie hier - gehört in diesem Sinne grundsätzlich schon bzw. noch zum "Betrieb" eines öffentlichen Verkehrsmittels (vgl. RGZ 69, 357; 126, 137; BGHZ 1, 17, 21; zu § 1 HaftPflG); und zwar speziell auch in der Form der "Beförderung" im Sinne von §§ 8 f. StVG (vgl. BGH VersR 1969, 518; OLG Frankfurt/M. VersR 1975, 381; OLG Celle NJW 1999, 332; OLG Karlsruhe, 10. Zivilsenat, Urt. v. 15.08.1997, NZV 1999, 127; König a.a.O., § 8, Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG liegt nicht nur vor, wenn der Unfall durch eine dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist, sondern auch dann, wenn ein unmittelbarer äußerer - örtlicher und zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht (BGHZ 1, 17, 19; Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VI ZR 166/56 - VersR 1957, 112 und vom 5. März 1963 - VI ZR 15/62 - NJW 1963, 1107 = VersR 1963, 583, 584, jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15

    Haftung bei Eisenbahnunfall: Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabteilung

    aa) Ein Betriebsunfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGHZ 1, 17, 19; 158, 130, 132; BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 12).
  • BGH, 08.11.1973 - III ZR 129/71

    Schadensausgleich unter mehreren für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen

    Ein Betriebsunfall liegt immer vor, wenn ein unmittelbarer äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht (BGHZ 1, 17; 20, 85; LM Haftpflichtgesetz § 1 Nr. 19).
  • BGH, 01.06.1976 - VI ZR 224/74

    Nebengeleis - Waggon - Abrollen - Eisenbahn

    Zum Begriff des Betriebes der Eisenbahn gehören nach ständiger Rechtsprechtang zuvörderst die gesamten, der Beförderung dienenden Tätigkeiten, nämlich deren Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung, aber auch solche Vorgänge, die mit der eigentlichen Beförderungstätigkeit in einem örtlichen und zeitlichen, inneren oder äußeren Zusammenhang stehen, sofern die Ursache des Unfalls in einer dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen Gefahr zu finden ist (vgl. BGHZ 1, 17, 19; Senatsurteile vom 15. Januar 1963 - VI ZR 75/62 - NJW 1963, 711 = VersR 1963, 291 m.w.Nachw. und vom 5. Mai 1963 - VI ZR 15/62 - NJW 1963, 1107 - VersR 1963, 583).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 15/62

    Schaden eines Kraftfahrers wegen eines Zusammenpralls eines Kfz mit einer wegen

    Ein Betriebsunfall der Bahn liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein unmittelbarer äußerer - örtlicher und zeitlicher - Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht (BGHZ 1, 17; RGZ 126, 137 und 144 S. 206, 208).
  • LG Oldenburg, 24.07.2006 - 5 O 3878/05
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG ist gegeben, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht ist (BGHZ 1, 17, 19; BGH VersR 1957, 112; BGH VersR 1963, 583, 584; BGH VersR 1987, 781).
  • BGH, 14.07.1969 - III ZR 216/66

    Kollision eines Motorschiffs mit einem Tankschleppkahn auf einer

    Daß der Zusammenstoß auf höherer Gewalt beruht habe, macht auch die Revision nicht geltend; er stellt kein außergewöhnliches Ereignis dar, wie es Voraussetzung für das Vorliegen höherer Gewalt ist (BGHZ 1, 17, 20 [BGH 11.12.1950 - III ZR 154/50] ; 7, 338 [BGH 23.10.1952 - III ZR 364/51] ; 47, 1, 8 [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63] ; Larenz VersR 1963, 593, 604; Sieder-Zeitler a.a.O. Anm. 39; Witzel a.a.O. Anm. 5).
  • BGH, 08.03.1951 - III ZR 151/50

    Rechtsmittel

    Dass sich die Beklagte gleichwohl nicht auf höhere Gewalt berufen kann, entspricht der festen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 1, 17 ff [20]) und des Obersten Gerichtshofes (OGHZ 2, 185).
  • BGH, 05.07.1951 - III ZR 70/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.06.1958 - III ZR 20/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.06.1951 - III ZR 5/51

    Rechtsmittel

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