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   BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91   

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https://dejure.org/1991,85
BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91 (https://dejure.org/1991,85)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 67/91 (https://dejure.org/1991,85)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1991 - VI ZR 67/91 (https://dejure.org/1991,85)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftlicher KFZ-Totalschaden - Gleichwertiges Ersatzfahrzeug - Herstellungsanspruch des Geschädigten - Wiederbeschaffungskosten - Voraussichtliche Reparaturkosten

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 251
    Nur Wiederbeschaffungskostenersatz bei über 30 % teurerer Reparatur

  • RA Kotz

    Wirtschaftlicher Totalschaden und 130%-Klausel

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Totalschaden und 130% Regelung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 67/91 - zur Reparatur eines Totalschadens, bei der die 130% Opfergrenze überschritten wurde und damit eine wirtschaftlich unsinnige Reparatur vorlag. vom 15.10.1991

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum "Integritätszuschlag" bei Ersatz von Reparaturkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 251 Abs. 2
    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Regulierungspraxis bei einem Verkehrsunfall (wirtschaftlicher Totalschaden über 130%)

Papierfundstellen

  • BGHZ 115, 375
  • NJW 1992, 305
  • MDR 1992, 132
  • NZV 1992, 68
  • VersR 1992, 64
  • BB 1992, 22
  • DB 1992, 211
 
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Wird zitiert von ... (164)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710).

    Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGHZ 115, 375, 378 m.w.N.).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    a) Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
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