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   BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90   

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https://dejure.org/1991,10
BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90 (https://dejure.org/1991,10)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1991 - IX ZR 215/90 (https://dejure.org/1991,10)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1991 - IX ZR 215/90 (https://dejure.org/1991,10)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verjährungsbeginn für den Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen zu hoch festgesetzter Steuern mit Bestandskraft des Steuerbescheids trotz späterer Rückerstattung (Abweichung von BGHZ 96, 290)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 114, 150
  • NJW 1991, 2828
  • ZIP 1991, 589
  • MDR 1991, 726
  • WM 1991, 1088
  • BB 1991, 999
  • DB 1991, 1320
 
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Wird zitiert von ... (121)

  • LG Bonn, 06.10.2009 - 8 S 142/09

    Unterlassungsanspruch bei Verschmutzung durch Katzenkot

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Beschränkungen der Ausschließungsbefugnisse des Grundstückseigentümers gegenüber seinen Nachbarn über die Rechtsfigur des sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und die daraus resultierenden Pflicht zur Rücksichtnahme möglich (z. B. BGHZ 28, 110 (114) = NJW 1958, 1580; BGHZ 58, 149 (157) = NJW 1972, 724; NJW 1991, 2828, 2827 m.w.N.).
  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    a) Bei einer Amtspflichtverletzung, die sich allgemein gegen das Vermögen richtet, ist ein Schaden entstanden, wenn die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist (BGHZ 100, 228, 231; 114, 150, 152 f; Senatsurt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 699; v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, NJW 1992, 2828, 2829).

    Hierzu genügt es, daß die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert werden können; in diesem Falle ist gegebenenfalls eine Feststellungsklage zu erheben (RG JW 1907, S. 302 Nr. 5; BGHZ 100, 228, 231 m.N.; 114, 150, 153; Senatsurt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91, aaO. S. 1743).

    Ferner muß nicht feststehen, ob der Nachteil auf Dauer bestehenbleibt und damit endgültig wird (RG JW 1935, 776; BGHZ 100, 228, 231 m.N.; 114, 150, 153; BGH, Urt. v. 11. April 1960 - III ZR 76/59, WM 1960, 883, 886; Senatsurt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, aaO. S. 1739; v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91IX ZR 50/91, aaO.).

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 246/02

    Beratungspflicht eines Steuerberaters im Rahmen der Lohnbuchführung; Beginn der

    a) Dies ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 114, 150, 151; 119, 69, 71).
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