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   BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52   

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https://dejure.org/1953,27
BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52 (https://dejure.org/1953,27)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1953 - IV ZR 242/52 (https://dejure.org/1953,27)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1953 - IV ZR 242/52 (https://dejure.org/1953,27)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 228
  • NJW 1953, 1665
  • MDR 1953, 603
  • DB 1953, 711
 
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 08.11.1927 - (VII) VI 315/27

    Sicherungsübereignung

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52
    Verschiedene Entscheidungen sprechen für den von der Revision vertretenen weiteren Standpunkt, so die in LZ 1931 Sp 694; RGZ 143, 49 (52); und RGZ 118, 361 (363) abgedruckten Urteile des Reichsgerichts, Aus den bei Warneyer 1929 Nr. 74 und Nr. 84 veröffentlichten Entscheidungen lassen sich sichere Schlüsse auf die vom Reichsgericht vertretene Rechtsansicht nicht ziehen.
  • LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16

    Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug

    Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen ( BGH , Urt . v. 09.07.1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228 [232]); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt/ Sprau, BGB, 76. Aufl ., § 826 Rn . 4; Palandt/ Ellenberger, BGB, 76. Aufl ., § 138 Rn . 2 ff.).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Ein bewußtes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist durchweg dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (BGHZ 10, 228 (233) = NJW 1955, 1665 = LM § 138 (Bb) BGB Nr. 3; Mertens, in: MünchKomm, § 826 Rdnr. 46; Steffen, in: RGRK, § 826 Rdnr. 29).
  • BGH, 12.04.2016 - XI ZR 305/14

    Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im

    Zu den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Juli 1953, IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Juli 1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228) seien die im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung geschlossenen Sicherungsübereignungsverträge nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine Bank, die einem konkursreifen Unternehmen zum Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistung gewähre, es unterlasse, vor der Krediteinräumung durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann eingehend und objektiv prüfen zu lassen, ob das Sanierungsvorhaben Erfolg verspreche, oder wenn die Bank aufgrund einer solchen Prüfung nicht von den Erfolgsaussichten des Vorhabens habe überzeugt sein können.

    Letztlich kann die Frage der Nichtigkeit nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden, namentlich der objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des zugrunde liegenden Beweggrunds (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228, 232, vom 2. Februar 1955 - IV ZR 252/54, NJW 1955, 1272, 1273, vom 4. März 1958 - VIII ZR 213/57, WM 1958, 590, 591, vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 129/69, WM 1971, 441, 443, vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, WM 1991, 88, 90 und vom 2. Februar 2012 - III ZR 60/11, WM 2012, 458 Rn. 20).

    Aus den Hinweisen für das weitere Verfahren in dem Urteil vom 9. Juli 1953 (IV ZR 242/52, NJW 1953, 1665, 1666 re. Sp. [insoweit in BGHZ 10, 228 nicht abgedruckt]) ergibt sich, dass es auch nach diesem Urteil für die Frage, ob die Kreditgeberin und Sicherungsnehmerin die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat, nicht ausschließlich auf die Prüfung des Sanierungsvorhabens durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann ankommt.

    (1) Nach dem Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1953 (IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228), auf den das Berufungsgericht seine Entscheidung ganz wesentlich gestützt hat, sind die im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung geschlossenen Sicherungsübereignungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Bank einem konkursreifen Unternehmen zum Zweck der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt, sie dadurch bewirkt, dass möglicherweise Dritte zu ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden, und sie sich vor der Krediteinräumung nicht mittels einer eingehenden und objektiven Prüfung durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann von den Erfolgsaussichten des Sanierungsvorhabens überzeugt hat.

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