Rechtsprechung
BGH, 01.10.1991 - XI ZR 186/90 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 418 Abs. 1, 1191
Kein Zustimmungserfordernis des Rückgewähranspruchsberechtigten bei Übernahme einer durch Grundschuld gesicherten Forderung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schuldübernahme - Übernahme einer Schuld - Grundschuld - Einwilligung des Grundstückseigentümers - Zustimmung des Zessionars - Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld - Abtretung des Anspruchs - Forderungsabtretung
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Anwendung des § 418 Abs. 1 S. 3 BGB auf die Sicherungsgrundschuld
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 418 Abs. 1 S. 2, 3, § 1191
Übernahme einer durch eine Grundschuld gesicherten Schuld - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 115, 241
- NJW 1992, 110
- ZIP 1991, 1481
- MDR 1992, 45
- DNotZ 1992, 549
- WM 1991, 2019
- DB 1992, 884
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.02.1966 - II ZR 176/63
Verteilung des Versteigerungserlöses nach Zwangsversteigerung zum Zwecke der …
Auszug aus BGH, 01.10.1991 - XI ZR 186/90
Die Akzessorietät der Hypothek und die Nichtakzessorietät der Sicherungsgrundschuld sind in diesem Zusammenhang allenfalls von untergeordneter Bedeutung (BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579). - BGH, 06.07.1989 - IX ZR 277/88
rechtsgrundlos erteilte Grundschuld - § 1191 BGB, Pfändung des …
Auszug aus BGH, 01.10.1991 - XI ZR 186/90
Gleiches gilt, wenn der Grundschuldgläubiger, der auch im Falle einer Abtretung des Rückgewähranspruchs über die Grundschuld verfügen kann, auf die Grundschuld gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 und 2 BGB verzichtet (BGHZ 108, 237, 246) [BGH 06.07.1989 - IX ZR 277/88]. - BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88
Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer …
Auszug aus BGH, 01.10.1991 - XI ZR 186/90
Dieser tritt etwa ein, wenn auf die Grundschuld geleistet wird und so eine Eigentümergrundschuld entsteht (BGHZ 110, 241, 246) [BGH 09.02.1990 - V ZR 200/88].
- BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
Schuldübernahme: Alleinige Einwilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers in …
Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht ohne seinen Willen für einen anderen, möglicherweise unsicheren Schuldner mit seinem Grundstück einstehen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579; Urteil vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241, 244).Vielmehr soll, wie bereits dargelegt, der Eigentümer, für den die Person des Schuldners zentrale Bedeutung hat und der mit diesem die Bedingungen der Zurverfügungstellung des Grundstücks vereinbart und dabei regelmäßig auch schuldrechtliche Absprachen zur Begrenzung seiner Haftung getroffen hat, vor der mit einem Schuldneraustausch verbundenen Änderung seines Haftungsrisikos geschützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241).
- BGH, 19.04.2013 - V ZR 47/12
Rechte nachrangiger Grundpfandgläubiger
Auch die Auswechselung des Zedenten im Wege der Schuldübernahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der fortbestehenden Schuld nicht als Ende der Geschäftsbeziehung anzusehen; sie lässt den Rückgewähranspruch unberührt und bedarf nicht der Zustimmung des Zessionars (vgl. auch § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241 ff.). - BGH, 08.05.2015 - V ZR 56/14
Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten bei Schuldübernahme: Nichteintritt …
Diese Vorschriften gelten auch für den Fall, dass die Sicherheit in einer Sicherungsgrundschuld besteht (BGH, Urteile vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579 und vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241, 244;… Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 BGB Rn. 2;… MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 418 Rn. 5). - BGH, 23.03.1993 - XI ZR 167/92
Ansprüche des früheren Eigentümers nach Ablösung des valutierten Restes eines …
Der Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld verschafft dem Berechtigten keine Rechte an der Grundschuld (BGHZ 108, 237, 246 f.; 115, 241, 246). - BayObLG, 22.10.1992 - 2Z BR 80/92
Mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssachen
Gleichwohl brauchen die übrigen Wohnungseigentümer hier nicht am Verfahren beteiligt zu werden, weil die Antragstellerin einen ihr allein zustehenden Schadensersatzanspruch geltend macht (BGHZ 115, 241 ).