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   BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88   

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https://dejure.org/1988,836
BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88 (https://dejure.org/1988,836)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1988 - II ZR 57/88 (https://dejure.org/1988,836)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1988 - II ZR 57/88 (https://dejure.org/1988,836)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Rechtswidrigkeit von Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes im Klagewege - Prozessführungsbefugnis einzelner Mitglieder des Aufsichtsrates (hier: Arbeitnehmervertreter) - Ausgliederung und Übertragung der Datenverarbeitung an ein Drittunternehmen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozeßführungsbefugnis einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 54
  • NJW 1989, 979
  • NJW-RR 1989, 544 (Ls.)
  • ZIP 1989, 23
  • MDR 1989, 330
  • BB 1989, 240
  • DB 1989, 165
  • DB 1989, 311
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 27/82

    Zuziehung eines Sachverständigen zur Einsichtnahme in Abschlußprüfungsbericht

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88
    Eine gegenteilige Betrachtungsweise ergibt sich - anders, als die Revision meint - auch nicht daraus, daß jedem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrats gemäß § 116 AktG eine eigenverantwortliche Amtsausübung obliegt (vgl. dazu BGHZ 85, 293, 295).
  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88
    Vielmehr ist der prozessualen Erklärung der Kläger im Wege der vom Revisionsgericht selbständig vorzunehmenden Auslegung (vgl. BGHZ 4, 328, 334 f; vgl. auch Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635, 638 m.w.Nachw.) bei verständiger Würdigung zu entnehmen, daß der Frage der actio pro socio nur dann keine Beachtung geschenkt werden sollte, wenn sich die Klage schon nach dem übrigen Vorbringen der - Kläger als zulässig und begründet erweist.
  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 156/73

    Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88
    Das Mitbestimmungsgesetz hat - wie schon wiederholt vom Senat (vgl. BGHZ 64, 325, 330 f; BGHZ 83, 144, 147) und auch vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht - kein "Bänkeprinzip", sondern vielmehr einen homogen zusammengesetzten Aufsichtsrat geschaffen, der aus gleichberechtigten und gleichverpflichteten Mitgliedern besteht.
  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 21/87

    Ermächtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung eines Anspruchs der

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88
    Vielmehr ist der prozessualen Erklärung der Kläger im Wege der vom Revisionsgericht selbständig vorzunehmenden Auslegung (vgl. BGHZ 4, 328, 334 f; vgl. auch Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635, 638 m.w.Nachw.) bei verständiger Würdigung zu entnehmen, daß der Frage der actio pro socio nur dann keine Beachtung geschenkt werden sollte, wenn sich die Klage schon nach dem übrigen Vorbringen der - Kläger als zulässig und begründet erweist.
  • LG Darmstadt, 06.05.1986 - 14 O 328/85
    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88
    Das Berufungsgericht hat die gesamte Klage für unzulässig erachtet (die Entscheidung des Landgerichts ist in ZIP 1986, 1389, die des Oberlandesgerichts in WM 1988, 330 veröffentlicht).
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88
    Der Ansicht der Revision, eine Klagebefugnis der Kläger sei im Wege der Rechtsfortbildung aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Februar 1982 (BGHZ 83, 122 ff) herzuleiten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 102/81

    Zur Zulässigkeit von Regelungen für Ausschüsse des Aufsichtsrats einer AG

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88
    Das Mitbestimmungsgesetz hat - wie schon wiederholt vom Senat (vgl. BGHZ 64, 325, 330 f; BGHZ 83, 144, 147) und auch vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht - kein "Bänkeprinzip", sondern vielmehr einen homogen zusammengesetzten Aufsichtsrat geschaffen, der aus gleichberechtigten und gleichverpflichteten Mitgliedern besteht.
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Aus dem Parteiengegensatz folgt die zwingende Notwendigkeit einer Personenverschiedenheit von Kläger und Beklagtem (Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 50 Rdn. 4; MünchKommZPO/Lindacher 2. Aufl. Rdn. 4 vor § 50), so dass Organstreitverfahren innerhalb eines Rechtsträgers nur ausnahmsweise aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zulässig sind (MünchKommZPO/Lindacher aaO Rdn. 8 vor § 50; vgl. BGHZ 106, 54 ff.).
  • BGH, 30.01.2012 - II ZB 20/11

    Mitbestimmung in einer GmbH mit zwingendem Aufsichtsrat: Zusammensetzung des

    Dieser in der mitbestimmungsfreien Aktiengesellschaft allgemein anerkannte Grundsatz (vgl. Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 107 AktG Rn. 7; Mertens in KK-AktG, 2. Aufl., § 107 Rn. 5) ist auch in das Mitbestimmungsgesetz eingegangen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 123/81, BGHZ 83, 106, 112 f.; Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 57/88, NJW 1989, 979, 981 f.).
  • BGH, 23.03.1992 - II ZR 128/91

    Informationsrechte des Verwaltungsrats gegenüber der Geschäftsführung; actio pro

    Der Senat hat in seinem eine Aktiengesellschaft betreffenden Urteil vom 28. November 1988 ausgesprochen, daß Konflikte, die im Aufsichtsrat zwischen Mehrheit und Minderheit auftreten, nicht auf dem Umweg über die Inanspruchnahme des Vorstands durch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied ausgetragen werden dürfen (BGHZ 106, 54, 66).

    Er hat allerdings offengelassen, ob das anders ist, wenn der Aufsichtsratsbeschluß, mit dem ein Vorgehen gegen den Vorstand abgelehnt worden ist, nichtig oder zuvor im Klagewege erfolgreich angegriffen worden ist (BGHZ 106, 54, 67).

  • OLG Dresden, 09.05.2006 - 2 U 372/06

    Zum Anspruch auf Durchführung von Überwachungsmaßnahmen gegenüber Aufsichtsrat

    Es spricht bereits viel dafür, dass die Kontrollfunktion lediglich vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit wahrgenommen werden kann und sich deshalb bei einer Rechtsverfolgung, die auf die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen des Aufsichtsrats gerichtet ist, eine Anlehnung an die auf Gesellschafterebene entwickelten Grundsätze der actio pro socio generell verbietet (vgl. zum Meinungsstand: BGHZ 106, 54 [66]; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rn. 710; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 52 Rn. 56; LG Hannover AG 1989, 448; LG Köln AG 1976, 329).

    Zumindest steht aber einer Antragsberechtigung der Klägerin entgegen, dass diese nicht etwa vom Aufsichtsrat als Gremium beanspruchte Rechte verfolgt, sondern einen Binnenkonflikt zwischen ihr und der Aufsichtsratsmehrheit auf Geschäftsführungsebene auszutragen versucht (vgl. BGHZ 106, 54 [66]; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 52 Rn. 45; Semler/Spindler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., vor § 76 Rn. 134).

    a) Offen bleiben kann dabei, ob derartige subjektive Rechte bei der internen Verteilung von Organ-Kompetenzen nicht generell ausscheiden (vgl. zum Meinungsstand: BGHZ 106, 54 [59 ff.]; Bork ZGR 1989, 1; Raiser AG 1989, 185; Theisen DB 1989, 311; Brücher AG 1998, 190).

  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 13 T 85/21

    Durchführung einer Versammlung: Wer darf darüber streiten?

    Ein derartiger Innerorganstreit ist jedoch in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten unzulässig (vgl. nur BGHZ 106, 54 = NJW 1989, 979).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2018 - 5 U 130/18

    Einstweilige Verfügung gegen verfassungsändernden Beschluss des Stiftungsrates

    Für einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft hat der BGH die Befugnis, gegen - nach ihrer Darlegung rechtswidrige - Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes im Wege der Klage vorzugehen, verneint, weil die Kontrolle des Vorstandshandelns dem Aufsichtsrat als Kollegialorgan zugewiesen sei (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 57/88 -, BGHZ 106, 54-67, Rn. 35).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1993 - 6 U 160/92
    Dieser Entscheidung liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (vgl. BGHZ 106, 54, 66).
  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 14/06

    Aktienrecht: Prozeßführungsbefugnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen

    a) Einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht befugt, gegen - nach ihrer Darlegung rechtswidrige - Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes im Wege der Klage vorzugehen; der Bundesgerichtshof hat zwar offen gelassen, ob ein Recht des Aufsichtsrates mit Hilfe der actio pro socio verfolgt werden kann, allerdings ist eine Klage aus fremden Recht dann nicht möglich, wenn sie dazu dient, die zwischen Mehrheit und Minderheit im Aufsichtsrat auftretenden Konflikte über den Umweg einer gerichtlichen Inanspruchnahme der durch den Vorstand vertretenen Gesellschaft auszutragen (BGH NJW 1989, 979 = BGHZ 106, 54 für Ausgliederung der EDV im faktischen Konzern; so auch OLG Celle NJW 1990, 582, 583 = AG 1990, 264, 265; Hüffer, AktG, § 111 Rn. 4; Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 111 Rn. 207; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, § 111 Rn. 37; Hopt/Roth in Großkommentar, AktG, § 111 Rn. 351 und Rn. 714; vgl. auch Stodolkowitz ZHR 1990, 1, 18 ff.).
  • OLG Celle, 09.10.1989 - 9 U 186/89
    a) Der BGH (BGHZ 106 S. 54 ff. = DB 1989 S. 165 ff. = NJW 1989 S. 979 ff.) hat ausgesprochen, daß einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht befugt seien, gegen - nach ihrer Darlegung rechtswidrige - Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands im Wege der Klage vorzugehen.

    Eine solche Klage ist aber nach dem Urteil des BGH (BGHZ 106 S. 54, 67 = DB 1989 S. 165, 167) erforderlich, um die Möglichkeit einer actio pro socio zu eröffnen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - L 1 KR 411/20

    Grobe Amtspflichtverletzung - Krankenkasse - Verwaltungsratsmitglied -

    Beispielsweise habe der BGH entschieden, dass ein Organmitglied nicht mehr im Wege der actio pro socio Klage erheben könne, wenn das Kollegialorgan über die Klageerhebung bereits negativ entschieden habe (Hinweis auf BGH v. 28. November 1988 - II ZR 57/88).
  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 13/06

    Aktienrecht: Prozeßführungsbefugnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen

  • OLG Dresden, 04.09.2006 - 2 U 1539/06

    Einstweilige Verfügung zur Untersagung des Handelns als Vorstand, der Abgabe von

  • OLG Hamburg, 06.03.1992 - 11 U 134/91

    Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zur Besetzung des Vorstandsausschusses einer

  • OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 7 U 193/21

    Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft

  • LG Stuttgart, 16.08.2006 - 39 O 119/06
  • LG Köln, 14.12.2022 - 19 O 255/22
  • LG Stuttgart, 16.08.2006 - 39 O 67/06
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