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   BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88   

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https://dejure.org/1989,208
BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88 (https://dejure.org/1989,208)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1989 - III ZR 49/88 (https://dejure.org/1989,208)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1989 - III ZR 49/88 (https://dejure.org/1989,208)
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Altlasten III

§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB, Haftung für nichtigen Bebauungsplan, Aufwendungsersatz bei enttäuschtem Vertrauen, § 839 BGB, Drittgerichtetheit, Schutzbereich, Weiterveräußerungsabsicht, hier lediglich Beeinträchtiung der Wohnqualität;

öffentlich-rechtliche cic

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Trennung von unverträglichen Nutzungen - Amtsträger - Gemeindeamtspflicht - Bebauungsplanaufstellung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; BBauG § 1 Abs. 6 und 7

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verletzung von Amtspflichten bei Überplanung von Altlasten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 839 Abs. 1
    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines Bebauungsplans; Drittbezogenheit der Amtspflicht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke gegenüber dem Bauträger? (IBR 1990, 129)

Papierfundstellen

  • BGHZ 110, 1
  • NJW 1990, 1042
  • NJW-RR 1990, 520 (Ls.)
  • MDR 1990, 418
  • NVwZ 1990, 500 (Ls.)
  • VersR 1990, 269
  • WM 1990, 865
  • DVBl 1990, 355
  • DB 1990, 683
  • DÖV 1990, 438
  • ZfBR 1990, 92
 
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Wird zitiert von ... (46)

  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89

    Opus Pistorum, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Pornographie

    Bei dieser Abwägung muß als Konsequenz dieser Rechtsprechung allerdings bedacht werden, daß, worauf Gusy (JZ 1990, 641 [BGH 21.12.1989 - III ZR 49/88]) zu Recht hinweist, dem weiten Kunstbegriff eine weite Fassung der Grundrechtsschranken korrespondiert.
  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Sie sind daher "Dritte" und Adressaten der genannten Amtspflicht (Senat, BGHZ 106, 323, 332; BGHZ 110, 1, 9 f; BGHZ 116, 215, 218).

    Der Senat hat jedoch in Fällen, in denen sich eine solche Gefahr aus der Beschaffenheit oder Nutzung umgebender Grundstücke ergab, betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Planung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sei, sei mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit nur dann zulässig, wenn im konkreten Fall der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden könne noch wenn es um Gefahren gehe, die für den Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar seien (vgl. BGHZ 110, 1, 11; BGHZ 116, 215, 219).

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Im Bereich der Bauleitplanung hat der Senat dem Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu beachten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.; vgl. jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die aus dem allgemeinen Schutzzweck herausgehobene Pflicht entnommen, auch die Individualinteressen der Planbetroffenen zu wahren (vgl. BGHZ 106, 323, 332; 110, 1, 9 f; 116, 215, 218).
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