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   BGH, 21.05.1953 - III ZR 272/51   

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https://dejure.org/1953,185
BGH, 21.05.1953 - III ZR 272/51 (https://dejure.org/1953,185)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1953 - III ZR 272/51 (https://dejure.org/1953,185)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1953 - III ZR 272/51 (https://dejure.org/1953,185)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines Bauunternehmers als Nutznießer in "Gruppe II" im Rahmen eines Entnazifizierungsverfahrens - Willkürliche Verstöße des Spruchkammervorsitzenden gegen Verfahrensvorschriften als Amtspflichtverletzungen - Entscheidung der Spruchkammer als "Urteil" im Sinn ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 55
  • NJW 1953, 1298
  • NJW 1953, 1467 (Ls.)
  • DVBl 1954, 23
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 08.02.1927 - III 113/26

    Amtspflichtverletzung des Richters

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - III ZR 272/51
    Es muss vielmehr ein Urteil vorliegen, d.h. eine Entscheidung, durch die das Prozessrechtsverhältnis für die Instanz beendet ist, bei Strafsachen Endurteile, bei Zivilsachen auch noch Zwischen- und Teilurteile (RGZ 116, 90).

    Wenn das Reichsgericht (RGZ 116, 90) den Begriff des Urteils im rein prozesstechnischen Sinne verstanden haben will, so darf das doch nicht dahin missverstanden werden, dass es damit gerade auf den Gebrauch des Wortes "Urteil" ankomme.

  • RG, 29.06.1937 - III 205/36

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, die auf Verurteilung der Deutschen

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - III ZR 272/51
    In einer späteren Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 156, 34), in der der Bestätigung des Spruchs eines Jägerehrengerichts durch den Provinzjägermeister die Eigenschaft als Urteil abgesprochen wird, fährt das Reichsgericht zur Begründung seiner Auffassung an, dass § 87 des preussischen Jagdgesetzes für diese Bestätigung auch nicht den Ausdruck "Urteil" oder "Spruch" verwende.
  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 200/04

    Amtshaftung im einstweiligen Rechtsschutz

    Gleiches gilt für den Arrest und die einstweilige Verfügung im Zivilprozeß, auch soweit die Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergeht (Abweichung von BGHZ 10, 55, 60).

    "Urteile" sind danach auch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (BGHZ 10, 55, 60; 13, 142, 143 ff; 57, 33, 45; 64, 347, 352; aus der neuesten Rechtsprechung siehe insbesondere Senatsurteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 = BGHZ 155, 306 = NJW 2003, 3052).

    Aus dieser verfahrensmäßigen Ausgestaltung hatte der Senat in einer frühen Entscheidung (BGHZ 10, 55, 60) die Folgerung gezogen, daß nur solche einstweiligen Verfügungen dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfallen könnten, die in Urteilsform ergingen, nicht dagegen die ohne mündliche Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfügungen in Beschlußform.

  • BGH, 19.02.1962 - III ZR 23/60

    Rechtswidrige Unfruchtbarmachung

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  • OLG Saarbrücken, 20.02.2020 - 4 U 52/18

    Kostenentscheidung bei außergerichtlichem Verfahren durch leichtfertig erstattete

    "Urteile" sind danach auch alle diejenigen in Beschlussform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (BGHZ 10, 55; 13, 142; 57, 33; 64, 347; 155, 306; BGH NJW 2005, 436).
  • OLG Hamm, 27.01.2023 - 11 U 60/20

    Öffentlich-rechtliche Verwahrung; Amtshaftung; Beschlagnahme; Sicherstellung;

    Sie müssen ferner einem Urteil im technischen Sinne in allen wesentlichen Voraussetzungen (Gewährung rechtlichen Gehörs, gegebenenfalls Erhebung von Beweisen, Begründung des Spruchs) gleichzusetzen sein (BGH, Urteil vom 21.05.1953 - III ZR 272/51, juris Rn. 9 und 13 f.; Wöstmann , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 839 Rn. 324).
  • BGH, 19.09.1961 - III ZR 107/60
    Das Berufungsgericht ist unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats mit Recht davon ausgegangen, daß ein Urteil in einer Rechtssache auch dann gegeben sein kann, wenn das gerichtliche Erkenntnis nicht als ein Urteil im prozoßrechtlichen Sinne bezeichnet wird Immer aber ist daran festzuhalten, daß es sich um eine richterliche Entscheidung handeln muß, die ihrem Wesen nach ein Urteil ist (urteilsvertretendes Erkenntnis) und die ein durch Klage oder Anklage begründetes Prozeßverhältnis unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen für die Instanz beendet (BGHZ 10, 55, 60; 13, H 2, 144; LM zu BGB § 839 G Nr. 6).

    gehen und eine Entscheidung über die Rechtslage unter Anwendung materieller Rechtsnormen (BGHZ 10, 55, 60; IM zu BGB § 939 G Nr, 6) enthalten, was alles für Entscheidungen im Kostenfestsetzungsvorfahren nicht zutrifft, Baß auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Beteiligten zu hören sind, genügt - wie schon das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat - den Erfordernissen nicht; denn vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (Art, 103 GG), ohne daß deswegen alle gerichtlichen Entscheidungen zu einem "Urteil in einer Rechtssache" würden.

    Schließlich läßt sich aus dem Urteil des erkennen den Senats in BGHZ 10, 55 nichts für die Ansicht der Revision herleiten» Wenn es dort heißt, daß Verfahrensfchlor, die sich nur im Zusammenhang mit dem gefällten Urteil nachteilig für den Betroffenen auszuwirken vermögen - v/ie die Versagung rechtlichen Gehörs oder mangelhafte Sachaufklärung als Amtspflichtverletzung bei dem Urteil anzusehen seien, so ist dabei berücksichtigt, daß der einzelne Verfahrensfehler nicht als solcher, sondern erst im Zusammenhang mit der vom Richter zu treffenden Entscheidung zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der Parteien führen kann (aaO S» 62)» Ganz anders liegt es hinsichtlich eines Fehlers im Kostenfestsetzungsverfahren, das nicht zum Erkenntnis verfahren gehört, sondern ein selbständiges Nachverfahren bildet (Stein- Jonas-Schönke ZPO 18 Aufl. zu § 105 Anm» IX)» Ein Fehler im Kostenfestsetzungsverfahren v/irkt sich nicht kraft seines Zusammenhanges mit dem Urteil aus; der Kostenfestsetzungsbeschluß ist vielmehr selbst ein Vollstreckungstitol (§ 794 Abs» 1 Nr» 2 ZPO)» IIo.

  • OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 4 U 56/12

    Amtshaftung: Unterlassen einer Verfügung der unverzüglichen Zustellung des

    Während die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur solche Entscheidungen als "Urteil" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat, die aufgrund mündlicher Verhandlung den Rechtsstreit für die Instanz ganz oder teilweise beendeten (RGZ 170, 333 [338]; RGZ 156, 44; RGZ 116, 90), stellt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr auf die formale Bezeichnung als "Urteil" ab, sondern definiert als Urteile auch alle diejenigen in Beschlussform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" enthalten (BGHZ 64, 347; BGHZ 57, 33 [45]; BGHZ 36, 379 [384]; BGHZ 13, 144; BGHZ 10, 55 [60]; Staudinger, a.a.O. Rn. 324).
  • OLG Brandenburg, 25.04.2002 - 2 W 1/02

    Anwendung des Richterspruchprivilegs auf Entscheidungen im

    In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, daß § 839 Abs. 2 BGB nicht nur Urteile im formellen Sinn erfaßt, sondern auch urteilsvertretende Erkenntnisse sowie Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Grundlagen für diese Entscheidungen zu gewinnen (BGHZ 10, 55/59 f.; 36, 379/382 ff.; 46, 106; BGH, JZ 1968, 463; BGHZ 51, 326/327 ff.; 64, 347/349; KG, KGR 2001, 93; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 839 Rz. 523; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rz. 429 ff.; Soergel/Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839, Rz. 224 ff.).

    Um ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 handele es sich dann, wenn es um eine richterliche Entscheidung gehe, die unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen erlassen und durch die ein Prozeßverhältnis für die Instanz - ganz oder teilweise - beendet werde (so schon: BGHZ 10, 55/60; 36, 379/383; 46, 106).

  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 43/73

    Verfahrensrecht - Gleichstellung von Urteilen und Beschlüssen

    Beschlüsse können danach nur "Urteilen in einer Rechtssache" gleichgestellt werden, wenn sie nicht nur, was ein Urteil ohnehin voraussetzt, von einem unabhängigen Richter in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren unter Anwendung materiell-rechtlicher Normen zur Beendigung eines Rechtsstreits oder eines Strafverfahrens erlassen worden sind (BGHZ 10, BGHZ 10 Seite 55, BGHZ 10 Seite 59, BGHZ 10 Seite 60 = NJW 1953, NJW Jahr 1953 Seite 1298; BGHZ 36, BGHZ 36 Seite 379, BGHZ 36 Seite 382 = NJW 1962, NJW Jahr 1962 Seite 1500), sondern wenn darüber hinaus ihr Inhalt in Rechtskraft erwachsen kann, sie also ein "urteil-vertretendes Erkenntnis" sind (BGHZ 46, BGHZ 46 Seite 106 = NJW 1966, NJW Jahr 1966 Seite 2307; BGHZ 51, BGHZ 51 Seite 326, BGHZ 51 Seite 328 = NJW 1969, NJW Jahr 1969 Seite 876; Steffen, aaO, S. 237, 238).

    Sie kann daher auch dann noch erfolgen, wenn nach dem Stand des Verfahrens sonst ein Urteil ergehen müßte (vgl. dazu BGHZ 10, BGHZ 10 Seite 55, BGHZ 10 Seite 60 = NJW 1953, NJW Jahr 1953 Seite 1298; BGHZ 13, BGHZ 13 Seite 142, BGHZ 13 Seite 145 = NJW 1954, NJW Jahr 1954 Seite 1283; BGHZ 36, BGHZ 36 Seite 379, BGHZ 36 Seite 383, BGHZ 36 Seite 386 = NJW 1962, NJW Jahr 1962 Seite 1500).

  • OLG München, 10.03.2005 - 1 U 4947/04

    Zahlungsverpflichtung des vereinbarten Verteidigerhonorars auch bei Übersteigen

    Gerichtliche Entscheidungen sind "Urteilen in einer Rechtssache" gleichzustellen, wenn sie nicht nur von einem unabhängigen Richter in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren unter Anwendung materiell-rechtlicher Normen zur Beendigung eines Strafverfahrens erlassen worden sind (BGHZ 10, 55, 59, 60; 36, 379, 382), sondern wenn darüber hinaus ihr Inhalt in Rechtskraft erwachsen kann, sie also ein urteilsvertretendes Erkenntnis sind (BGZ 46, 106; 51, 326, 328; 64, 347, 349).
  • BGH, 14.07.1971 - III ZR 181/69

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das

    Dieser Zweck erfordert es, die Vorschrift auch auf richterliche Beschlüsse anzuwenden, wenn sie unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen ergehen, insbesondere den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt ist, und wenn sie einen Interessenwiderstreit durch Anwendung materieller Normen auf einen bestimmten konkreten Fall für eine Instanz - ganz oder teilweise - endgültig entscheiden (BGHZ 10, 55, 60 [BGH 21.05.1953 - III ZR 272/51] ; BGH NJW 1957, 1277; BGHZ 46, 106 [BGH 19.09.1966 - III ZR 92/65] ).
  • BGH, 24.01.1955 - III ZR 29/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.11.1954 - III ZR 365/52

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.09.1953 - III A 8.53

    Soforthilfegesetz (SHG)

  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 92/65

    Entmündigungsbeschluß als Urteil in einer Rechtssache

  • LG Karlsruhe, 14.09.2018 - 10 O 39/18

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

  • BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68

    Beschluss als "Urteil in einer Rechtssache"

  • BGH, 28.02.1963 - III ZR 157/61
  • BGH, 26.04.1954 - III ZR 6/53

    Kostenentscheidung als Urteil in einer Rechtssache

  • BGH, 30.11.1953 - III ZR 234/52

    Rechtsmittel

  • LG Frankenthal, 24.10.2019 - 3 O 323/18
  • BVerwG, 11.06.1956 - I C 75.56

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.11.1956 - III ZR 119/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.10.1954 - 1 StR 319/54

    Denunziation zahlreicher Mithäftlinge wegen angeblicher illegaler Betätigung im

  • BGH, 03.05.1956 - III ZR 285/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.04.1955 - IV ZR 286/54

    Rechtsmittel

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