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   BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89   

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https://dejure.org/1991,945
BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89 (https://dejure.org/1991,945)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1991 - X ZB 24/89 (https://dejure.org/1991,945)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1991 - X ZB 24/89 (https://dejure.org/1991,945)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JurPC-Archiv

    Kein Patent für chinesische Textverarbeitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
    Lehre zum technischen Handeln bei Datenverarbeitungsprogramm

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-duesseldorf.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen (Prof. Dr. Jan Busche)

Papierfundstellen

  • BGHZ 115, 23
  • NJW 1992, 374
  • MDR 1991, 1050
  • GRUR 1992, 36
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74

    Patentfähigkeit von Organisations- und Rechenprogrammen

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89
    Der beschließende Senat hat dies für die vor Inkrafttreten des harmonisierten Patentrechts geltende Rechtslage in ständiger Rechtsprechung bejaht (BGHZ 52, 74 ff. Ä Rote Taube; BGHZ 67, 22, 27 ff. Ä Dispositionsprogramm; BGH, GRUR 1986, 531, 533 Ä Flugkostenminimierung).

    Er hat dies damit begründet, daß der Begriff der Technik das einzige brauchbare Abgrenzungskriterium gegenüber andersartigen geistigen Leistungen des Menschen sei, denen Patentschutz nicht zukomme (BGHZ 67, 22, 33 Ä Dispositionsprogramm).

  • BGH, 13.05.1980 - X ZB 19/78

    Antiblockiersystem

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89
    Ein qualitativer Unterschied zwischen einem Verfahren, das durch die Eingabe der einzelnen phonetischen Kennzeichen gesteuert werde, und einem Verfahren, bei dem das Befahren eines bestimmten Untergrunds und das Betätigen des Bremspedals wie bei dem der Senatsentscheidung "Antiblockiersystem" (GRUR 1980, 849) zugrundeliegenden Sachverhalt die Steuerimpulse hervorrufe, bestehe nicht.
  • BGH, 15.09.1977 - X ZB 16/76

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung eines Patents auf Grund eines Einspruchs -

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89
    Ebenso, wie eine Prüfung von Unteransprüchen auf einen selbständigen erfinderischen Gehalt grundsätzlich nicht erfolgt (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 Ä Schneidhaspel) und die fehlende Erörterung eines solchen Gehalts grundsätzlich keinen Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG darstellt (vgl. BGH, GRUR 1978, 39 Ä Titelsetzgerät), ist auch eine gesonderte Prüfung von Unteransprüchen darauf, ob sie anders als der Hauptanspruch eine technische Lehre zum Inhalt haben, nur dann erforderlich, wenn sich der Anmelder hierauf berufen und die Erteilung eines Patents für einen der Gegenstände der Unteransprüche zumindest hilfsweise beantragt hat.
  • BGH, 11.06.1991 - X ZB 13/88

    Lehre zum technischen Handeln bei Datenverarbeitungsprogramm

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89
    Im Gegensatz zu dem der zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung "Seitenpuffer" vom selben Tage (X ZB 13/88) zugrundeliegenden Sachverhalt betrifft die Lehre der vorliegenden Anmeldung nicht die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche, da sie nicht darin besteht, das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente zu ermöglichen.
  • BGH, 27.03.1969 - X ZB 15/67

    Rote Taube

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89
    Der beschließende Senat hat dies für die vor Inkrafttreten des harmonisierten Patentrechts geltende Rechtslage in ständiger Rechtsprechung bejaht (BGHZ 52, 74 ff. Ä Rote Taube; BGHZ 67, 22, 27 ff. Ä Dispositionsprogramm; BGH, GRUR 1986, 531, 533 Ä Flugkostenminimierung).
  • BGH, 21.12.1982 - X ZB 10/82

    Begründungspflicht des Bundespatentgerichts bei mangelnder Patentfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89
    Ebenso, wie eine Prüfung von Unteransprüchen auf einen selbständigen erfinderischen Gehalt grundsätzlich nicht erfolgt (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 Ä Schneidhaspel) und die fehlende Erörterung eines solchen Gehalts grundsätzlich keinen Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG darstellt (vgl. BGH, GRUR 1978, 39 Ä Titelsetzgerät), ist auch eine gesonderte Prüfung von Unteransprüchen darauf, ob sie anders als der Hauptanspruch eine technische Lehre zum Inhalt haben, nur dann erforderlich, wenn sich der Anmelder hierauf berufen und die Erteilung eines Patents für einen der Gegenstände der Unteransprüche zumindest hilfsweise beantragt hat.
  • BGH, 15.03.1984 - X ZB 6/83

    "Zinkenkreisel"; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsfrage; Umfang

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89
    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnet die vollständige Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision (BGHZ 90, 318, 320 [BGH 15.03.1984 - X ZB 6/83] Ä Zinkenkreisel).
  • BGH, 11.03.1986 - X ZR 65/85

    Schutzfähigkeit eines Verfahrens zur Änderung des Treibstoffdurchsatzes in einem

    Auszug aus BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89
    Der beschließende Senat hat dies für die vor Inkrafttreten des harmonisierten Patentrechts geltende Rechtslage in ständiger Rechtsprechung bejaht (BGHZ 52, 74 ff. Ä Rote Taube; BGHZ 67, 22, 27 ff. Ä Dispositionsprogramm; BGH, GRUR 1986, 531, 533 Ä Flugkostenminimierung).
  • BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98

    Logikverifikation; Patentfähigkeit eines Zwischenschritts in einem Prozeß, der

    b) Betrifft der Lösungsvorschlag einen Zwischenschritt im Prozeß, der mit der Herstellung von (Silicium-)Chips endet, so kann er vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil er - abgesehen von den in dem verwendeten elektronischen Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgängen - auf den unmittelbaren Einsatz von beherrschbaren Naturkräften verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung tauglicher Erzeugnisse anderweitig durch auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse voranzubringen sucht (Abweichung von BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen).

    Den im Gesetz darüber hinaus nicht weiter bestimmten Begriff der Erfindung hat der Senat - sowohl was das vor dem Patentgesetz 1981 geltende deutsche Patentrecht als auch, was das geltende Patentgesetz anlangt - in ständiger Rechtsprechung dahin verstanden, daß es sich um eine Lehre auf dem Gebiet der Technik handeln müsse (BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen).

    Auch das Europäische Patentamt geht bezüglich der inhaltsgleichen Bestimmung in Art. 52 Abs. 1 EPÜ in ständiger Rechtspraxis davon aus, daß der technische Charakter ein Element des Begriffs der Erfindung darstellt, die durch ein Patentrecht geschützt werden kann (vgl. die Nachweise in BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen; EPA v. 1.7.1998 - T 1173/97, ABl. EPA 1999, 609 - Computerprogrammprodukt; EPA v. 4.2.1999 - T 935/97, [1999] R.P.C. 861 - Computer program product II).

    Eine Gesamtbetrachtung bedeutet eine Bewertung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstandes; dies schließt die Möglichkeit ein, bei Vorliegen sachgerechter Gründe einzelne Anspruchsmerkmale unter Berücksichtigung ihres nach fachmännischem Verständnis gegebenen Zusammenhangs unterschiedlich zu gewichten (vgl. BGHZ 115, 23 - Chinesische Schriftzeichen); die Wertung darf in ihrem Ergebnis aber nicht davon abhängen, ob der zu beurteilende Vorschlag neu und erfinderisch ist (vgl. BGHZ 115, 11 - Seitenpuffer); sie darf auch nicht einseitig darauf abstellen, was bekannt war und was demgegenüber an der angemeldeten Lehre neuartig ist (Senat, Urt. v. 4.2.1992 - X ZR 43/91, GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer).

    Entscheidend ist, wie das, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (Senat, aaO - Tauchcomputer, vgl. auch BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen), aus der Sicht des Fachmanns zum Anmeldezeitpunkt zu verstehen und einzuordnen ist (vgl. BGHZ 52, 74, 77 - Rote Taube).

    Allerdings hat der Senat in diesem Begriff der Technik das brauchbare Abgrenzungskriterium gegenüber andersartigen Leistungen des Menschen gesehen, für die ein Patentschutz weder vorgesehen, noch geeignet sei (BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Senats zum PatG 1968).

  • BGH, 22.04.2010 - Xa ZB 20/08

    Dynamische Dokumentengenerierung

    Diese Unterscheidung lehnt sich an die Entscheidung "Chinesische Schriftzeichen" (BGHZ 115, 23) an.

    In dieser hat der Bundesgerichtshof das zum Patent angemeldete Verfahren zur Eingabe chinesischer Zeichen in Textsysteme, das zur Einsparung von Speicherplatz, zur Verringerung der Zugriffszeit und zur Erhöhung der Geschwindigkeit des Verarbeitungsvorgangs insgesamt eine bestimmte Speicheradressierung vorsah, nicht als technische Lehre angesehen, weil das Verfahren im Gegensatz zum Fall "Seitenpuffer" nicht die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betreffe; die gegenständlichen Merkmale der Datenverarbeitungsanlage gäben der beanspruchten Lehre nicht das entscheidende Gepräge, die mit den gedanklichen Maßnahmen des Ordnens der verarbeiteten Daten stehe und falle (BGHZ 115, 23, 31).

  • BGH, 11.05.2000 - X ZB 15/98

    Sprachanalyseeinrichtung; Technischer Charakter einer Datenverarbeitungsanlage

    (1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats zum geltenden nationalen wie europäischen Recht, daß Patentschutz nur für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik gewährt wird (BGHZ 115, 23, 30 - chinesische Schriftzeichen; Sen.Beschl. v. 13.12.1999 - X ZB 11/98 - Logikverifikation, Umdruck S. 10 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. BGHZ 117, 144, 148 f. - Tauchcomputer).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Die gleichen Grundsätze hat der Senat (ebenfalls zum PatG 1981) in seinem Beschluß vom 11. Juni 1991 (X ZB 24/89 - Chinesische Schriftzeichen) zugrunde gelegt (GRUR 1992, 36, 38 r. Sp., insoweit in BGHZ 115, 23 nicht abgedruckt).
  • BPatG, 07.05.1998 - 17 W (pat) 55/96

    Patent - Technischer charakter einer Datenverabeitungsanlage

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl BGH in GRUR 1992, 36, 38 d mit weiteren Hinweisen "Chinesische Schriftzeichen") wird Patentschutz nur für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik gewährt.

    Ein Patentanspruch, der technische und nichttechnische Aspekte umfaßt, gibt jedenfalls dann eine patentfähige Erfindung an, wenn er einen Beitrag zum Stand der Technik (das heißt eine technische Lehre) enthält, sofern dieser (technische) Beitrag auch die weiteren Patentierungsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere uaf erfinderischer Tätigkeit beruht (vgl BGH, GRUR 1992, 36, 38 d "Chinesische Schriftzeichen" und GRUR 1992, 430 "Tauchcomputer").«.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl BGH in GRUR 1992, 36, 38 insbes d) mit weiteren Hinweisen "Chinesische Schriftzeichen") wird Patentschutz nur für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik gewährt.

    Andererseits hat der BGH in der ein Verfahren zur Eingabe chinesischer Zeichen in Textsysteme betreffenden Entscheidung "Chinesische Schriftzeichen" dargelegt, daß für den technischen Charakter des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 entscheidend ist, was "im Vordergrund des Anmeldungsgegenstandes" steht bzw der beanspruchten Lehre "das entscheidende Gepräge" gibt (vgl BGH GRUR 1992, 36, 38, Abschnitt f).

  • LG Düsseldorf, 04.07.2013 - 4b O 9/12

    Umpositionierung von Zähnen

    Technisch ist eine Lehre, durch die technische Mittel (Naturkräfte oder Naturerscheinungen) eingesetzt oder eine technische Wirkung erzielt werden (BGH, GRUR 1992, 36 - Chinesische Schriftzeichen; Benkard/Melullis, EPÜ, 2. Aufl., Art. 52 Rn. 53 ff. Singer/Stauder-Steinbrenner, EPÜ, 5. Aufl., Art. 52 Rn. 11 ff.).

    Nicht schutzfähig sind demgegenüber der menschliche Verstand bzw. Anweisungen, die sich allein an den menschlichen Geist oder seine Wahrnehmung richten (BGH, GRUR 1992, 36 - Chinesische Schriftzeichen; BGH, GRUR 1975, 549 - Buchungsblatt; Benkard/Melullis, EPÜ, 2. Aufl., Art. 52 Rn. 58).

  • LG Düsseldorf, 04.07.2013 - 4b O 12/12

    Umpositionierung von Zähnen II

    Technisch ist eine Lehre, durch die technische Mittel (Naturkräfte oder Naturerscheinungen) eingesetzt oder eine technische Wirkung erzielt werden (BGH, GRUR 1992, 36 - Chinesische Schriftzeichen; Benkard/Melullis, EPÜ, 2. Aufl., Art. 52 Rn. 53 ff. Singer/Stauder-Steinbrenner, EPÜ, 5. Aufl., Art. 52 Rn. 11 ff.).

    Nicht schutzfähig sind demgegenüber der menschliche Verstand bzw. Anweisungen, die sich allein an den menschlichen Geist oder seine Wahrnehmung richten (BGH, GRUR 1992, 36 - Chinesische Schriftzeichen; BGH, GRUR 1975, 549 - Buchungsblatt; Benkard/Melullis, EPÜ, 2. Aufl., Art. 52 Rn. 58).

  • BPatG, 14.06.1999 - 20 W (pat) 8/99

    Abgrenzung der Zwischenschaltung von menschlicher Verstandestätigkeit und

    Eine derartige, nur auf den "Kern der Erfindung" ausgerichtete Sichtweise könnte sich zwar auf ältere BGH-Entscheidungen berufen (BGH GRUR 1981, 39 - Walzstabteilung; BGH GRUR 1986, 531 - Flugkostenminimierung) und mag in der Entscheidung "Chinesische Schriftzeichen" (BGH GRUR 1992, 36 ) noch nachklingen mit der Einteilung in Merkmale, die im Vordergrund stehen, und solchen, die der Lehre nicht das entscheidende Gepräge geben und nur mittelbar zum angestrebten Erfolg beitragen.
  • BPatG, 15.06.2009 - 19 W (pat) 301/09
    Hieraus folgt, dass Patentschutz nur für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik gewährt wird (BGH GRUR 92, 36 Chinesische Schriftzeichen, BGH GRUR 00, 498 Logikverifikation, BGH GRUR 00, 1007 Sprachanalyseeinrichtung).
  • BPatG, 21.01.1997 - 17 W (pat) 49/94
    Steht und fällt der Erfolg einer Lehre mit gedanklichen Maßnahmen des Ordnens von Daten und sind weitere gegenständliche Merkmale für die Ausführung der Lehre von untergeordneter Bedeutung, so liegt keine technische Lehre vor (vgl. BGH GRUR 1992, 36,.
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