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   BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88   

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https://dejure.org/1989,375
BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88 (https://dejure.org/1989,375)
BGH, Entscheidung vom 18.04.1989 - X ZR 31/88 (https://dejure.org/1989,375)
BGH, Entscheidung vom 18. April 1989 - X ZR 31/88 (https://dejure.org/1989,375)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung - Unstreitige Forderung - Zulässigkeit der Aufrechnung - Unwirksamkeit einer Klausel - AGB - Teilunwirksamkeit - Teilnichtigkeit - Vollnichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Zulassung der Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen; Rechtsfolgen der Teilunwirksamkeit von AGB-Bestimmungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufrechnungseinschränkung in AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 107, 185
  • NJW 1989, 3215
  • NJW-RR 1990, 59 (Ls.)
  • ZIP 1989, 783
  • MDR 1989, 810
  • BB 1989, 1295
  • DB 1989, 1563
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.10.1984 - X ZR 97/83

    Werkvertrag - Ausschluß der Aufrechnung in AGB

    Auszug aus BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88
    An der in BGHZ 92, 312 (316) = NJW 1985, 319 = LM § 9 (c) AGBG Nr. 3 vertretenen Auffassung, daß eine in einer AGB-Bestimmung enthaltene unwirksame Regelung ohne weiteres die Unwirksamkeit der in derselben Bestimmung enthaltenen anderen Regelung, gegen deren Wirksamkeit - für sich gesehen - keine Bedenken bestehen, nach sich ziehe, wird nicht festgehalten.

    Mit Recht weist die Revision allerdings auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1984 (BGHZ 92, 312, 316 Abs. 2 a. E.) hin, in dem ausgesprochen worden ist, daß eine jedenfalls teilweise gegen die Grundsätze des § 9 AGBG verstoßende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit unwirksam sei, auch soweit sie Bestandteile enthalte, die - für sich gesehen - nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstießen.

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags;

    Auszug aus BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88
    Dieselbe Auffassung vertritt der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2816, 2817; 1988, 2106, 2107).

    Nur wenn der als unwirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere wenn der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, daß von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muß, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH NJW 1984, 2816, 2817).

  • BGH, 17.02.1986 - II ZR 285/84

    Zulässigkeit des Aufrechnungsverbots; Entscheidung über Forderung bei Berufung

    Auszug aus BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88
    Nach allem ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Aufrechnungsausschluß wirksam und deshalb die von der Beklagten erklärte Aufrechnung als unzulässig zurückzuweisen (BGH WM 1986, 477).
  • OLG Hamm, 18.10.1982 - 2 W 29/82

    Nachträgliche Einbeziehung von AGB bei grenzüberschreitenden VHV, anwendbares

    Auszug aus BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88
    Eine Bestimmung, die - wie im zu entscheidenden Fall - nur die Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen vorsieht, erfaßt daher sinngemäß auch rechtskräftig festgestellte Forderungen (ebenso Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 2. Aufl. § 11 Nr. 3 Rdn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB 48. Aufl. § 11 AGBG Anm. 3 a; OLG Hamm NJW 1983, 523, 525 [OLG Hamm 18.10.1982 - 2 W 29/82] und OLG Frankfurt/Main WM 1986, 139, 141).
  • BGH, 13.04.1983 - VIII ZR 320/80

    Rechtliche Zulässigkeit einer Urteilsbegründung hinsichtlich der Behandlung einer

    Auszug aus BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88
    Denn die "Zurückbehaltung« einer fälligen Geldforderung wegen einer ebenfalls auf Geld abzielenden Gegenforderung stellt in Wahrheit nichts anderes als eine Aufrechnung dar (BGH NJW 1984, 128, 129 unter Hinweis auf RGZ 132, 305, 306).
  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 21/87

    Formularmäßige Vereinbarung einer Frist für Annahme eines Angebots; Bestätigung

    Auszug aus BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88
    Dieselbe Auffassung vertritt der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2816, 2817; 1988, 2106, 2107).
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 214/80

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gesonderte Wirksamkeitsprüfung - Trennbare

    Auszug aus BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88
    Der Senat schließt sich vielmehr der vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung an, nach der inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen, unwirksamen Regelungen stehen (vgl. BGH NJW 1982, 178, 181; 2311, 2312 f.; 1984, 2687, 2688 [BGH 04.04.1984 - VIII ZR 313/82]; 1985, 320, 325; WM 1987, 1338, 1340).
  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 313/82

    Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen fristloser

    Auszug aus BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88
    Der Senat schließt sich vielmehr der vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung an, nach der inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen, unwirksamen Regelungen stehen (vgl. BGH NJW 1982, 178, 181; 2311, 2312 f.; 1984, 2687, 2688 [BGH 04.04.1984 - VIII ZR 313/82]; 1985, 320, 325; WM 1987, 1338, 1340).
  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

    Auszug aus BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88
    Der Senat schließt sich vielmehr der vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung an, nach der inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen, unwirksamen Regelungen stehen (vgl. BGH NJW 1982, 178, 181; 2311, 2312 f.; 1984, 2687, 2688 [BGH 04.04.1984 - VIII ZR 313/82]; 1985, 320, 325; WM 1987, 1338, 1340).
  • BGH, 30.09.1987 - VIII ZR 226/86

    Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers; Abwälzen der Sach- und

    Auszug aus BGH, 18.04.1989 - X ZR 31/88
    Der Senat schließt sich vielmehr der vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung an, nach der inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen, unwirksamen Regelungen stehen (vgl. BGH NJW 1982, 178, 181; 2311, 2312 f.; 1984, 2687, 2688 [BGH 04.04.1984 - VIII ZR 313/82]; 1985, 320, 325; WM 1987, 1338, 1340).
  • RG, 21.04.1931 - II 241/30

    1. Wie ist zu verfahren, wenn der Kläger in einem Falle, wo der Klaganspruch nach

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Die Teilunwirksamkeit einer AGB-Bestimmung kann aber dessen ungeachtet zur Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung führen, wenn der Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll wäre (BGHZ 107, 185, 191; Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83 - NJW 1984, 2816, 2817).
  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 443/08

    Bonuszahlung - Arbeitsverhältnis als Voraussetzung

    Die Klausel ist damit sprachlich teilbar, wobei die restliche Regelung verständlich bleibt (vgl. BAG 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3; BGH 18. April 1989 - X ZR 31/88 - BGHZ 107, 185, 190; 7. Juni 1989 - VIII ZR 91/88 - BGHZ 108, 1, 12).
  • BAG, 21.04.2005 - 8 AZR 425/04

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Die unzulässige Vertragsstrafenregelung wegen schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers kann ohne weiteres aus § 12 des Arbeitsvertrags herausgestrichen werden, wobei die restliche Regelung nach dem "blue-pencil-test" verständlich und wirksam bleibt (vgl. BGH 18. April 1989 - X ZR 31/88 - BGHZ 107, 185, 190; 7. Juni 1989 - VIII ZR 91/88 - BGHZ 108, 1, 12; Palandt/Heinrichs BGB Vorb v § 307 Rn. 11 mwN).
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