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   BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87   

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https://dejure.org/1989,833
BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87 (https://dejure.org/1989,833)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1989 - V ZR 289/87 (https://dejure.org/1989,833)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1989 - V ZR 289/87 (https://dejure.org/1989,833)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kleingarten - Pachtzins - Höchstpacht - Altvertrag - Anspruch auf Rückzahlung - Gesetzliche Herabsetzung der Pachtzinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassung des Pachtzinses; Überschreitung der gesetzlichen Höchstpacht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 108, 147
  • NJW 1989, 2470
  • NJW 1989, 2479
  • NJW-RR 1989, 1243 (Ls.)
  • MDR 1989, 1090
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87
    Den von dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der alten Pachtpreisbindung geäußerten, aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 52, 1, 39, 40) [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]hat der Gesetzgeber durch eine neuartige Bestimmung der Höchstpacht, die an die Pachten im erwerbsgärtnerischen Obst- und Gemüseanbau anknüpft, Rechnung getragen.

    Die Neuregelung berücksichtigt damit den Funktionswandel des Kleingartens vom Nutz- zum Wohngarten (BVerfGE 52, 1, 39) [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] und stellt sicher, daß auch dem sozial schwächeren Teil der Bevölkerung die Anpachtung eines Kleingartens möglich bleibt (vgl. Allgemeine Begründung zum Regierungsentwurf des BKleingG, BT-Drucks. 9/1900, S. 9).

    Im Kleingartenrecht war eine solche Neuregelung nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1979 (BVerfGE 52, 1 ff. [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]) sogar zu erwarten.

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87
    Der Gesetzgeber kann bei der Neuregelung eines Rechtsgebiets auch in individuell geschützte Rechtspositionen eingreifen, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfGE 31, 275, 284; 71, 137, 154).

    Angemessen und zumutbar kann auch die Bestimmung sein, daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten (BVerfGE 31, 275, 285; 36, 281, 293).

    Die einheitliche Anwendung des neuen Rechts auf Alt- und Neuverträge mit Wirkung vom 1. April 1983 ist zudem aus besonderen sachlichen Gründen geboten, welche die Regelung in §§ 16 Abs. 1, 22 KleingG verfassungsrechtlich rechtfertigen (vgl. BVerfGE 31, 275, 290).

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 22/83

    Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Fischereigesetzes

    Auszug aus BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87
    Der Gesetzgeber kann bei der Neuregelung eines Rechtsgebiets auch in individuell geschützte Rechtspositionen eingreifen, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfGE 31, 275, 284; 71, 137, 154).

    Eine Übergangsregelung wäre nur dann unabdingbar gewesen, wenn der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition erhebliche Investitionen des Betroffenen entwerten würde (BVerfGE 58, 300, 349; 71, 137, 145).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87
    Preisregelnde Gesetzesbestimmungen sind, soweit ihnen marktordnungs- oder sozialpolitische Erwägung zugrundeliegen, grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 8, 274, 330; 21, 87, 90).

    Neuartige Preisregelungen sind auch insoweit als durch den Zweck des Gesetzes gerechtfertigte, nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Eigentumsbindungen anzusehen, als sie eine Ermäßigung von Forderungen aus bereits abgeschlossenen Verträgen herbeiführen (BVerfGE 8, 274, 330; BGH Urt. vom 12. Juni 1964, Ib ZR 223/62, LM GükG Nr. 21).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87
    Eine Übergangsregelung wäre nur dann unabdingbar gewesen, wenn der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition erhebliche Investitionen des Betroffenen entwerten würde (BVerfGE 58, 300, 349; 71, 137, 145).
  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

    Auszug aus BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87
    Verfassungsrechtliche Probleme könnten sich allenfalls dann ergeben, wenn die Verpachtung zum gesetzlich zulässigen Höchstpreis im Ergebnis zu Verlusten führte (vgl. BVerfGE 71, 230, 250 zur Einführung der Kappungsgrenze durch § 2 Abs. 1 MHRG).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87
    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet war, für die Betroffenen - weitergehende - schonende Übergangsregelungen vorzusehen, bedarf es grundsätzlich einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (BVerfGE 70, 101, 114 m. w. Nachw.).
  • BGH, 12.06.1964 - Ib ZR 223/62

    Anwendbarkeit des Güternahverkehrstarifs vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an

    Auszug aus BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87
    Neuartige Preisregelungen sind auch insoweit als durch den Zweck des Gesetzes gerechtfertigte, nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Eigentumsbindungen anzusehen, als sie eine Ermäßigung von Forderungen aus bereits abgeschlossenen Verträgen herbeiführen (BVerfGE 8, 274, 330; BGH Urt. vom 12. Juni 1964, Ib ZR 223/62, LM GükG Nr. 21).
  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87
    Angemessen und zumutbar kann auch die Bestimmung sein, daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten (BVerfGE 31, 275, 285; 36, 281, 293).
  • BGH, 17.01.1975 - V ZR 105/73

    Minigolf-Anlage - § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, condictio ob rem bei gegenseitigen

    Auszug aus BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87
    Die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (Rückzahlungsanspruch wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB - BGHZ 25, 390, 395 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] m. w. Nachw. - und Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB) hat das Berufungsgericht allerdings ebenso zutreffend erkannt wie den Grundsatz, daß der Anspruch aus § 242 BGB Vorrang vor Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung hat (Senatsurt. vom 17. Januar 1975, V ZR 105/73, NJW 1975, 776).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 13/83

    Wirksamkeit einer gegen Mietpreisbindung verstoßenden Mietpreiserhöhung

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 335/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG

  • BVerfG, 26.10.1966 - 1 BvL 2/60

    Keine Auslagenerstattung für Äußerungsberechtigte im konkreten

  • BGH, 05.12.1968 - VII ZR 92/66

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Preisvorschriften

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BGH, 18.03.2010 - III ZR 254/09

    Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über

    Zwar hat der Verstoß gegen ein preisrechtliches Verbotsgesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 134 BGB im Allgemeinen die Nichtigkeit der Entgeltregelung nur in dem Umfang zur Folge, als der zulässige Preis überschritten wird; im übrigen bleibt der zulässige Preis geschuldet (vgl. Senatsurteil BGHZ 145, 66, 76 f; BGHZ 51, 174, 181; 89, 316, 319 f; 108, 147, 150; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 25/06 - NJW 2008, 55, 56 Rn. 14).
  • BGH, 07.10.2014 - EnZR 86/13

    Übernahme eines gemeindlichen Stromversorgungsnetzes: Nichtigkeit des

    An die Stelle der unzulässigen Preisvereinbarung tritt der gesetzlich zulässige Preis (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 13/83, BGHZ 89, 316, 319; Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 289/87, BGHZ 108, 147, 150; Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 25/06, NJW 2008, 55 Rn. 14; ebenso die allgemeine Meinung im Schrifttum, vgl. nur MünchKomm.BGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 63, 107; Erman/A. Arnold, BGB, 14. Aufl., § 134 Rn. 49 f.; jurisPK-BGB/Nassall, Stand Okt. 2014, § 134 Rn. 157).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Verstößen gegen preisrechtliche Vorschriften auch nicht darauf abgestellt, ob es sich um ein- oder zweiseitige Verbote handelt (vgl. etwa BGHZ 89, 316, 319; 108, 147, 150; BGH, NJW 2008, 55 Rn. 14).

  • BGH, 04.08.2000 - III ZR 158/99

    Höhe von Krankenhaus-Wahlleistungsentgelten

    Vereinbaren die Parteien eines Kleingartenpachtverhältnisses einen überhöhten Pachtzins, so tritt gemäß § 13 BKleingG an die Stelle der nichtigen Pachtzinsabrede die sich aus § 5 BKleingG ergebende Höchstpacht (BGHZ 108, 147, 150).
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