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   BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50   

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https://dejure.org/1951,46
BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50 (https://dejure.org/1951,46)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1951 - III ZR 65/50 (https://dejure.org/1951,46)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1951 - III ZR 65/50 (https://dejure.org/1951,46)
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Verschulden des Vaters

§ 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 254
    Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters im Rahmen des Mitverschuldens

Papierfundstellen

  • BGHZ 1, 248
  • NJW 1951, 477
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 119/15

    Haftung des Insolvenzverwalters: Zurechenbarkeit des Verschuldens eines mit der

    Zwischen ihm und dem Geschädigten muss bereits im Zeitpunkt der fraglichen Handlung eine aus Vertrag oder Gesetz herrührende Sonderverbindung bestanden haben (BGH, Urteil vom 8. März 1951 - III ZR 65/50, BGHZ 1, 248, 249 f; vom 7. März 1972 - VI ZR 158/70, BGHZ 58, 207, 212; RGRK/Alff, BGB, 12. Aufl., § 278 Rn. 16; MünchKomm-BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 278 Rn. 15).
  • BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung,

    Denn die Klägerin muß sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des C. mangels einer zwischen den Parteien im Unfallzeitpunkt bestehenden Vertragsbeziehung oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung nicht über § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 1, 248, 249 ff.; 73, 190, 192; 103, 338, 342).
  • BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52

    Sturz aus dem Zug - § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278 BGB

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese, von einem großen Teil des Schrifttums bekämpfte Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt (BGHZ 1, 248).

    Wenn vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, dem Geschädigten könne bei einer Klage aus unerlaubter Handlung ein für die Entstehung des Schadens mitursächliches Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden, so handelte es sich immer um Fälle, in denen, wie es gewöhnlich zutrifft, schuldrechtliche Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem vor dem haftungsbegründenden Ereignis nicht bestanden (RGZ 75, 257; RGZ 159, 283 [292]; BGHZ 1, 248).

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