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   BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86   

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https://dejure.org/1988,335
BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86 (https://dejure.org/1988,335)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1988 - X ZR 54/86 (https://dejure.org/1988,335)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1988 - X ZR 54/86 (https://dejure.org/1988,335)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 9; AGBG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Nr. 7, § 24 Satz 2
    Formularmäßiger Ausschluß der Haftung einer Seeschiffswerft auch für schwerwiegendes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 316
  • NJW 1988, 1785
  • NJW-RR 1988, 943 (Ls.)
  • ZIP 1988, 515
  • MDR 1988, 579
  • VersR 1988, 847
  • DB 1988, 1155
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 137/83

    Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung - Verwendung von

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86
    Es ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum AGB-Gesetz ausgegangen, nach der die Haftung für jedes Verschulden »einfacher«Erfüllungsgehilfen des Klauselverwenders auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann, wenn sich der Haftungsausschluß auf die Verletzung von sogenannten »Kardinal«- oder von Hauptpflichten oder auch auf die Verletzung von Nebenpflichten (z. B. Schutzpflichten) bezieht, sofern bei diesen die Freizeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören würde (vgl. hierzu BGHZ 83, 301, 308; ferner BGHZ 89, 363, 366 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82]; BGH NJW 1985, 3016, 3018 = BB 1984, 939, 940; BGH NJW 1985, 914, 916 = BB 1984, 1449, 1450).

    Das in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Verbot der Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten und -rechte besagt, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen nehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. BGHZ 89, 363, 367 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82]; BGH BB 1984, 1449, 1450; 1985, 884).

    Abweichend beispielsweise von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen einer Kaltlagerung von Lebensmitteln oder der Veredelung von Textilien (BGHZ 89, 363 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82]; BGH NJW 1985, 914) verliert der Werftkunde seinen Gewahrsam an der zu bearbeitenden Sache nicht.

    So hat der VIII. Zivilsenat es in seinem Urteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 137/83 (BB 1984, 1449, 1451 = NJW 1985, 914, 916) ausdrücklich offen gelassen, ob einer Nebenpflicht nur dann der Rang einer wesentlichen Pflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG beizumessen sei, wenn der Vertragspartner des Klauselverwenders sich nicht durch eigene Vorsorge gegen das Schadensrisiko zu schützen vermöge; darüber hinaus räumt der VIII. Zivilsenat selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG die Möglichkeit ein, daß jedenfalls besondere Gründe die Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders als nicht unangemessen erscheinen lassen und der Klausel zur Wirksamkeit verhelfen könnten.

  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 220/82

    Formularmäßige Beschränkung des Schadensersatzes auf einen Höchstbetrag in den

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86
    Es ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum AGB-Gesetz ausgegangen, nach der die Haftung für jedes Verschulden »einfacher«Erfüllungsgehilfen des Klauselverwenders auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann, wenn sich der Haftungsausschluß auf die Verletzung von sogenannten »Kardinal«- oder von Hauptpflichten oder auch auf die Verletzung von Nebenpflichten (z. B. Schutzpflichten) bezieht, sofern bei diesen die Freizeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören würde (vgl. hierzu BGHZ 83, 301, 308; ferner BGHZ 89, 363, 366 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82]; BGH NJW 1985, 3016, 3018 = BB 1984, 939, 940; BGH NJW 1985, 914, 916 = BB 1984, 1449, 1450).

    Das in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Verbot der Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten und -rechte besagt, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen nehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. BGHZ 89, 363, 367 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82]; BGH BB 1984, 1449, 1450; 1985, 884).

    Abweichend beispielsweise von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen einer Kaltlagerung von Lebensmitteln oder der Veredelung von Textilien (BGHZ 89, 363 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82]; BGH NJW 1985, 914) verliert der Werftkunde seinen Gewahrsam an der zu bearbeitenden Sache nicht.

    Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob und in welchem Maße sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr von der Haftung für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen freizeichnen kann, wenn es sich - wie hier - nicht um die Verletzung wesentlicher Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG handelt, bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. hierzu und zum Meinungsstand in der Literatur BGHZ 89, 363, 366 f. [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82]; 95, 170, 182 f. [BGH 03.07.1985 - VIII ZR 102/84]).

  • BGH, 05.07.1965 - II ZR 35/63

    Außenhaut-Reparaturen an einem Kühlschiff - Anspruch auf Schadensersatz -

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86
    Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Freizeichnungsklauseln der hier in Rede stehenden Art in der Werftbranche seit vielen Jahren - nach dem vom Bundesgerichtshof im Jahre 1965 (BGH VersR 1965, 973) entschiedenen Fall mindestens seit 1953 - verwendet werden und daß sie sich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein durchgesetzt haben.

    Bedenken dagegen, daß die Werksfeuerwehr der Beklagten ordnungsgemäß eingesetzt worden ist, lassen die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum - auch zeitlichen - Ablauf der Brandbekämpfung nicht erkennen (vgl. BGH VersR 1965, 973, 974/975).

  • BGH, 08.03.1984 - VII ZR 349/82

    Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist; Benachteiligung von Kaufleuten

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr zwingende Verbotsnorm des § 11 Nr. 7 AGBG im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht anwendbar ist (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG), daß ihr aber insoweit eine indizielle Bedeutung für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung - auch des kaufmännischen - Vertragspartners zukommt (vgl. BGHZ 90, 273, 278).

    Denn besondere Interessen und Bedürfnisse können eine im nichtkaufmännischen Verkehr unzulässige Klausel im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten - wenn auch nur in Ausnahmefällen - als angemessen erscheinen lassen, es sei denn, der Klauselverwender versuche mißbräuchlich, einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 89, 206, 210 f. [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82]; 90, 273, 278).

  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86
    Denn besondere Interessen und Bedürfnisse können eine im nichtkaufmännischen Verkehr unzulässige Klausel im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten - wenn auch nur in Ausnahmefällen - als angemessen erscheinen lassen, es sei denn, der Klauselverwender versuche mißbräuchlich, einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 89, 206, 210 f. [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82]; 90, 273, 278).
  • BGH, 20.12.1984 - VII ZR 340/83

    AGB: Ausschluß der Haftung für entferntere Mangelfolgeschäden

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86
    Das in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Verbot der Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten und -rechte besagt, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen nehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. BGHZ 89, 363, 367 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82]; BGH BB 1984, 1449, 1450; 1985, 884).
  • BGH, 25.03.1982 - III ZR 198/80

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Kauf

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86
    Es ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum AGB-Gesetz ausgegangen, nach der die Haftung für jedes Verschulden »einfacher«Erfüllungsgehilfen des Klauselverwenders auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann, wenn sich der Haftungsausschluß auf die Verletzung von sogenannten »Kardinal«- oder von Hauptpflichten oder auch auf die Verletzung von Nebenpflichten (z. B. Schutzpflichten) bezieht, sofern bei diesen die Freizeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören würde (vgl. hierzu BGHZ 83, 301, 308; ferner BGHZ 89, 363, 366 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82]; BGH NJW 1985, 3016, 3018 = BB 1984, 939, 940; BGH NJW 1985, 914, 916 = BB 1984, 1449, 1450).
  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 102/84

    Haftung des Leasinggebers für unterlassene Hinweise des Lieferanten

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86
    Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob und in welchem Maße sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr von der Haftung für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen freizeichnen kann, wenn es sich - wie hier - nicht um die Verletzung wesentlicher Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG handelt, bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. hierzu und zum Meinungsstand in der Literatur BGHZ 89, 363, 366 f. [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82]; 95, 170, 182 f. [BGH 03.07.1985 - VIII ZR 102/84]).
  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59

    Freizeichnung bei Versicherungsschutz

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86
    Wäre die Werft gezwungen, trotz des auf Seiten des Schiffseigners bestehenden Kaskoversicherungsschutzes ihrerseits eine Haftpflichtversicherung für das volle Sachschadensrisiko abzuschließen, müßte der Schiffseigner nicht nur seine Prämie für die eigene Kaskoversicherung aufbringen, sondern im Hinblick auf die von der Werft zusätzlich abzuschließende umfassende Haftpflichtversicherung auch eine entsprechende Erhöhung des von ihm zu entrichtenden Werklohns in Kauf nehmen (vgl. hierzu BGHZ 33, 216, 220).
  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 166/79

    Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reinigungsgewerbes

    Auszug aus BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86
    Als weiteren Gesichtspunkt für seine Auffassung führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 77, 126, 133 [BGH 12.05.1980 - VII ZR 166/79], mit Recht an, daß der der Werft durch den Abschluß einer umfassenden Haftpflichtversicherung entstehende zusätzliche Prämienaufwand die Eigner unterschiedlich risikogefährdeter Schiffe gleichermaßen treffen würde.
  • BGH, 23.02.1984 - VII ZR 274/82

    Inhaltskontrolle einzelner Klauseln der "Einheitsbedingungen für

  • BGH, 14.01.1986 - X ZR 54/84

    "Videokatalog"; Auslegung von auf der Grundlage ausländischen Rechts formulierter

  • BGH, 02.08.2012 - XII ZR 42/10

    Fitness-Studiovertrag: Wirksamkeit einer Laufzeitklausel; unangemessene

    Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder einschränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (BGH Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08 - NJW-RR 2010, 1497 Rn. 26; BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324).
  • BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06

    Freizeichnungsklauseln gegenüber Verbrauchern und Unternehmern

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 AGBG (jetzt § 309 BGB) kommt den strikten Klauselverboten im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu (BGHZ 90, 273, 278; BGHZ 103, 316, 328).
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f.; MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 80; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rn. 35; Staudinger/Coester, aaO Rn. 111 f.; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, § 309 Nr. 1 Rn. 28; Berger, aaO Rn. 30).
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