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   BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89   

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https://dejure.org/1990,296
BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89 (https://dejure.org/1990,296)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1990 - IV ZR 131/89 (https://dejure.org/1990,296)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1990 - IV ZR 131/89 (https://dejure.org/1990,296)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfügung von Todes wegen - Verkündung - Eröffnung des Testaments - Ladung des Erben - Kenntniserlangung des Erben - Eigener unmittelbarer Vorteil - Anfechtungsrecht - Ausschlagungsfrist

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Beginn der Ausschlagungsfrist gemäß § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 112, 229
  • NJW 1991, 169
  • MDR 1991, 133
  • FamRZ 1991, 52
  • WM 1991, 146
  • BB 1990, 2296
  • DB 1991, 39
  • Rpfleger 1991, 111
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89
    Überdies ließe sich dasselbe Ergebnis möglicherweise auch mit Hilfe einer Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB erreichen (vgl. BGHZ 106, 359, 363) [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87].
  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 206/60

    Feststellungsklage des Vermächtnisnehmers

    Auszug aus BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89
    Für die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden Ehegatten wird in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend auf die Regeln über die Anfechtung durch den Erblasser beim Erbvertrag verwiesen (vgl. z.B. BGHZ 37, 331, 333).
  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 209/87

    Entscheidung über Haupt- und Hilfsanspruch im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89
    Hätten die mit der Revision weiter verfolgten Hauptanträge Erfolg, dann wären die auf die Hilfsanträge des Klägers ergangenen Entscheidungen ohne verfahrensrechtliche Grundlage und dementsprechend - sei es durch das Revisionsgericht (BGHZ 21, 13, 16) oder nach Zurückverweisung durch das Berufungsgericht (BGHZ 106, 219, 221) - auch ohne dahingehende Parteianträge aufzuheben.
  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56

    Eventuelle Widerklage

    Auszug aus BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89
    Hätten die mit der Revision weiter verfolgten Hauptanträge Erfolg, dann wären die auf die Hilfsanträge des Klägers ergangenen Entscheidungen ohne verfahrensrechtliche Grundlage und dementsprechend - sei es durch das Revisionsgericht (BGHZ 21, 13, 16) oder nach Zurückverweisung durch das Berufungsgericht (BGHZ 106, 219, 221) - auch ohne dahingehende Parteianträge aufzuheben.
  • OLG Karlsruhe, 13.12.1988 - 11 W 67/88

    Kein Beginn der Ausschlagungsfrist vor Kenntnis des Erben von der Verkündung der

    Auszug aus BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89
    Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 13. Dezember 1988 (RPfleger 1989, 62 f.) die Meinung vertreten, für einen Beteiligten, der zu dem Testamentseröffnungstermin weder geladen worden ist noch sonst Kenntnis von der Eröffnung erlangt hat, könne die Ausschlagungsfrist erst mit der Nachricht gemäß § 2262 BGB zu laufen beginnen.
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Da die Entscheidung insoweit unter der auflösenden Bedingung stand, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, fehlt es ihr nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (BGHZ 21, 13, 16; 106, 219, 221; 112, 229, 232; vgl. auch Brox, Festschrift Heymanns Verlag, 1965, S. 121, 136; Merle, ZZP 83 [1970], 436, 456; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 537 Rdn. 9; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 536 Rdn. 26).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Da das Amtsgericht diese Entscheidung über einen Hilfsantrag getroffen hat, steht sie unter der auflösenden Bedingung der endgültigen Stattgabe des Hauptantrages (vgl. BGHZ 106, 219, 221) und kann daher für die Prüfung des allein noch verfahrensgegenständlichen Hauptantrages keine Bedeutung erlangen (vgl. BGHZ 112, 229, 332 für das Revisionsverfahren).
  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 280/07

    Zahlungsverbot des Vorstands ab Insolvenzreife - Überwachungspflichten des

    Ihr Fortbestand hängt davon ab, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (BGHZ 106, 219, 221 ; 112, 229, 232 ; BGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, NJW-RR 2001, 620, 622).
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