Rechtsprechung
   BGH, 25.04.1991 - III ZR 74/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1243
BGH, 25.04.1991 - III ZR 74/90 (https://dejure.org/1991,1243)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1991 - III ZR 74/90 (https://dejure.org/1991,1243)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1991 - III ZR 74/90 (https://dejure.org/1991,1243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,1243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abzug der Einfuhrumsatzsteuer - Vorsatzsteuer - Frachtführer - Fehlende Auslieferung - Fehlende Annahme des Gegenstandes - Vorsteuerabzugsberechtigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 683
    Recht des Absenders zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 2
    Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 114, 248
  • NJW 1991, 2638
  • MDR 1991, 735
  • VersR 1991, 1037
  • WM 1991, 1518
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 240/14

    Übereignungsofferte "an den, den es angeht" im Zusammenhang mit der Erfassung von

    Denn eine Geschäftsführung für einen anderen setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, dass er also in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu werden (BGH, Urteil vom 25. April 1991 - III ZR 74/90, BGHZ 114, 248, 249 f.; RGZ 84, 390; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 677 Rn. 4; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 677 Rn. 6).
  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98

    Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"

    Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 251/96 - WM 1998, 1356, 1358).

    Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muß vielmehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 251/96 - WM 1998, 1356, 1358).

  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01

    Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Wohnungseigentümer bei Abschluß eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; BGH, Urt. v. 2.4.1998 - III ZR 251/96, WM 1998, 1356, 1358; v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt.

    Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen anderen zu führen, muß vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; 138, 281, 286).

  • BGH, 03.03.2009 - XI ZR 41/08

    Zur Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung durch den Bürgen

    Dieses Bewusstsein und der Wille, auch im Interesse eines anderen zu handeln, muss bei objektiv eigener Geschäftsführung hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412).

    Bei einem objektiv eigenen ebenso wie bei einem neutralen Geschäft kann grundsätzlich nur dann eine Geschäftsführung für einen anderen vorliegen, wenn der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BGHZ 40, 28, 30 f. ; 82, 323, 330 f. ; 114, 248, 249 f. ; 138, 281, 286 ; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, 1399).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 251/96

    Aufwendungsersatzanspruch eines privaten Grundstückseigentümers in der ehemaligen

    Der Fremdgeschäftsführungswille muß in diesen Fällen nach außen erkennbar geworden sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 248, 249/250 m.w.N.).
  • OLG Jena, 05.08.2005 - 1 UF 55/01

    Scheinvaterregress, Anfechtungskosten, Vaterschaftsanerkenntnis

    Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; WM 1998, 1356, 1358; NJW 2000, 72).

    Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; WM 1998, 1356, 1358).

  • OLG Saarbrücken, 31.03.2004 - 5 U 527/02

    Zu den Voraussetzungen von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und zum

    Ein nur subjektiv fremdes Geschäft setzt voraus, dass der Fremdgeschäftsführerwille nach außen erkennbar geworden ist (vgl. BGH, U. v. 25.4.1991 - III ZR 74/90, NJW 1991, 2638, 2639).

    Sie hat sich auch nicht bei der Zahlung Belege aushändigen lassen, die der Beklagten einen Vorsteuerabzug ermöglichten (vgl. zu dieser Form der Dokumentation des Fremdgeschäftsführerwillens BGH, U. v. 25.4.1991, a.a.O.), sondern erst mit Schreiben vom 3.8.1999 (Bl. 19 ff. d. A.) der Beklagten angeboten, sich darum zu kümmern.

    Die Einfuhrumsatzsteuer bildete für die Beklagte grundsätzlich nur einen durchlaufenden Posten, weil sie diese als Abnehmerin gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG (in der 1997 geltenden Fassung) als Vorsteuer hätte abziehen können (vgl. BGH, U. v. 25.4.1991 - III ZR 74/90, NJW 1991, 2638 unter 2 b bb).

    Wegen der Unsicherheit über den Erhalt der Ware hat der Bundesgerichtshof (U. v. 25.4.1991, a.a.O.) in dem vergleichbaren Fall, dass der Spediteur die Einfuhrabgaben an der Grenze für den Abnehmer verauslagt, ein Interesse des Abnehmers an der Vornahme dieses Geschäfts und damit eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB abgelehnt (ebenso Koller, Transportrecht 5. Aufl., § 453 HGB Rn. 49).

  • LG Hamburg, 16.04.2019 - 411 HKO 14/17

    Darlehensvertrag: Abwicklung eines notleidenden Kredits; ungerechtfertigte

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; BGH, Urt. v. 2.4.1998 - III ZR 251/96, WM 1998, 1356, 1358; v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt.

    Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; 138, 281, 286).

  • OLG Hamburg, 18.05.2001 - 1 U 111/00

    Gefahrtragung bei Lieferung "frei Haus"

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 114, 248, 251 sowie auch BGH NJW 1997, 870, 872 unter II 1 b bb) hat bei Vereinbarung der Lieferung "frei Haus" der Verkäufer die Gefahr bis zur Ablieferung der Ware bei dem Käufer zu tragen.
  • OLG Rostock, 10.07.2008 - 1 U 90/08

    Aufwendungsersatzanspruch: Vorrang der Regelungen des Gesamtschuldnerausgleichs

    Als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt, wer ein Geschäft nicht nur als eigenes, sondern - mindestens auch - als fremdes besorgt, also mit dem Bewusstsein, der Erkenntnis und dem Willen handelt, (auch) im Interesse eines anderen tätig zu werden (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249f.; NJW 2000, 72; Palandt/Sprau, a.a.O., § 677 Rn. 3 m.w.N.).

    Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (vgl. BGHZ 4, 28, 31; 82, 323, 330f.; 114, 248, 250; NJW 2000, 72, 73; siehe zu allem auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 677 Rn. 6 m.w.N.).

  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 36/99 R

    Kein öffentliches Interesse an der Erbringung von Geldleistungen für den

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18

    Tierschutz

  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 323/98

    Erbensucher, kein Anspruch auf Aufwendungsersatz

  • BFH, 21.04.1993 - XI R 102/90

    Gesetzliche Fiktion der Lieferung, des Lieferungszeitpunkts und des

  • OLG Saarbrücken, 08.10.2009 - 8 U 446/08

    Schadensersatzansprüche bei Befüllung eines zum Teil mit Rapsöl gefüllten Tanks

  • SG Magdeburg, 02.09.2021 - S 7 AS 940/17

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - Kosten für

  • VG Würzburg, 04.11.2019 - W 8 K 19.842

    Kein Anspruch der behandelnden Tierärztin auf Kostenerstattung für verletzte

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2008 - 16 U 39/08

    Formularmäßige Vereinbarung eines Gerichtsstandes; Begriff des Erfüllungsorts

  • OLG Braunschweig, 08.04.2015 - 2 U 123/13

    Zahlungspflicht des Empfängers von Frachtgut: Unvereinbarkeit erleichterter

  • OVG Sachsen, 29.01.2014 - 5 A 840/11

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Erschließungsvertrag, Genehmigung, Auslegung,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht