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   BGH, 03.10.1989 - XI ZR 163/88   

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https://dejure.org/1989,232
BGH, 03.10.1989 - XI ZR 163/88 (https://dejure.org/1989,232)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1989 - XI ZR 163/88 (https://dejure.org/1989,232)
BGH, Entscheidung vom 03. Januar 1989 - XI ZR 163/88 (https://dejure.org/1989,232)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) Unwirksamkeit der Klausel einer Bank zur Maßgeblichkeit der Kontonummer trotz abweichender Empfängerangabe im beleggebundenem Überweisungsverkehr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; AGBG § 9; AGB-Banken Nr. 4 Abs. 3 Satz 2 i. d. F. vom 1.4.1977; Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren)
    Belegloser und beleggebundener Überweisungsverkehr: Prüfungspflicht der Empfängerbank hinsichtlich des Vergleichs des Empfängernamens mit dem Namen des Kontoinhabers?

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenseitige Rechte und Pflichten der Kreditinstitute im beleglosen Überweisungsverkehr; Vergleich zwischen Empfängerbezeichnung und Name des Kontoinhabers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 108, 386
  • NJW 1990, 250
  • NJW-RR 1990, 180 (Ls.)
  • ZIP 1989, 1537
  • MDR 1990, 242
  • VersR 1990, 55
  • BB 1989, 2353
  • DB 1990, 105
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nach §§ 254, 278 BGB nicht zurechnen lassen, ist - in Abweichung von BGHZ 108, 386 [BGH 03.10.1989 - XI ZR 163/88] = NJW 1990, 250 = LM § 675 BGB Nr. 15 - nicht anzuerkennen.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei Divergenzen zwischen Empfängerbezeichnung und Kontonummer die Empfängerbezeichnung maßgebend, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (BGHZ 108, 386, 390 f. [BGH 03.10.1989 - XI ZR 163/88]; BGH, Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530, 531 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1458) [BGH 09.07.1991 - XI ZR 72/90].

    In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herrscht Einigkeit darüber, daß die Empfängerbank bei Fehlleitung eines Überweisungsbetrages nach § 667 BGB und damit verschuldensunabhängig auf Rückzahlung des Vorschusses haftet (BGHZ 87, 376, 380 [BGH 13.06.1983 - II ZR 226/82]; 108, 386, 388) [BGH 03.10.1989 - XI ZR 163/88].

    Diese für Schadensersatzansprüche geltende Vorschrift ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, auf Rückerstattungsansprüche aus §§ 675, 667 BGB entsprechend anwendbar (BGHZ 87, 376, 380 [BGH 13.06.1983 - II ZR 226/82]; 108, 386, 391 [BGH 03.10.1989 - XI ZR 163/88]; Senatsurteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, aaO).

    Er sei weder ihr Erfüllungsgehilfe im Rahmen eines Vertragsverhältnisses gewesen noch habe die klagende Stadt sich seiner zur Erfüllung eines Gebotes des eigenen Interesses bedient (BGHZ 108, 386, 392) [BGH 03.10.1989 - XI ZR 163/88].

    Das Revisionsgericht kann diese nur dann selbst vornehmen, wenn alle insoweit erheblichen tatsächlichen Umstände aufgeklärt sind (BGHZ 108, 386, 392 [BGH 03.10.1989 - XI ZR 163/88] m.w.Nachw.).

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 32/13

    Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus

    Ist die Sache entscheidungsreif, kann das Revisionsgericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Berufungsgericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 137; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386, 392; MünchKomm-ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 563 Rn. 20).
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZR 42/08

    Keine Sekundärhaftung bei Jahresabschlussprüfung

    Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, kann der Senat die Abwägung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386 m. w. N.).
  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 62/00

    Haftung des Konkursverwalters für Fälschung eines Überweisungsauftrags durch

    Nach beiden Darstellungen hat der Kläger gegen die Bank gemäß § 675, 667 BGB einen Anspruch auf Wiedergutschrift (BGHZ 108, 386, 390), der seinem Inhalt nach jedoch lediglich auf Berichtigung des derzeit fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes gerichtet ist (BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2358 f; v. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb).

    In dem Umfang, in dem die Manipulationen K.'s nicht durch ein eigenes Verschulden der Bank begünstigt worden sind, kann diese gegen den Auszahlungsanspruch des Klägers aus dem Konto mit einem Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Girovertrages aufrechnen (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, aaO; teilweise hat die Rechtsprechung gegenüber dem Verlangen des Kontoinhabers auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes auch direkt den Mitverschuldenseinwand zugelassen, vgl. BGHZ 87, 376, 380; 108, 386, 391; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209).

  • BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02

    Auslegung eines Überweisungsauftrags

    Da im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen beteiligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge entstehen (BGHZ 103, 143, 145; Senatsurteil BGHZ 108, 386, 388), war die Beklagte bei den hier interessierenden vier Überweisungen jeweils gegenüber der LZB Ba. verpflichtet, mit der empfangenen Valuta entsprechend den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren.

    Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander sich nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflußt (so für den beleglosen Überweisungsverkehr Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389).

    Da die Vereinbarung vom 2. Januar 1976 einen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorschrieb, handelte bei in ihren Anwendungsbereich fallenden Überweisungen das endbegünstigte Kreditinstitut nicht weisungswidrig, wenn es sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrags allein nach der ihm übermittelten Kontonummer richtete (Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389).

    Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist zwar, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend, weil der Name regelmäßig eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (vgl. Senatsurteile in BGHZ 108, 386, 390 f. sowie vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 265/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Abwicklung von Zahlungsverkehraufträgen in der

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass Empfängerbanken nach der Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 zu einem Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem des Kontoinhabers nicht verpflichtet sind (BGHZ 108, 386, 389).
  • BGH, 17.09.1991 - XI ZR 256/90

    Haftung bei Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts - Haftung bei

    Danach wäre die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, den zur Ausführung des Auftrags erteilten Vorschuß gemäß §§ 675, 667 BGB herauszugeben, weil sie den Auftrag nicht ausgeführt hat (BGHZ 87, 376, 380 [BGH 13.06.1983 - II ZR 226/82]; 108, 386, 388) [BGH 03.10.1989 - XI ZR 163/88].

    c) Der danach gemäß §§ 675, 667 BGB gegebene Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung des Auftrags erhaltenen Vorschusses stünde allerdings nicht dem Kläger sondern der zu, da beim sogenannten mehrgliedrigen Überweisungsverkehr vertragliche Beziehungen nur zwischen Überweisendem und seinem Kreditinstitut einerseits sowie der Überweisungsbank und der Empfängerbank andererseits und schließlich zwischen Empfängerbank und Überweisungsempfänger entstehen, nicht aber zwischen Überweisendem und Empfängerbank (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, WM 1989, 1754 m.w.Nachw.).

  • BGH, 12.10.1999 - XI ZR 294/98

    Mitverschulden bei fehlerhafter Ausführung einer Überweisung mit falscher

    Den weisungswidrig verwandten Vorschußbetrag hat die Beklagte ohne Rücksicht auf ein Verschulden zurückzuerstatten (vgl. BGHZ 108, 386, 388; Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913 m.w.Nachw.).

    Im beleglosen Zahlungsverkehr bestimmen sich die Pflichten der beteiligten Kreditinstitute im Verhältnis zueinander - und damit auch der Inhalt der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisung - nach den einschlägigen Richtlinien, hier den Richtlinien über das Magnetband-Clearing-Verfahren (vgl. BGHZ 108, 386, 389).

    Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Herabsetzung des Rückerstattungsanspruchs des Klägers wegen mitwirkenden eigenen Verschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) bejaht (vgl. BGHZ 108, 386, 391).

  • OLG Dresden, 19.03.2007 - 8 U 311/07

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Fehlüberweisung aufgrund falscher

    Zu einem solchen Abgleich waren (BGHZ 108, 386, 389) und sind (BGH, Urteil vom 14.01.2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432) die Empfängerbanken aufgrund der bankenmäßigen Vereinbarungen über den beleglosen Datenaustausch im Inlandszahlungsverkehr nicht verpflichtet; der Hausbank des Überweisenden ist ihrerseits, sofern sie nicht zugleich das Konto des Empfängers führt, eine Prüfung anhand eigener Erkenntnisquellen kaum möglich.
  • BGH, 29.09.1992 - XI ZR 265/91

    Grobe Fahrlässigkeit bei der Scheckannahme - Ablehnung unselbständiger

    Die Verteilung und das Maß der Verantwortlichkeit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 - X ZR 103/89, 1991, 1774, 1776; Senatsurteil BGHZ 108, 386, 392) [BGH 03.10.1989 - XI ZR 163/88].
  • BGH, 30.04.2008 - III ZR 262/07

    Haftung des Notars für fehlerhafte Überweisung

  • OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03

    Bankenhaftung: Prüfungspflichten der Bank bei Überweisungsaufträgen im Verfahren

  • BGH, 12.01.1993 - X ZR 87/91

    Auswahlverschulden bei Werkvertrag

  • BGH, 13.06.1995 - XI ZR 154/94

    Erstattungsansprüche einer Bank wegen der Auszahlung von Geldbeträgen

  • AG München, 18.06.2007 - 222 C 5471/07

    Kein Schadensersatz bei falscher Online-Überweisung

  • OLG München, 17.12.1997 - 3 U 4563/96

    Erlangung eines günstigen Saldos auf Grund unberechtigter Scheckeinlösungen

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 U 24/03

    Rückgabe des Überweisungsbetrages durch die Empfängerbank bei nicht klarer

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 82/08

    Die einem Teilurteil zugrunde liegende Bewertung als nicht in Rechtskraft

  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 62/00
  • OLG Karlsruhe, 01.08.2006 - 17 U 359/05

    Bankenverhältnis im Rahmen des "Bankcard ServiceNetzes": Kostenmehrbelastung

  • OLG Hamm, 18.09.2007 - 34 U 203/07

    Pflicht der Bank zum Kontonummer-Namens-Vergleich bei EZÜ-Überweisungen -

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 6 U 51/00

    Rückforderung einer falsch ausgeführten Überweisung durch die Bank

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
  • OLG München, 09.03.1995 - 32 U 5600/94

    Aufklärungspflicht der Bank bei unklarem Überweisungsauftrag

  • OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00

    Insolvenzrecht - unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners - Erfüllung oder

  • LG Düsseldorf, 11.05.2004 - 34 O 111/03
  • LG Köln, 06.07.2004 - 3 O 686/03

    Teilklage einer Stadt auf Zahlung einer Kapitalnutzungsentschädigung;

  • FG Hessen, 07.05.1996 - 6 K 3385/92

    Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides ; Rechtsgrundlose Erstattung eines

  • KG, 10.01.1990 - 23 U 5932/88

    Entschädigungsverpflichtung bei unverschuldeter Säumnis des Bausparers auf Grund

  • BGH, 08.01.1998 - III ZR 170/96

    Anspruch eines Kreditsuchenden auf Rückzahlung einer an einen Kreditvermittler

  • OLG Köln, 17.09.1993 - 20 U 251/92
  • AG Frankfurt/Main, 15.04.1998 - 30 C 325/98
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2003 - 15 U 134/02

    Recht der Bank zum Abgleich von Empfängername und Kontonummer auch im beleglosen

  • OLG München, 22.01.1991 - 5 U 3964/90

    Anforderungen an eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis wegen einer

  • OLG Schleswig, 10.12.2013 - 5 U 104/13

    Fehlüberweisung von einem Notaranderkonto in einem Altfall: Haftungsverteilung

  • OLG Koblenz, 19.06.2000 - 13 U 1951/99

    Rechtstellung der Empfängerbank bei Gutschrift auf einem Konto mit nicht

  • FG Thüringen, 10.04.2003 - II 315/02

    Erlöschen des Anspruchs auf Erstattung der Einkommensteuer und Auszahlung der

  • LG Dresden, 07.04.1994 - 11 O 4389/93
  • LG Essen, 14.09.2000 - 6 O 366/00

    Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen eines zwischen den

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