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   BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86   

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BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86 (https://dejure.org/1987,747)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1987 - V ZR 274/86 (https://dejure.org/1987,747)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1987 - V ZR 274/86 (https://dejure.org/1987,747)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 93, 94, 905, 912
    Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 102, 311
  • NJW 1988, 1078
  • NJW-RR 1988, 524 (Ls.)
  • MDR 1988, 394
  • DNotZ 1988, 570
  • BB 1988, 659
  • DB 1988, 2300
  • Rpfleger 1988, 245
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86
    Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, daß aus einem aufstehenden Gebäude zwei selbständige Gebäude entstehen und ein Teil eines Gebäudes in das Nachbargrundstück hineinragt, so bleibt dieser Teil mit dem Eigentum an dem Gebäude, dessen wesentlicher Bestandteil er ist, verbunden (Ergänzung zu BGHZ 64, 333 = NJW 1975, 1553).

    Das entspreche dem - allerdings für anders gelagerte Fälle - von der Rechtsprechung ausgesprochenen Grundsatz, daß jedenfalls dann, wenn bei Teilung eines bebauten Grundstücks der maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke liege, das Eigentum an dem ganzen Gebäude an das Grundstück gebunden werde, auf dem sich eben dieser maßgebende Teil befinde (Hinweis auf BGHZ 64, 333 ff.).

    Die Rechtsprechung hat sich mit diesem Konflikt vornehmlich im Zusammenhang mit dem Überbau auf fremdem Boden befaßt (vgl. BGHZ 64, 333, 336 m. w. Nachw.).

    In BGHZ 64, 333 ist der Senat dann noch einen Schritt weitergegangen.

    In dem hier zu beurteilenden Fall hat die im vorigen Jahrhundert vorgenommene Aufteilung des einheitlichen Grundstücks - anders als nach dem BGHZ 64, 333 zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht eine natürlich-wirtschaftliche Einheit des aufstehenden Gebäudes durchschnitten.

  • BGH, 04.04.1986 - V ZR 17/85

    Neigung der Grenzmauer

    Auszug aus BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86
    Zu Recht wendet das Berufungsgericht auf den vorliegenden Sachverhalt die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches an (Art. 181 EGBGB; BGHZ 97, 292, 293 f.).

    Vorliegend würde es sich vielmehr im Falle der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 nach der Aufteilung des ursprünglichen Grundstückseigentums um einen Überbau i. S. der §§ 912 ff. BGB (vgl. BGHZ 97, 292, 294) oder im Falle der Errichtung des Gebäudes durch den Eigentümer beider benachbarter Parzellen um einen Eigengrenzüberbau handeln.

  • BGH, 10.10.1969 - V ZR 131/66

    Gemeinschaftliche Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86
    Ausgehend von den Zweckgedanken der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten (vgl. BGHZ 53, 5, 11), soll im Falle des entschuldigten Überbaues (§ 912 Abs. 1 BGB) der in das Grundstück des Nachbarn hineinragende Überbau nicht im Eigentum des Nachbarn stehen; er soll vielmehr wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleiben, von dem aus übergebaut worden ist, somit also im Eigentum des überbauenden Grundstückseigentümers verbleiben.
  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56

    Grenzüberbau

    Auszug aus BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86
    Bei nicht entschuldigtem Überbau soll demgegenüber das Eigentum am Grundstück auf die Grenzlinie der Grundstücke real geteilt werden (BGHZ 27, 204 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]).
  • BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Auszug aus BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86
    Der Zweckgedanke der Überbauvorschriften im Falle des entschuldigten Überbaues hat dazu geführt, die zu § 912 BGB entwickelten Grundsätze auch auf den sogenannten Eigengrenzüberbau anzuwenden (vgl. Senatsurt. vom 26. April 1961, V ZR 203/59, LM Nr. 9 zu § 912 BGB).
  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 263/11

    Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes; Anwendbarkeit der

    Zwar sind die Vorschriften über den Überbau auch anwendbar, wenn die Aufteilung eines Grundstücks dazu geführt hat, dass ein auf ihm stehendes Gebäude von der Grenze der neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird (Senat, Urteile vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9, vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 102, 311, 314 und vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54).

    Mit der Pflicht zur Duldung eines Überbaus soll die Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindert werden (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Urteile vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 101, 311, 314 und vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304).

  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, WM 1961, 761; BGHZ 64, 333, 337; 102, 311, 314; 105, 202, 203) f [BGH 23.09.1988 - V ZR 231/87]inden die Überbauregeln der §§ 912 ff BGB sinngemäß auf den Fall Anwendung, daß ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze des anderen überschreitet und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen.

    Das gilt auch beim Eigengrenzüberbau (BGHZ 64, 333, 336 f; 102, 311, 314).

    d) Daraus ergibt sich, daß die §§ 93, 94 Abs. 2, § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Eigentum am Überbau nur eingreifen, wenn ein einheitliches Gebäude über die Grundstücksgrenze gebaut ist (Senatsurt. v. 22. Mai 1981, aaO, und 4. Dezember 1987, V ZR 189/86, NJW-RR 1988, 458; vgl. auch BGHZ 102, 311, 313 ff).

    Bei natürlicher Betrachtungsweise erscheint es dann sachgerecht, als Stammgrundstück das Grundstück anzusehen, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet (BGHZ aaO; ebenso seither BGHZ 102, 311, 314; 105, 202, 204) [BGH 23.09.1988 - V ZR 231/87].

  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

    Er findet in § 912 BGB unmittelbar Ausdruck (Motive III 43; Senat BGHZ 53, 5, 11; 102, 311, 314) und bestimmt auch die Eigentumslage beim rechtmäßigen Überbau.
  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    b) Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei natürlich-wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Gebäude, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist (Fortführung von Senat, BGHZ 102, 311 und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

    b) In dem Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus erhält nach der Senatsrechtsprechung der in § 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstückseigentum; überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen, wird der hinüber gebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut wurde (Senat, BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM 2002, 603, 604; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 199/12

    Überbaurente bei Durchschneiden eines Gebäudes durch eine Grundstücksteilung

    Hier wird die dem Überbau oder Eigengrenzüberbau entsprechende tatsächliche Situation erst durch die Aufteilung des Grundstücks geschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 102, 311, 315).
  • BGH, 12.10.2001 - V ZR 268/00

    Übertragung eines übergebauten Gebäudeteils bei Veräußerung des darunter

    Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks (was dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB entspräche), sondern das Gebäude bildet als einheitliches Ganzes (§ 93 BGB) einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Urteil vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314).

    Der Senat hat vielmehr auch entschieden, daß bei einer Trennung eines Gebäudes, die zu zwei wirtschaftlich selbständigen Einheiten führt, jeder Gebäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden kann, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl. BGHZ 102, 311, 315).

    Ragt jedoch in einem solchen Fall ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, so findet auf diesen hineinragenden Teil, auch wenn er nur eines von mehreren Geschossen betrifft, der in § 93 BGB zum Ausdruck gekommene Gedanke, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, Anwendung (BGHZ 102, 311).

  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03

    Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).

    Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, NJW 2002, 54).

    Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302).

  • OVG Bremen, 10.11.2015 - 1 LB 143/14

    Maklerbüro in reinem Wohngebiet - reines Wohngebiet; freiberufliche

    So geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass ein Gebäudeteil nur dann als selbständig angesehen werden kann, wenn er im Falle einer Grundstücksteilung nach § 94 Abs. 1 BGB Bestandteil des jeweils abgeteilten Grundstücks werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 1987 - V ZR 274/86 -, BGHZ 102, 311 -316, Rn. 8 m.w.N.).
  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3685/17

    Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher

    Im Fall eines Eigengrenzüberbaus oder im Fall, dass ein Grundstück in der Weise aufgeteilt wird, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird, ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem jedenfalls dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (BGH, Urteil vom 04.12.1987 - V ZR 274/86 -, BGHZ 102, 311).
  • KG, 19.08.2015 - 1 W 765/15

    Begründung von Wohnungseigentum: Erforderlichkeit der Zustimmung des

    Das Gebäude steht, sofern es sich um eine natürlich-wirtschaftliche Einheit handelt (BGHZ 102, 311), insgesamt dem Eigentümer des Stammgrundstücks zu, von dem aus übergebaut wurde.

    Bei einem unentschuldigten Überbau wird das Eigentum an dem Gebäude auf der Grenzlinie des Grundstücks real geteilt (BGHZ 62, 141; 102, 311).

    Entsteht ein Überbau nachträglich dadurch, dass ein bebautes Grundstück geteilt wird und die neue Grenze durch das bereits errichtete Gebäude verläuft, ist entsprechend den zu § 912 BGB entwickelten Grundsätzen und dem Zweckgedanken der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, ebenfalls dem in § 93 BGB zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden der Vorzug vor der Zuordnung nach der Grundstücksabgrenzung (§ 94 Abs. 1 BGB) zu geben (BGHZ 64, 333; 102, 311).

    Dem Bestreben des Gesetzes nach Offenkundigkeit sachenrechtlicher Verhältnisse entspricht es aber, das Eigentum an dem ganzen Gebäude jedenfalls dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet, an das Eigentum an diesem Grundstück zu binden (BGHZ 64, 333; 102, 311; 111, 298).

  • OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09

    Eigengrenzüberbau: Bestimmung des Stammgrundstücks

  • BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87

    Abriß eines Überbaus

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 9 U 85/19

    Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Duldung der über das Grundstück

  • OLG Stuttgart, 19.12.2011 - 10 U 63/11

    Bauträgervertrag: Eigentumserwerb eines über die Grenze gebauten

  • BVerwG, 01.09.2000 - 7 B 87.00

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • BGH, 24.01.1997 - V ZR 172/95

    Zuordnung des Eigentums bei Teilung eines Grundstücks durch den Eigentümer;

  • KG, 10.09.2019 - 1 W 127/19

    Grundbucheintragung der Teilung benachbarter Grundstücke durch den Eigentümer in

  • OLG Schleswig, 03.08.2011 - 2 W 125/10

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts; Teilbarkeit eines

  • BGH, 12.07.2012 - V ZR 99/12

    Eigentumsverhältnisse an einem nur vom Nachbargrundstück aus zugänglichen

  • AG Brandenburg, 19.05.2009 - 34 C 77/08

    Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem überbauten Teil des Grundstücks;

  • OLG Brandenburg, 16.09.2003 - 6 U 58/03

    Nutzungsuntersagung eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Flurs und

  • VG Leipzig, 17.09.1998 - 2 K 1650/95

    Anspruch auf anteiligen Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines

  • OLG Köln, 13.06.1991 - 7 U 141/90

    Geltendmachung eines Herausgabeanspruches aus einem Eigentümer-Besitzer

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