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   BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89   

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https://dejure.org/1991,113
BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89 (https://dejure.org/1991,113)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1991 - XII ZR 114/89 (https://dejure.org/1991,113)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 (https://dejure.org/1991,113)
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Depotübertragung durch die Ehefrau

Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, grundsätzlicher Vorrang des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff BGB, insb. § 1380 BGB) vor den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nun speziell § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Ausnahme bei "unerträglichen Ergebnissen" (etwa in Fällen des § 528 BGB);

Zuwendungen unter Ehegatten werden nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfaßt

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zuwender - Zugewinnausgleich - Zugewinngemeinschaft - Ausgleich - Untragbarer Zugewinn - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch auf Wertersatz für ein Wertpapierdepot wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe nur bei schlechthin unangemessenem Zugewinnausgleich

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242, § 1372 ff.
    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 115, 132
  • NJW 1991, 2553
  • ZIP 1991, 1567
  • MDR 1991, 872
  • DNotZ 1992, 435
  • FamRZ 1991, 1166
  • FamRZ 1991, 1169
  • JR 1992, 233
  • JR 1992, 236
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälftige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139).

    Sogar dann, wenn sein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter einer hälftigen Beteiligung zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ 115, 132, 139).

    Deshalb können die Vorschriften des Zugewinnausgleichs - anders als bei Zuwendungen unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f.; 115, 132, 135 f.) - nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden.

  • BGH, 22.09.2010 - XII ZR 69/09

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung unentgeltlicher Zuwendungen "im Wege

    a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, werden Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen handelt (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 101, 65, 69 ff. = FamRZ 1987, 791 mit ausführlicher Würdigung des Streitstandes und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - FamRZ 1991, 1169, 1171).
  • BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18

    Eingehen einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung eines Ehegatten vor

    Diese wirken sich bei gesetzlichem Güterstand als ehebezogene Zuwendungen in der Regel nur im Zugewinnausgleich aus und unterliegen daneben keinem gesonderten Ausgleich (Senatsurteil BGHZ 115, 132 = FamRZ 1991, 1169, 1170 f.; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 7. Aufl. Rn. 950, 964 ff.).
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