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   BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88   

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https://dejure.org/1989,207
BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88 (https://dejure.org/1989,207)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1989 - VII ZR 151/88 (https://dejure.org/1989,207)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88 (https://dejure.org/1989,207)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242, 313, §§ 633 ff., §§ 459 ff.
    Ausschluß der Sachmängelgewährleistung beim Erwerb einer Eigentumswohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen für Sachmängel bei Umwandlung in Eigentumswohnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 108, 164
  • NJW 1989, 2748
  • NJW-RR 1989, 1364 (Ls.)
  • ZIP 1989, 1200
  • MDR 1989, 1092
  • DNotZ 1990, 96
  • BB 1989, 1506
  • DB 1989, 1819
  • JR 1990, 236
  • BauR 1989, 597
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 153/86

    Wirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel beim

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88
    Die vom Senat aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel in einem notariellen Individualvertrag gelten auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die durch Umwandlung eines Bungalows in ein Haus mit zwei Eigentumswohnungen geschaffen worden ist (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 100, 391 [BGH 07.05.1987 - VII ZR 366/85]; 101, 350; NJW 1988, 1972).

    Entscheidend ist allein, daß sich aus dem Inhalt derartiger Verträge, aus ihrem Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie aus der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zu (mangelfreier) Errichtung des Bauwerks ergibt (zuletzt Senatsurteile NJW 1987, 2373, 2374 m. w. Nachw.; BGHZ 101, 350, 352).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGHZ 101, 350, 354/355 mit zustimmenden Nachweisen aus dem Schrifttum; NJW 1988, 1972).

    Der Einwand, die Rechtsprechung des Senats sei mit der Vertragsfreiheit nicht zu vereinbaren (Medicus, Zur gerichtlichen Inhaltskontrolle notarieller Verträge (1989) S. 22 ff.; Zöllner JuS 1988, 329, 333; vgl. auch Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. (1989) § 1 Rdn. 51), übersieht, daß es - worauf bereits in BGHZ 101, 350, 355 f. hingewiesen wurde - weiterhin möglich ist, in notariellen Individualverträgen wirksam einen Gewährleistungsausschluß zu vereinbaren.

    Der Senat hat bereits in BGHZ 101, 350, 356 einen Gewährleistungsausschluß für sichtbare Sachmängel als formelhafte Klausel angesehen.

  • BGH, 21.04.1988 - VII ZR 146/87

    Formularmäßiger Ausschluß der Sachmängelgewährleistung beim Erwerb einer

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88
    Die vom Senat aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel in einem notariellen Individualvertrag gelten auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die durch Umwandlung eines Bungalows in ein Haus mit zwei Eigentumswohnungen geschaffen worden ist (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 100, 391 [BGH 07.05.1987 - VII ZR 366/85]; 101, 350; NJW 1988, 1972).

    Gleiches gilt, wenn der Veräußerer in einem früher gewerblichen genutzten Gebäudeteil nach entsprechenden Umbauarbeiten eine Eigentumswohnung erstellt (Senatsurteil NJW 1988, 1972).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGHZ 101, 350, 354/355 mit zustimmenden Nachweisen aus dem Schrifttum; NJW 1988, 1972).

  • BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85

    Isolierte formularmäßige Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B bei

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88
    Die vom Senat aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel in einem notariellen Individualvertrag gelten auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die durch Umwandlung eines Bungalows in ein Haus mit zwei Eigentumswohnungen geschaffen worden ist (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 100, 391 [BGH 07.05.1987 - VII ZR 366/85]; 101, 350; NJW 1988, 1972).

    Ein solcher nach Werkvertragsrecht zu beurteilender Erwerbsvertrag liegt auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem Verkauf der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist (Senatsurteil BGHZ 100, 391, 396 f.) [BGH 07.05.1987 - VII ZR 366/85].

  • BGH, 10.11.1988 - IX ZR 31/88

    Hinweispflicht des Notars in bezug auf Versteuerung eines Spekulationsgewinns;

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88
    Denn dieser ist nach § 17 BeurkG und aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht ohnehin zur Belehrung verpflichtet, wenn er aufgrund besonderer Umstände annehmen muß, einem Beteiligten drohe Schaden (BGH NJW 1985, 1225; 1989, 586, [BGH 10.11.1988 - IX ZR 31/88]jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 05.04.1984 - VII ZR 21/83

    Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses für Sachmängel beim Erwerb neu

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88
    Vielmehr muß der Veräußerer darlegen und beweisen, daß der Notar die Erwerber ordnungsgemäß belehrt und aufgeklärt hat (Senatsurteil NJW 1984, 2094, 2095; Baumgärtel ZfBR 1988, 101, 103).
  • BGH, 05.02.1985 - IX ZR 83/84

    Tatsachenermittlung eines Notars bei der Beurkundung eines

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88
    Denn dieser ist nach § 17 BeurkG und aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht ohnehin zur Belehrung verpflichtet, wenn er aufgrund besonderer Umstände annehmen muß, einem Beteiligten drohe Schaden (BGH NJW 1985, 1225; 1989, 586, [BGH 10.11.1988 - IX ZR 31/88]jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 07.05.1987 - VII ZR 129/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88
    Entscheidend ist allein, daß sich aus dem Inhalt derartiger Verträge, aus ihrem Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie aus der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zu (mangelfreier) Errichtung des Bauwerks ergibt (zuletzt Senatsurteile NJW 1987, 2373, 2374 m. w. Nachw.; BGHZ 101, 350, 352).
  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14

    Mangelhaftigkeit einer gekauften Eigentumswohnung: Verbandszuständigkeit der

    Geht es um den Erwerb einer neu errichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnung, kann die Haftung für Sachmängel formularmäßig überhaupt nicht und im Wege einer Individualvereinbarung nur unter der strengen Voraussetzung wirksam vereinbart werden, dass die Freizeichnung mit dem Erwerber unter ausführlicher notarieller Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 17. September 1987- VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989- VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005- VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225, 230; BGH, Urteil vom 8. März 2007- VII ZR 130/05, NJW-RR 2007, 895 Rn. 27).
  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03

    Gewährleistungsansprüche beim Erwerb eines sanierten Altbaus

    Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 396 f.; BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 146/87, BauR 1988, 464, 465 = ZfBR 1988, 218; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f.).

    Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 259/80, BauR 1981, 571, 572; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167).

    b) Sollte die in den notariellen Verträgen enthaltene Klausel dagegen als Individualvereinbarung im einzelnen ausgehandelt worden sein, hat das Berufungsgericht zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam ist, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 f.; BGH, Urteil vom 15. März 1990 - VII ZR 311/88, BauR 1990, 466, 467 = ZfBR 1990, 276, 277).

  • BGH, 08.03.2007 - VII ZR 130/05

    Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser

    Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO, S. 546; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 f; Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353).

  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 117/04

    Gewährleistung bei Veräußerung einer zu sanierenden Altbauwohnung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353; Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 146/87, BauR 1988, 464, 465 = ZfBR 1988, 218; Urteil vom 29. Juli 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 jeweils m.w.N.).

    Der Erwerber muss über den Inhalt der Regelung insgesamt ausreichend informiert werden, damit er die Tragweite des Gewährleistungsausschlusses abschätzen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 171).

  • BGH, 26.04.2007 - VII ZR 210/05

    Anwendung von Werkvertragsrecht bei umfangreichen Ausbaupflichten?

    Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f).

    Das ist häufig auch bei einer so genannten Kernsanierung nicht anders (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167).

  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Der Vertrag war - gemäß den zutreffenden und unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts - bezüglich der Fertigstellungspflicht des Verkäufers nach Werkvertragsrecht zu beurteilen (vgl. BGHZ 108, 164, 167; BGH, Urt. v. 29. Juni 1981 - VII ZR 259/80, NJW 1981, 2344, 2345; v. 7. Mai 1987 - VII ZR 129/86, NJW 1987, 2373, 2374, jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 06.04.2004 - 4 U 34/03

    Verkauf einer durch Umgestaltung eines Altbaus geschaffenen Eigentumswohnung:

    a) Wenn ein Altbau zu Eigentumswohnungen umgebaut wird und diese Wohnungen dann veräußert werden, beurteilen sich die dem Erwerber im Falle von Mängeln zustehenden Rechte nicht nach Kaufvertragsrecht, sondern nach Werkvertragsrecht, d. h. im vorliegenden Fall nach den §§ 633 ff BGB a. F. Ein nach Werkvertragsrecht zu beurteilender Erwerbsvertrag ist nicht nur im Falle der Neuerrichtung eines Bauwerks verbunden mit der Aufteilung in Eigentumswohnungen gegeben, sondern auch dann, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem Verkauf der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist (vgl. BGHZ 100, 391 (396 f); BGH, NJW 1988, 1972; NJW 1989, 2748; OLG Frankfurt, NJW 1984, 2586; Deckert, aaO., Gruppe 3, Rdnr. 1132).

    In diesen Fällen ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel ebenso wie beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser nicht nur in einem AGB-Vertrag, sondern auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (vgl. BGH, NJW 1988, 1972; BGH, NJW 1989, 2748).

    Dabei liegt ein solcher - nach Werkvertragsrecht zu beurteilender (vgl. BGHZ 100, 391 (396 f); BGH, NJW 1988, 1972; NJW 1989, 2748; OLG Frankfurt, NJW 1984, 2586) - Erwerbsvertrag auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem Verkauf der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist.

    Dabei ist die Regelung derart kompliziert, dass die Kläger sie ohne eine ausdrückliche Belehrung und Darlegung seitens des Notars schwerlich verstehen konnten (in diesem Sinne auch BGH, NJW 1989, 2748).

    Sie mussten auch als juristisch nicht vorgebildete Laien erkennen können, dass ihnen beim Erwerb wegen bestimmter Mängel keine Ansprüche zustehen würden (vgl. BGH, NJW 1989, 2748).

    cc) Der als Veräußerer darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, NJW 1984, 2094 (2095); NJW 1989, 2748) hat indes nicht bewiesen, dass der Notar die Erwerber ordnungsgemäß belehrt und aufgeklärt hat.

  • OLG Saarbrücken, 17.06.2015 - 2 U 84/13

    Grundstückskaufvertrag: Gewährleistungsausschluss bei arglistigem Verschweigen

    Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen sich bei dem Erwerb eines neu errichteten Hauses ein formelhafter Gewährleistungsausschluss als unwirksam erweist (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, NJW-RR 2007, 895, 897; vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 und vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353), ist daher nicht einschlägig.
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 9 U 179/04

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines formelhaften Gewährleistungsausschlusses bei

    Die Anwendung von Werkvertragsrecht wird vom Bundesgerichtshof bejaht, wenn ein Altbau veräußert wird und damit eine umfassende Herstellungsverpflichtung verbunden ist (vgl. BGHZ 100, 391, 396; BGHZ 101, 350 ff., 352 f.; BGHZ 108, 164, 168).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der in einem Individualvertrag enthaltene formelhafte Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser gemäß § 242 BGB dann unwirksam sein, wenn die einschneidenden Rechtsfolgen einer solchen Freizeichnung nicht von vornherein zwischen den Vertragsparteien eingehend erörtert werden und der Erwerber darüber nachhaltig belehrt wird (vgl. BGHZ 101, 350, 353; BGHZ 108, 164, 168).

    Entscheidend für die Wirksamkeit der Klausel ist, wie die Klausel zustande gekommen ist (vgl. BGHZ 108, 164, 171).

  • BGH, 15.03.1990 - VII ZR 311/88

    Entbehrlichkeit der Aufforderung zu fristgerechter Mängelbeseitigung;

    Diese rechtliche Würdigung stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteil vom 29. Juni 1989, BGHZ 108, 164 m.w.N.) und wird von der Revision nicht angegriffen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (vgl. zuletzt Senat Urteil vom 29. Juni 1989 aaO).

    Vielmehr muß der Veräußerer darlegen und beweisen, daß der Notar die Erwerberin ordnungsgemäß belehrt und aufgeklärt hat (Senat Urteil vom 29. Juni 1989 aaO).

  • BGH, 16.11.1990 - V ZR 217/89

    Formularmäßige Vereinbarung von Fälligkeitszinsen in einem notariellen

  • BGH, 19.01.1995 - VII ZR 131/93

    Umfang der Gewährleistung des Unternehmers; Schallschutzmangel bei einer

  • OLG Oldenburg, 21.12.2006 - 8 U 149/06

    Wirksamkeit eines formelhaften Gewährleistungsausschlusses für Sachmängel beim

  • OLG Köln, 23.02.2011 - 11 U 70/10

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Rechtsfolgen der Durchsetzung von

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 22 U 6/03

    Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Mängeln an einem sanierten Altbau

  • OLG Stuttgart, 04.11.1999 - 13 U 78/97

    Wann ist bei Veräußerung eines teilsanierten Objekts Werkvertragsrecht anwendbar?

  • OLG Hamm, 20.12.2007 - 24 U 53/06

    Haftung des Veräußerers eines Grundstücks für Mängel von Bauleistungen

  • OLG Köln, 18.11.1999 - 12 U 71/99

    Gewährleistungsansprüche des Erwerbers eines älteren Wohnhauses insgesamt nach

  • OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 5 U 123/07

    Erwerb eines sanierten Altbaus: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht auf

  • OLG Saarbrücken, 21.06.2011 - 4 U 161/10

    Gewährleistungsausschluss beim Grundstückskauf: Ergänzende Vertragsauslegung

  • LG Karlsruhe, 28.10.2005 - 2 O 321/05

    Wohnungseigentumserwerb mit Altbausanierung: Unzureichender Trittschallschutz als

  • BGH, 27.09.1990 - VII ZR 316/89

    Subsidiäre Haftung des Veräußerers beim Bauvertrag; Verjährung von

  • OLG Hamm, 22.12.2011 - 21 U 57/11

    Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln gegen den Verkäufer eines Grundstücks

  • OLG Hamm, 26.07.2001 - 21 U 160/00

    Anwendung von Werkvertragsrecht bei Übernahme einer Herstellungspflicht bei einem

  • OLG Hamm, 01.06.2005 - 12 U 59/03

    Verkauf sanierter Altbauten: Werkvertragsrecht anwendbar!

  • OLG Koblenz, 09.01.2002 - 1 U 860/99

    Zur Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses in notariellem Kaufvertrag über

  • OLG Koblenz, 15.03.2000 - 3 U 904/98

    Verfahren für die Erstellung eines Schiedsgutachtens aufgrund einer

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2005 - 9 U 97/04

    Rückgängigmachung des Erwerbs einer Eigentumswohnung - hier: renovierte Wohnung

  • BGH, 24.02.1994 - VII ZR 131/93

    Antrag auf Festsetzung einer Beschwer in der Berufungsinstanz - Zusammenrechnung

  • OLG Celle, 26.06.1996 - 6 U 173/95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Hamburg, 21.06.1989 - 4 U 195/88

    Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer bei der Umwandlung von Altbau in

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