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   BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88   

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BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88 (https://dejure.org/1989,303)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1989 - V ZB 14/88 (https://dejure.org/1989,303)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88 (https://dejure.org/1989,303)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentümer; Nachhaftung; Erwerber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2, § 28
    Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb begründete Verbindlichkeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    WohneigentumsG § 16 Abs. 2
    Keine Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für Sonderumlagen und rückständiges Wohngeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 107, 285
  • NJW 1989, 2697
  • NJW-RR 1989, 1357 (Ls.)
  • MDR 1989, 981
  • DNotZ 1990, 371
  • BB 1989, 2070
  • DB 1989, 2325
  • Rpfleger 1989, 366
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 14.11.1985 - BReg. 2 Z 41/85
    Auszug aus BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88
    Im übrigen hält es die Beschwerde für unbegründet, sieht sich aber an der beabsichtigten Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 1978 (OLGZ 1979, 34) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. November 1985 (WuM 1986, 29) gehindert und hat die Sache insoweit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bejaht allerdings einen solchen Anspruch auch bei voll eingerichteter Gemeinschaft gegen den noch nicht eingetragenen Erwerber einer Eigentumswohnung im Wege der Einzelnachfolge; die Voraussetzungen im einzelnen sind allerdings umstritten (vgl. BayObLG WuM 1986, 29 m.w.N.; OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 177 ff; OLG Köln OLGZ 1978, 151; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 34; BGB-RGRK/Augustin, WEG 12. Aufl. § 16 Rdn. 31; Palandt/ Bassenge, BGB 48. Aufl. WEG § 16 Anm. 5 b; Röll NJW 1983, 153, 154) [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80].

  • OLG Stuttgart, 24.11.1978 - 8 W 351/78
    Auszug aus BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88
    Im übrigen hält es die Beschwerde für unbegründet, sieht sich aber an der beabsichtigten Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 1978 (OLGZ 1979, 34) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. November 1985 (WuM 1986, 29) gehindert und hat die Sache insoweit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bejaht allerdings einen solchen Anspruch auch bei voll eingerichteter Gemeinschaft gegen den noch nicht eingetragenen Erwerber einer Eigentumswohnung im Wege der Einzelnachfolge; die Voraussetzungen im einzelnen sind allerdings umstritten (vgl. BayObLG WuM 1986, 29 m.w.N.; OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 177 ff; OLG Köln OLGZ 1978, 151; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 34; BGB-RGRK/Augustin, WEG 12. Aufl. § 16 Rdn. 31; Palandt/ Bassenge, BGB 48. Aufl. WEG § 16 Anm. 5 b; Röll NJW 1983, 153, 154) [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80].

  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 28/82

    Zur Tragung der Gemeinschaftskosten nach Veräußerung des Wohnungseigentums

    Auszug aus BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der im Grundbuch eingetragene Eigentümer die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auch dann noch zu tragen, wenn er das Wohnungseigentum veräußert hat, nicht mehr nutzt und für den Erwerber schon eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (BGHZ 87, 138 ff).
  • OLG Köln, 29.12.1977 - 16 Wx 124/77

    Wohnungseigentümer; Umlage; Instandhaltungsrücklage; Vormerkung; Auflassung;

    Auszug aus BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88
    Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bejaht allerdings einen solchen Anspruch auch bei voll eingerichteter Gemeinschaft gegen den noch nicht eingetragenen Erwerber einer Eigentumswohnung im Wege der Einzelnachfolge; die Voraussetzungen im einzelnen sind allerdings umstritten (vgl. BayObLG WuM 1986, 29 m.w.N.; OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 177 ff; OLG Köln OLGZ 1978, 151; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 34; BGB-RGRK/Augustin, WEG 12. Aufl. § 16 Rdn. 31; Palandt/ Bassenge, BGB 48. Aufl. WEG § 16 Anm. 5 b; Röll NJW 1983, 153, 154) [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80].
  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88
    In BGHZ 104, 197, 202 f [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87], hat der Senat ausgeführt, daß die Wohnungseigentümer im Innenverhältnis erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet werden; daraus folge, daß ein solcher Beschluß Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer begründen könne, weil sonst ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vorläge.
  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88
    Die Beurteilung des vorlegenden Kammergerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht, bindend (BGHZ 99, 90, 92 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86] m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.1977 - 3 W 8/77
    Auszug aus BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88
    Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bejaht allerdings einen solchen Anspruch auch bei voll eingerichteter Gemeinschaft gegen den noch nicht eingetragenen Erwerber einer Eigentumswohnung im Wege der Einzelnachfolge; die Voraussetzungen im einzelnen sind allerdings umstritten (vgl. BayObLG WuM 1986, 29 m.w.N.; OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 177 ff; OLG Köln OLGZ 1978, 151; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 34; BGB-RGRK/Augustin, WEG 12. Aufl. § 16 Rdn. 31; Palandt/ Bassenge, BGB 48. Aufl. WEG § 16 Anm. 5 b; Röll NJW 1983, 153, 154) [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80].
  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im

    Auszug aus BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88
    Im Anschluß daran hat der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 1988, V ZB 6/88 (WM 1989, 305 ff; zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden, daß der Erwerber einer Eigentumswohnung in der Eigentümerversammlung einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Gemeinschaft auch dann kein eigenes (das des Veräußerers verdrängendes oder daneben bestehendes) Stimmrecht hat, wenn sein Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergegangen sind.
  • LG Aachen, 18.11.1982 - 4 O 599/80

    Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung; Pflicht zur Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88
    Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bejaht allerdings einen solchen Anspruch auch bei voll eingerichteter Gemeinschaft gegen den noch nicht eingetragenen Erwerber einer Eigentumswohnung im Wege der Einzelnachfolge; die Voraussetzungen im einzelnen sind allerdings umstritten (vgl. BayObLG WuM 1986, 29 m.w.N.; OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 177 ff; OLG Köln OLGZ 1978, 151; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 34; BGB-RGRK/Augustin, WEG 12. Aufl. § 16 Rdn. 31; Palandt/ Bassenge, BGB 48. Aufl. WEG § 16 Anm. 5 b; Röll NJW 1983, 153, 154) [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80].
  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 85/07

    Rechtsfolgen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erwerber von

    Diese Verpflichtung entfällt nicht dadurch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne entsteht (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 107, 285).

    Demgemäß ist der noch nicht in das Grundbuch eingetragene Erwerber, der "seine" Wohnung bereits nutzt, also faktisch in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingegliedert ist, nicht verpflichtet, Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG zu tragen (vgl. BGHZ 87, 138; Senat, BGHZ 106, 113, 119; 107, 285, 288; Beschl. v. 6. Oktober 1994, V ZB 2/94, aaO).

    a) Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfigur des werdenden Wohnungseigentümers nur bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus abgelehnt (sog. Zweiterwerb, vgl. BGHZ 87, 138; Senat, BGHZ 106, 113; 107, 285; Beschl. v. 6. Oktober 1994, V ZB 2/94, NJW 1994, 3352, 3353).

  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16

    Wohnungseigentum: Haftung des Erwerbers für eine nach dem Eigentumswechsel fällig

    Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Verpflichtungen aus einer Sonderumlage resultieren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285, 287; BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138, 139 f.; BayObLG, NZM 1998, 918, 919).

    Für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber hingegen nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285, 288; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 299).

  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Denn der Erwerber haftet aus diesem Beschluß nach der von dem Senat vertretenen Fälligkeitstheorie (BGHZ 104, 197, 201; 107, 285, 288) nur für die nach dem Eigentumsübergang fällig gewordenen Vorschüsse und Sonderumlagen (BGHZ 107, 285, 288).
  • BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des

    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, daß erst mit Beschluß der Eigentümerversammlung über die Jahres- und Einzelabrechnungen im Innenverhältnis der Eigentümer die Pflicht zur Tragung der Lasten und Kosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG in konkreter Höhe begründet wird (BGHZ 104, 197, 202 f [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87] m.w.N.; 107, 285, 287; 108, 44, 47).
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 196/11

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Erwerbers und des

    a) Der Senat hat für die Entstehungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden, dass - anders als bei einem sogenannten Zweiterwerb von Wohnungseigentum - jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem teilenden Eigentümer und den Ersterwerbern eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes geboten sein kann (Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 ff.; für den Zweiterwerb vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138, 141 ff.; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZB 6/88, BGHZ 106, 113, 118 ff.; Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285 ff.).
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    Sie können außerdem gegen einen Sondernachfolger des säumigen Wohnungseigentümers nicht geltend gemacht werden, weil es für die Begründung der Haftung auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderung ankommt (Senat, BGHZ 104, 197, 201; 107, 285, 288; Drasdo, WE 1996, 242, 243; ders., NZM 2003, 588, 589 f; Wenzel, WE 1997, 124, 127; V. Wenzel, WuM 2000, 105, 106; Greiner, ZMR 2002, 647).
  • LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21

    Verwalterlose WEG: Wer klagt Hausgeldansprüche ein?

    Für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber hingegen nicht (vgl. BGH, NJW 2018, 2044 Rn. 8; BGHZ 107, 285 [288] = NJW 1989, 2697; BGHZ 142, 290 [299] = NJW 1999, 3713).
  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14

    Wohnungseigentum: Rechtliche Stellung des Zweiterwerbers bei Veräußerung einer

    Bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus hat der Bundesgerichtshof die vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes dagegen stets abgelehnt (sog. Zweiterwerb, vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138 ff.; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZB 6/88, BGHZ 106, 113 ff.; Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 18).

    (2) Auch der Zedent kann sich vertraglich absichern, indem er einen Schuldbeitritt des Zessionars im Wege eines echten Vertrags zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart (vgl. für den Zweiterwerber Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285, 288).

  • BGH, 06.10.1994 - V ZB 2/94

    Rechtsfolgen der Rückwirkung der Anfechtung des Erwerbs von Wohnungs- oder

    Die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht, bindend (BGHZ 99, 90, 92 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86]; 107, 285, 287 [BGH 18.05.1989 - V ZB 14/88]; 109, 396, 398).

    Der Senat hat sich dem jedoch nicht angeschlossen und entschieden, daß der "werdende" Eigentümer nicht in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG für Verbindlichkeiten haftet, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, und zwar erst durch Beschluß einer Eigentümerversammlung, in der er kein eigenes Stimmrecht hatte (BGHZ 107, 285, 287 [BGH 18.05.1989 - V ZB 14/88] m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 16.07.2007 - 8 W 225/07

    Vorlage zum BGH: Rechtsstellung des werdenden Wohnungseigentümers nach

    Das Brandenburgische OLG hat sich in dem Beschluss vom 9. Januar 2006 auf den Standpunkt gestellt, dass auch in einem Fall wie dem vorliegenden nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 107, 285 und BGH NJW 1994, 3352) für eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG auf den "werdenden Wohnungseigentümer" kein Raum sei.

    Dass der werdende Wohnungseigentümer als Mitglied der vorherigen "faktischen" Gemeinschaft auch nach Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft sein zuvor erworbenes Stimmrecht behält und damit an die Beschlussfassungen - hier bzgl. des Hausgelds - gebunden ist, widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 106, 113; BGHZ 107, 285; BGH NJW 1994, 3352).

    Im Einzelnen ging es um die Fragen, ob derjenige, der bei voll eingerichteter Gemeinschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Wohnung erwirbt, vor Umschreibung im Wohnungsgrundbuch unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung hat (BGHZ 106, 113) bzw. ob er für Verbindlichkeiten haftet, die noch vor seinem Eigentumserwerb von der bereits in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft begründet worden und fällig geworden sind (BGHZ 107, 285) und schließlich ob derjenige, der die auf den Erwerb des Wohnungseigentums gerichtete Willenserklärung nach seiner Eintragung ins Grundbuch gem. § 123 BGB wirksam angefochten hat, in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG zur Mithaftung für Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden kann (BGH NJW 1994, 3352).

  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 Wx 222/10

    Rechtsnatur des Abrechnungsguthabens aus der Jahresabrechnung einer

  • OLG Köln, 30.11.2005 - 16 Wx 193/05

    Recht und Pflichten des "werdenden" Wohnungseigentümers

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

  • LG München I, 19.04.2018 - 36 S 10312/17

    Auslegung einer alten Gemeinschaftsordnung; kein Ersterwerb nach Aufteilung von

  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 96/08

    Feststellung und Verjährung des Wohngeldanspruchs

  • BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 89/01

    Rechte des durch Vormerkung gesicherten künftigen Erwerber von Wohnungseigentum

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2008 - 14 S 7346/08

    Wohnungseigentum: Beginn der Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für das

  • BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90

    Werdender Wohnungseigentümer: Rechte und Pflichten

  • KG, 18.02.2004 - 24 W 126/03

    Wohnungseigentum: Stimmrechtsübertragung auf den Wohnungskäufer als werdender

  • OLG Köln, 28.01.1999 - 16 Wx 3/99

    Haftung des werdenden Wohnungseigentümers

  • AG München, 25.01.2018 - 484 C 9773/14

    Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren

  • BFH, 27.08.2003 - II R 27/01

    Wohnungserwerb und Modernisierungsverpflichtung

  • OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 20 W 17/03

    Wohnungseigentum: Anwendbarkeit der Vorschriften des WEG entsprechend auf die

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2000 - 9 U 88/00

    Zahlung einer Sonderumlage durch den Erwerber einer Eigentumswohnung

  • KG, 29.04.2002 - 24 W 26/01

    Aufrechnung ohne Rücksicht auf den Haftungsverband

  • OLG Brandenburg, 09.01.2006 - 13 Wx 17/05

    Lasten des Wohnungseigentums: Nichthaftung des trotz nichtiger Auflassung oder

  • AG Wilhelmshaven, 10.02.2016 - 6 C 448/15

    Hausgeld schuldet, wer zum Fälligkeitszeitpunkt im Grundbuch steht!

  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 17/93

    Anordnung einer Abschiebehaft gegen einen Ausländer mit unbekanntem

  • BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 127/04

    Keine Haftung werdender Wohnungseigentümer für frühere Verbindlichkeiten nach

  • OLG Frankfurt, 14.12.1992 - 20 W 182/91

    Veränderung des Bauwerks nach Entstehung einer faktischen

  • OLG Köln, 31.08.2001 - 16 Wx 137/01
  • BayObLG, 23.01.1992 - AR 2 Z 110/91

    Anfechtbarkeit des Abgabebeschlusses des Prozessgerichts an das

  • KG, 18.02.2004 - 24 W 154/03

    Antragsbefugnis; Verfahrensstandschaft; werdender Wohnungseigentümer

  • OLG Hamm, 25.02.1992 - 15 W 486/90

    Anspruch des Verwalters gegen die Eigentümergemeinschaft auf Ausgleich des

  • OLG Hamburg, 25.04.1994 - 2 Wx 70/91

    Berechtigung des Verwalters zur gerichtlichen Durchsetzung von

  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 49/93

    Unterscheidung zwischen der Bauherrenphase und der Zeit der

  • LG Ellwangen/Jagst, 10.01.1996 - 5 T 54/95

    Innenverhältnis werdender Wohnungseigentümer zueinander; Eintragung eines

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