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   BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87   

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https://dejure.org/1989,753
BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87 (https://dejure.org/1989,753)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1989 - I ZB 11/87 (https://dejure.org/1989,753)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1989 - I ZB 11/87 (https://dejure.org/1989,753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Gleichartigkeit von Dienstleistung und Ware - Voraussetzungen für das Vorliegen der Gleichartigkeit - Schutzfähigkeit der Bezeichnung "MICROTONIC" - Ermittlung des Gerichts, ob es der Verkehrsansschauung entspricht, dass der Veranstalter von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4
    "MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    WZG § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 -- "Microtonic"
    Unzulässige Verwendung übereinstimmender Zeichen bei Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 107, 71
  • NJW 1989, 1931
  • NJW-RR 1989, 941 (Ls.)
  • MDR 1989, 608
  • GRUR 1989, 347
  • BB 1989, 933
  • DB 1989, 1511
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84

    "RE-WA-MAT"; Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87
    Das Bundespatentgericht geht zutreffend davon aus, daß die Anwendung der Vorschriften für das Warenzeichen auf das Recht der Dienstleistungsmarke gemäß § 1 Abs. 2 WZG zur Folge hat, die Grundsätze, wie sie im Rahmen des § 5 Abs. 4 WZG zur Gleichartigkeit von Waren untereinander entwickelt worden sind, auch bei der Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).

    Maßgebend ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die - notwendig generalisierend (BGHZ 60, 159, 161 - Smarty; BGH GRUR 1986, 380, 381 f. - RE-WA-MAT) - darauf abzustellen hat, ob durch die in Frage stehende Zeichenverwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird.

    Der Senat hat daher auch bereits in seinem Beschluß vom 7. November 1985 (GRUR 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT) darauf hingewiesen, daß es nicht bereits aus Rechtsgründen schlechthin ausgeschlossen sei, die Gleichartigkeit zwischen Dienstleistungen und zu ihrer Erbringung verwendeter Hilfsmittel zu bejahen.

    Eine solche Betrachtungsweise stellt auf - mit Erfahrungssätzen nicht belegbare - Fehlvorstellungen im Einzelfall ab und verläßt die für die Beurteilung der Gleichartigkeit im Kennzeichnungsrecht gebotene generalisierende Betrachtungsweise (BGH, Beschl. v. 19.6.1963 - Ib ZB 7/62, GRUR 1964, 26, 27 - Milburan; 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT).

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87
    Diese Ausführungen werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; dagegen ist aus Rechtsgründen auch nichts zu erinnern (vgl. BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; Urt. v. 14.2.1958 - I ZR 3/57, GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen).
  • BGH, 19.01.1973 - I ZB 1/72

    Zeichenrechtliche Gleichartigkeit von Vor- und Fertigprodukt

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87
    Maßgebend ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die - notwendig generalisierend (BGHZ 60, 159, 161 - Smarty; BGH GRUR 1986, 380, 381 f. - RE-WA-MAT) - darauf abzustellen hat, ob durch die in Frage stehende Zeichenverwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird.
  • BGH, 19.01.1984 - I ZR 194/81

    Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes im Firmenrecht bei Vertrieb von mit einer

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87
    Soweit im Einzelfall hinsichtlich der wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenarbeit des Warenproduzenten und des gewerblichen Ausstellungsveranstalters wettbewerbsrechtlich relevante Fehlvorstellungen aufkommen, kann diesen mit dem Schutz der besonderen geschäftlichen Kennzeichen gemäß § 16 UWG (BGH, Urt. v. 19.1.1984 - I ZR 194/81, GRUR 1984, 545, 547 - Schamotte-Einsätze) oder dem Verbot irreführender Werbung begegnet werden.
  • BGH, 22.10.1987 - I ZB 8/86

    "Apropos Film"; Eintragungsfähigkeit des Titels von Fernsehsendungen; Begriff der

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87
    Dies setzt aber - wie bei der Zeicheneintragung selbst (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.1972 - I ZB 1/71, GRUR 1973, 523, 524 - Fleischer-Fachgeschäft; Beschl. v. 22.101987 - I ZB 8/86, GRUR 1988, 377, 378 - Apropos Film) - voraus, daß Herstellung oder Vertrieb der Waren und die Erbringung der Dienstleistung nach Auffassung des Verkehrs üblicherweise jeweils selbständig Gegenstand des fraglichen Geschäftsbetriebs sind.
  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87
    Diese Ausführungen werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; dagegen ist aus Rechtsgründen auch nichts zu erinnern (vgl. BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; Urt. v. 14.2.1958 - I ZR 3/57, GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen).
  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZB 7/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87
    Eine solche Betrachtungsweise stellt auf - mit Erfahrungssätzen nicht belegbare - Fehlvorstellungen im Einzelfall ab und verläßt die für die Beurteilung der Gleichartigkeit im Kennzeichnungsrecht gebotene generalisierende Betrachtungsweise (BGH, Beschl. v. 19.6.1963 - Ib ZB 7/62, GRUR 1964, 26, 27 - Milburan; 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT).
  • BGH, 11.10.1972 - I ZB 1/71

    Übereinstimmung eines eingetragenen Warenzeichens mit dem für die

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87
    Dies setzt aber - wie bei der Zeicheneintragung selbst (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.1972 - I ZB 1/71, GRUR 1973, 523, 524 - Fleischer-Fachgeschäft; Beschl. v. 22.101987 - I ZB 8/86, GRUR 1988, 377, 378 - Apropos Film) - voraus, daß Herstellung oder Vertrieb der Waren und die Erbringung der Dienstleistung nach Auffassung des Verkehrs üblicherweise jeweils selbständig Gegenstand des fraglichen Geschäftsbetriebs sind.
  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

    Hierzu gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 = WRP 1998, 1165 - Canon; BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN, m.w.N.; vgl. auch zu § 1 Abs. 2 WZG: BGH, Beschl. v. 23.2.1989 - I ZB 11/87, BGHZ 107, 71, 73 - MICROTRONIC).
  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

    Der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig deren alleiniger Geschäftsführer ist und sich außerdem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet grundsätzlich nach den Haftungsregeln im qualifizierten faktischen Konzern (Ergänzung zu BGHZ 95, 300 [BGH 11.07.1985 - X ZB 26/84] = NJW 1986, 188; BGHZ 107, 73 [BGH 23.02.1989 - I ZB 11/87] = NJW 1989, 1800).
  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Obwohl Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen (hier: etwa die produzierten Filme), für ähnlich zu erachten sind, können doch besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen (vgl. zum Warenzeichengesetz: BGH, Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT; Beschl. v. 23.2.1989 - I ZB 11/87, GRUR 1989, 347, 348 - MICROTONIC).
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