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   BGH, 20.09.1988 - VI ZR 296/87   

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BGH, 20.09.1988 - VI ZR 296/87 (https://dejure.org/1988,821)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1988 - VI ZR 296/87 (https://dejure.org/1988,821)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1988 - VI ZR 296/87 (https://dejure.org/1988,821)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Persönliche Leistungserbringung auch in der Chefarzt-Ambulanz erforderlich?

Papierfundstellen

  • BGHZ 105, 189
  • NJW 1989, 769
  • NJW-RR 1989, 630 (Ls.)
  • MDR 1989, 149
  • VersR 1988, 1270
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 171/86

    Vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten

    Auszug aus BGH, 20.09.1988 - VI ZR 296/87
    Deshalb hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. April 1987 BGHZ 100, 363 ff. [BGH 28.04.1987 - VI ZR 171/86] entschieden, daß die Kassenpatienten, die zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen werden, in vertragliche Beziehungen zu dem die Ambulanz kraft kassenärztlicher Beteiligung gemäß § 368 a Abs. 8 RVO betreibenden Chefarzt, nicht etwa in solche zu dem Krankenhaus treten; dies auch dann, wenn die Überweisung auf das Krankenhaus lautet und die Behandlung in der Krankenhausambulanz von einem nachgeordneten Krankenhausarzt durchgeführt wird.
  • BGH, 07.11.1961 - VI ZR 5/61
    Auszug aus BGH, 20.09.1988 - VI ZR 296/87
    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1977 (BGBZ 70, 158, 166 f. unter II. 3. d)) und der dafür gegebenen Begründung an (zum Liquidationsrecht des Krankenhausträgers bei Notfallbehandlung eines Kassenpatienten siehe auch BSG NJW 1962, 200).
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 381/13

    Haftung eines Arztes für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer

    Die Revisionserwiderung macht eine solche Haftung des Beklagten auch weder geltend noch zeigt sie Vortrag in den Tatsacheninstanzen auf, dem zu entnehmen wäre, dass zwischen der Klägerin und dem als Oberarzt bei der H.-Klinik in S. beschäftigten Beklagten ein Vertrag zustande gekommen ist oder jedenfalls ein Vertragsanbahnungsverhältnis bestand (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 296/87, BGHZ 105, 189, 192 ff.; vom 31. Januar 2006 - VI ZR 66/05, VersR 2006, 791 Rn. 8 ff.).
  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat mehrfach ausgesprochenen Grundsätzen (Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f. [BGH 28.04.1987 - VI ZR 171/86]; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.) zur Auffassung gelangt, daß die Kläger zu 1) und 2) in vertragliche Beziehungen nur zu dem Beklagten zu 1) getreten sind, da die ambulante Versorgung von Kassenpatienten nicht in erster Linie Aufgabe des Krankenhausträgers, sondern der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes ist.

    Demzufolge tritt ein Kassenpatient, der zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen wird, in vertragliche Beziehung nur zu dem die Ambulanz kraft kassenärztlicher Zulassung gemäß der damals noch geltenden Vorschrift des § 368 a Abs. 8 RVO (heute §§ 95, 116 SGB V) betreibenden Chefarzt und nicht etwa zu dem Krankenhaus, und zwar auch dann, wenn die Überweisung des Hausarztes auf das Krankenhaus gelautet hat (Senatsurteil BGHZ 105, 189, 194).

  • OLG Brandenburg, 28.06.2018 - 12 U 37/17

    Haftung einer Klinik und der behandelnden Ärzte wegen Verletzung der Regeln für

    Auch den Beklagten zu 3 trifft, da nichts Abweichendes vorgetragen ist, die Verantwortung, in seinem Aufgabenbereich die Tätigkeit der Assistenzärzte anzuleiten, zu kontrollieren und zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1988 - VI ZR 296/87, juris).
  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 39/08

    Notfallarzt kann Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen Arztes sein, für den er

    Daran ändert es nichts, dass im Einzelfall der Patient nach eigener Entschließung und ärztlicher Erkenntnis des vor Ort tätigen Arztes zu behandeln ist (Senat , Urteile vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 308/55 - NJW 1956, 1834, 1835 = AHRS 0485/2 und vom 20. September 1988 - VI ZR 296/87 - VersR 1988, 1270, 1272 , insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 105, 189; OLG Stuttgart, VersR 1992, 55, 56 und MedR 2001, 311, 314; OLG Oldenburg, VersR 2003, 375, 376 ; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl., § 831 Rn. 6; allgemein zum Vertreter im Notfalldienst vgl. Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte - MBO - 4. Aufl. § 26 Rn. 13; Rieger, Lexikon des Arztrechts 1984, Rn. 1290).
  • BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91

    Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer

    Rechtlich einwandfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß der Beklagte der Klägerin nicht aus Vertrag haftet, da ihr Vertragspartner allein Prof. Dr. B. war (BGHZ 105, 189), so daß für ein Verweisungsprivileg, das nur für die deliktische Haftung des Beamten eingreift, grundsätzlich Raum wäre.

    Die ambulante Behandlung von Patienten gehört dagegen grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Krankenhauses (Senatsurteile BGHZ 100, 363, 366 [BGH 28.04.1987 - VI ZR 171/86]; 105, 189, 194).

    Auch ein Privatpatient, der sich in einer solchen Ambulanz behandeln läßt, tritt grundsätzlich nur in vertragliche Beziehungen zu dem Arzt, der die Ambulanz betreibt (BGHZ 105, 189, 195).

    Der Chefarzt ist nicht nur der alleinige Vertragspartner des Privatpatienten (BGHZ 105, 189, 195); er wird ebenso wie gegenüber den Kassenpatienten auch gegenüber den Privatpatienten nicht als beamteter Arzt, sondern im Rahmen einer genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeit tätig.

  • OLG Frankfurt, 04.08.2011 - 8 U 226/10

    Zu den Voraussetzungen einer gebührenrechtlich zulässigen Delegation nach § 4

    a) Der Behandlungsvertrag ist zwischen dem Ehemann der Beklagten und dem die Chefarzt-ambulanz im B1 Klinikum betreibenden Kläger zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 20.9.1988, VI ZR 296/87, juris Rn 8 ff; NJW 1989, 769; Urteil vom 8.12.1992, VI ZR 349/91; juris Rn 19; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl. 2009, Rn A. 18, 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. 2011, Einf v § 611 Rn 19).

    Solches ist insbesondere nicht aus der Entscheidung des BGH vom 20.9.1988, VI ZR 296/87 (s. o.) herzuleiten.

    Die von dem Kläger angeführte Auffassung von Clausen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, Herausgeber Terbille, München 2009, § 7 Rn 105, der mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag schließende Chefarzt könne ambulant erbrachte Leistungen auch dann abrechnen, wenn in Abwesenheit des nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichteten Chefarztes, der sich im weitestgehenden Umfang vertreten lassen könne, nur der diensthabende nachgeordnete Krankenhausarzt tätig werde, hat weder in der dort für diese Meinung in Anspruch genommenen Entscheidung des BGH vom 20.9.1988, VI ZR 296/87 noch in §§ 613 BGB, § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 GOÄ eine Grundlage.

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04

    Haftung des Krankenhauses wegen Behandlungsfehlern durch angestellte Ärzte

    Das Berufungsgericht ist unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zu der Auffassung gelangt, die Klägerin sei jedenfalls nicht in vertragliche Beziehungen zu der Beklagten getreten, weil die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes sei.

    Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung des Hausarztes auf das Krankenhaus lautet und die Behandlung in der Krankenhausambulanz von einem nachgeordneten Krankenhausarzt durchgeführt wird (vgl. BGHZ 100, 363, 367 ff.; 124, 128, 132 f.; ebenso BGHZ 105, 189, 192 ff. für Privatpatienten).

    Das Krankenhaus als Institution konnte eine ambulante Behandlung grundsätzlich nur in Notfällen übernehmen, für die weder ein Kassenarzt noch ein "beteiligter" Chefarzt zur Verfügung stand (vgl. BGHZ 100, 363, 366; 105, 189, 194; 124, 128, 132).

  • BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93

    Rechtzeitigkeit der ärztlichen Aufklärung bei ambulanten Eingriffen

    Sollten sich dabei Feststellungen ergeben, die zu einer Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz führen können, so wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob das geltend gemachte Aufklärungsversäumnis im Blick darauf, daß die Operationen nicht stationär, sondern ambulant durchgeführt worden sind, eine Haftung auch des Beklagten zu 1) ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 366 f.; 105, 189, 194 f.).
  • BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05

    Abgrenzung von privater ambulanter Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten und

    a) Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte ist das Berufungsgericht unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes ist.

    b) Auch der Privatpatient, der sich im Krankenhaus ambulant behandeln lässt, tritt nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur in vertragliche Beziehungen zu dem Chefarzt, der die Ambulanz betreibt und aufgrund der Abmachung mit dem Krankenhausträger liquidationsberechtigt ist und zwar auch dann, wenn in Vertretung oder in Abwesenheit des Chefarztes ein nachgeordneter Krankenhausarzt tätig wird (vgl. BGHZ 105, 189).

  • OLG Köln, 29.07.2016 - 5 U 27/16

    Zustandekommen eines Behandlungsvertrages mit einem Krankenhausarzt

    Dies gilt auch dann, wenn in Abwesenheit des Chefarztes nur ein diensthabender, nachgeordneter Krankenhausarzt tätig wird (BGH, Urteil vom 20.09.1988, VI ZR 296/87, BGHZ 105, 189 ff; Urteil vom 08.12.1992, VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2000, 5 U 2032/98, MedR 2001, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2009, 26 U 85/09, MedR 2010, 315 - zitiert nach juris).

    Fehlen allerdings ausdrückliche Vereinbarungen zu der Frage, ob Chefarzt oder Krankhausträger Vertragspartner werden sollen, liegt es nahe, die für den Kassenpatienten vorgeprägte Zuständigkeitsregelung auch als von den Parteien erklärten und gewollten Inhalt der Vereinbarungen zwischen Privatpatient und Chefarzt über die Behandlung in der Chefarztambulanz anzusehen (so BGH, Urteil vom 20.09.1988, VI ZR 296/87, BGHZ 105, 189 ff; Urteil vom 08.12.1992, VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376 ff - zitiert nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 03.05.2017 - 1 U 122/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Abgrenzung zwischen Diagnose- und

  • OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 23/05

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung durch

  • OLG Schleswig, 04.04.2008 - 4 U 172/07

    Arzthaftung wegen Befunderhebungsfehler

  • AG Hameln, 13.12.2002 - 23 C 185/02
  • OLG Hamm, 16.03.2009 - 3 U 155/08

    Bestimmung des Vertragspartners von Kassen- wie Privatpatienten bei ambulanten

  • OLG Stuttgart, 27.07.1999 - 14 U 65/97

    Mitentscheidungsbefugnis eines Patienten über eine operative Behandlung eines

  • OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20

    Haftung aus Werkvertrag für einen Wasserschaden; Eintritt der Verjährung

  • OLG Stuttgart, 13.01.1994 - 14 U 48/92
  • LG Karlsruhe, 20.02.2009 - 6 O 115/07

    Haftung eines Krankenhausträgers und Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler im

  • LAG Bremen, 06.09.1994 - 1 Sa 383/93

    Liquidationsrecht für Laborleistungen bei ambulant und stationär behandelten

  • OLG Köln, 09.03.1992 - 27 U 144/91

    Vermutung einer zu großen Kraftentfaltung bei Zerstörung eines Nachbarzahns im

  • OLG Köln, 22.08.1994 - 5 U 92/94

    HIV-Infektion durch Injektion von Blutgerinnungsmitteln

  • LG Köln, 24.02.2016 - 25 O 404/14

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines möglichen Behandlungsfehlers i.R. einer

  • OLG Köln, 09.12.1992 - 27 U 145/91

    Verjährung Arzthaftung

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2015 - 7 U 29/14

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Haftungsprivileg des beamteten Arztes bei

  • OLG Hamm, 27.09.1993 - 3 U 200/92
  • LG Essen, 19.05.1992 - 3 O 604/89

    Behandlungsvertrag

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