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   BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87   

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BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,761)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1988 - IVb ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,761)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1988 - IVb ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,761)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Elternteil - Trennung - Volljährigkeit - Unterhaltsbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1612
    Unterhaltsbestimmungsrecht gegenüber einem volljährigen Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 224
  • NJW 1988, 1974
  • NJW-RR 1988, 968 (Ls.)
  • MDR 1988, 764
  • FamRZ 1988, 831
  • Rpfleger 1988, 361
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 537/80

    Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1981, 250, 251).

    Zwar gewährt § 1612 Abs. 2 BGB dem auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Elternteil die Möglichkeit, durch die Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung seine Unterhaltslast zu erleichtern; er darf dieses Recht jedoch nicht mißbräuchlich ausüben (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 250, 252) und muß schutzwürdige Interessen des anderen Elternteils beachten.

  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 365/81

    Verbindlichkeit eines Prozeßvergleichs über den Kindesunterhalt

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    In Rechtsprechung und Schrifttum haben sich zu dieser Frage - bei weiteren Abweichungen in Einzelheiten - im wesentlichen zwei unterschiedliche Auffassungen gebildet, die der Senat im Urteil vom 1. Juni 1983 (IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 894 f.) näher dargestellt hat (vgl. ferner die Nachweise im angefochtenen Urteil aaO S. 1297 sowie an Veröffentlichungen nach der Senatsentscheidung BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1612 Rdn. 7 ff.; Göppinger, Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 417 ff.; Heiß/Deisenhofer, Unterhaltsrecht S. 12.64 f.; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 99 f.; MünchKomm/Köhler 2. Aufl. § 1612 Rdn. 21 ff.; Palandt/Diederichsen, BGB 47. Aufl. § 1612 Anm. c; Roettig, Das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern, 1984 S. 133 ff.; Schwenzer DRiZ 1985, 168 ff.; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl. § 1612 Rdn. 6; Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis S. 125): Nach der einen Ansicht können die Eltern das Bestimmungsrecht gegenüber volljährigen Kindern regelmäßig nur gemeinsam oder doch nicht ohne Zustimmung des anderen wirksam ausüben.

    Ähnlich können seine Belange im Falle gerechtfertigter Erwartung einer bestimmten Gestaltung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen und darauf gestützter Dispositionen betroffen sein, wie etwa nach einer Absprache der Eltern über den Kindesunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 aaO S. 895).

  • OLG Hamm, 06.07.1983 - 15 W 402/82
    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Dabei gehen jedoch die Meinungen darüber auseinander, ob er es lediglich für den von ihm geschuldeten Unterhaltsanteil ausüben kann oder ob die von einem Elternteil ohne Einverständnis des anderen getroffene Bestimmung den gesamten Unterhaltsbedarf umfassen, der betreffende Elternteil also bereit und in der Lage sein muß, dem Kind auf diesem Wege den vollen Unterhalt zu gewähren (für die Beschränkungsmöglichkeit auf den Haftungsanteil insbesondere BGB-RGRK/Mutschler aaO Rdn. 8; wohl auch Soergel/Häberle aaO Rdn. 6 - zum letztgenannten Standpunkt vgl. KG FamRZ 1982, 835; OLG Hamm FamRZ 1983, 1050; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 610; Heiß/Deisenhofer aaO; MünchKomm/Köhler aaO Rdn. 21 f.).

    Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil die dort vorgesehene Regelung elterlicher Meinungsverschiedenheiten den Bereich des Sorgerechts betrifft und als Entscheidungsmaßstab das Kindeswohl vorgesehen ist, auf das es bei dem Interessenkonflikt der Eltern untereinander im Falle einer Unterhaltsbestimmung der vorliegenden Art jedoch nicht (primär) ankommt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1983, 1050, 1052; Soergel/Häberle aaO Rdn. 6 - abweichend OLG Hamm FamRZ 1980, 192; LG Bielefeld FamRZ 1981, 74).

  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59

    Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht einmal auszuschließen, daß ein solcher familienrechtlicher Ausgleich, wie er nach der Rechtsprechung zwischen teilhaftenden Eltern im Falle der Erfüllung des Kindesunterhalts durch einen von ihnen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 31, 329 - für einen Fall der Leistung von Naturalunterhalt - ferner BGHZ 50, 266 ff. sowie etwa Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775), hier sogar hinter den Baraufwendungen zurückbleibt, welche die Mutter dem Kläger unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Rahmen ihres Haftungsanteils erbringen muß.
  • BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht einmal auszuschließen, daß ein solcher familienrechtlicher Ausgleich, wie er nach der Rechtsprechung zwischen teilhaftenden Eltern im Falle der Erfüllung des Kindesunterhalts durch einen von ihnen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 31, 329 - für einen Fall der Leistung von Naturalunterhalt - ferner BGHZ 50, 266 ff. sowie etwa Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775), hier sogar hinter den Baraufwendungen zurückbleibt, welche die Mutter dem Kläger unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Rahmen ihres Haftungsanteils erbringen muß.
  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 14/82

    Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen durch das Land gegenüber

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Im Urteil vom 26. Oktober 1983 (IVb ZR 14/82 - FamRZ 1984, 37) hat er ausgeführt, aus dem Wortlaut des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach die "Eltern« die Bestimmung treffen können, lasse sich nicht ohne weiteres herleiten, daß beide Eltern daran mitwirken müssen.
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht einmal auszuschließen, daß ein solcher familienrechtlicher Ausgleich, wie er nach der Rechtsprechung zwischen teilhaftenden Eltern im Falle der Erfüllung des Kindesunterhalts durch einen von ihnen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 31, 329 - für einen Fall der Leistung von Naturalunterhalt - ferner BGHZ 50, 266 ff. sowie etwa Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775), hier sogar hinter den Baraufwendungen zurückbleibt, welche die Mutter dem Kläger unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Rahmen ihres Haftungsanteils erbringen muß.
  • OLG Hamm, 24.03.1987 - 7 UF 679/86

    Einseitige Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung; Geschiedene Elternteil;

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen (das Urteil ist abgedruckt in FamRZ 1987, 1297).
  • OLG Hamburg, 27.03.1984 - 12 UF 19/84

    Unterhaltsbedürftigkeit; Eigenes sittliches Verschulden; Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Dabei gehen jedoch die Meinungen darüber auseinander, ob er es lediglich für den von ihm geschuldeten Unterhaltsanteil ausüben kann oder ob die von einem Elternteil ohne Einverständnis des anderen getroffene Bestimmung den gesamten Unterhaltsbedarf umfassen, der betreffende Elternteil also bereit und in der Lage sein muß, dem Kind auf diesem Wege den vollen Unterhalt zu gewähren (für die Beschränkungsmöglichkeit auf den Haftungsanteil insbesondere BGB-RGRK/Mutschler aaO Rdn. 8; wohl auch Soergel/Häberle aaO Rdn. 6 - zum letztgenannten Standpunkt vgl. KG FamRZ 1982, 835; OLG Hamm FamRZ 1983, 1050; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 610; Heiß/Deisenhofer aaO; MünchKomm/Köhler aaO Rdn. 21 f.).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1981, 250, 251).
  • KG, 25.03.1982 - 16 UF 5805/81
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

    b) Ebenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichtshof angenommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332 = FamRZ 1960, 194, 195; BGHZ 50, 266, 270 = FamRZ 1968, 450, 451; Senatsurteil BGHZ 104, 224 = FamRZ 1988, 831, 833; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).
  • AG Büdingen, 04.09.2017 - 52 F 382/17

    Unterhalt volljähriges Kind

    Können die Eltern keine Übereinstimmung über die Art der Unterhaltsgewährung erzielen, muss ein Elternteil bei einer alleinigen Ausübung seines Bestimmungsrechts daher den gesamten Unterhalt anbieten und zu einer entsprechenden Unterhaltsgewährung auch imstande sein ( vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1988 - IVb ZR 56/87, FamRZ 1988, 831 ).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 9 WF 288/07

    Art der Unterhaltsgewährung: Ausübung des elterlichen Bestimmungsrechts durch ein

    Werden beide Elternteile auf Barunterhalt in Anspruch genommen, kann ein Elternteil das Bestimmungsrecht allein wirksam ausüben, soweit sein Angebot Belange des anderen Elternteils nicht verletzt (BGH FamRZ 1988, 831).
  • KG, 10.01.1989 - 1 W 3253/88

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Antragsgegners gegen einen Beschluss der

    Die Frage, ob die Unterhaltsbestimmung des Antragsgegners wirksam ist oder nicht, weil etwa dadurch Interessen der Mutter der Antragstellerin beeinträchtigt werden und es deshalb ihrer Zustimmung bedurft hätte (vgl. BGH Rpfleger 1988, 361/362 = NJW 1988, 1974 m.w.N.), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

    Dem entspricht es, wenn der Bundesgerichtshof in einem Unterhaltsrechtsstreit befunden hat, daß der Interessenkonflikt der Eltern in derartigen Fällen im Rahmen des Zivilrechtsstreits zu berücksichtigen sei, in dem es auf die Unterhaltsbestimmung ankomme (BGH Rpfleger 1988, 361/382 = NJW 1938, 1974).

    Jedenfalls kann die vom Landgericht im angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art könnten die Eltern das Bestimmungsrecht nur gemeinsam ausüben, angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Rpfleger 1988, 361/362 = NJW 1988, 1974 nicht mehr aufrechterhalten, keinesfalls aber als eindeutig und zweifelsfrei angesehen werden.

  • BGH, 20.03.1996 - XII ZR 45/95

    Unterhaltspflicht für auswärts studierendes Kind (zugewiesener Studienplatz)

    Das elterliche Bestimmungsrecht endet nicht mit der Volljährigkeit des Kindes (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 224, 225 und vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250, kritisch zur bestehenden Gesetzeslage Göppinger/Wax/Kodal, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rdn. 602, Buchholz FamRZ 1995, 705 ff, jeweils m.N.).
  • BayObLG, 20.07.1989 - BReg. 1a Z 3/89

    Antrag; Kind; Änderung; Elterliche Bestimmung; Naturalunterhalt;

    Soweit allerdings in Frage stand, ob das Bestimmungsrecht einem geschiedenen Ehegatten allein zusteht und von diesem wirksam ausgeübt werden konnte (vgl. zum Meinungsstand in dieser umstrittenen Frage BGHZ 104, 224/225 f.), hat der Senat eine Prüfungspflicht des Prozeßgerichts angenommen (BayObLG FamRZ 1987, 1298/1301).

    Geprüft und für wirksam gehalten wurde eine solche einseitige Bestimmung nur dann, wenn der Bestimmende auf Unterhalt in Anspruch genommen wurde (BayObLG FamRZ 1985, 515/516 und NJW-RR 1988, 1474) und die Interessen, des anderen Ehegatten dadurch nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt sein konnten (vgl. BGHZ 104, 224/230 f.).

  • OLG Celle, 05.05.2006 - 17 WF 60/06

    Erlöschen des Anspruchs auf Barunterhalt einer ausbildungsbedürftigen

    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes (BGH FamRZ 1988, 831 = NJW 1988, 1974; FamRZ 1996, 798).
  • OLG Oldenburg, 28.02.1989 - 11 WF 106/89

    Kindesunterhalt, volljährig, Bestimmungsrecht, Unzumutbarkeit,

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn schutzwürdige Belange des anderen Elternteils berührt werden (BGH in FamRZ 1984, 305; dto 37; NJW 1988, 1974).

    Außer in dem - hier nicht gegebenen - Fall einer rechtlichen oder tatsächlichen Undurchführbarkeit der Unterhaltsbestimmung bindet die Bestimmung das Prozeßgericht, solange die Bestimmung nicht durch das Vormundschaftsgericht nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB geändert worden ist (BGH in FamRZ 1981, 250; NJW 1988, 1974).

  • OLG Celle, 23.07.1996 - 18 W 19/96

    Barunterhalt statt Unterhaltsgewährung in Form von Unterkunft, Verpflegung und

    Vielmehr kann bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil gegenüber einem volljährigen Kind ein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben, soweit nicht berechtigte Belange des anderen Elternteils beeinträchtigt werden (BGH, FamRZ 1988, 831).
  • KG, 31.03.2005 - 19 UF 10/05

    Kindesunterhalt: Änderung der Unterhaltsbestimmung gegenüber einem volljährigen

    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (BGH NJW 1988, 1974).
  • OLG Oldenburg, 24.01.2017 - 4 UF 198/16
  • LG Bonn, 07.09.2016 - 9 O 381/15

    Verjährung von Ersatzansprüchen der verwitweten Ehefrau wegen des Todes ihres

  • OLG Hamm, 13.01.1999 - 6 UF 187/98

    Unterhalt für ein volljähriges Kind in Form eines Naturalunterhalts oder

  • OLG Koblenz, 15.01.1996 - 13 UF 701/95

    Unterhaltsklage des Sozialhilfeträgers

  • AG Berlin-Neukölln, 28.03.2003 - 70 II 1/03

    Kostenfestsetzungsverfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Zahlungstitels;

  • OLG Hamm, 09.11.1998 - 15 W 202/98
  • OLG Stuttgart, 23.10.1990 - 17 UF 229/90

    Unterhalt; Naturalleistungen; Getrenntlebende Eltern; Minderjähriges Kind

  • OLG Hamm, 24.03.1987 - 7 UF 679/86
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