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   BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91   

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https://dejure.org/1992,341
BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91 (https://dejure.org/1992,341)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1992 - IX ZR 176/91 (https://dejure.org/1992,341)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1992 - IX ZR 176/91 (https://dejure.org/1992,341)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kredit - Zahlungsunfähigkeit - Schulden - Ernsthafte Einforderung der Schulden - Anfechtbarkeit der Verrechnung - Einziehung eines Schecks zur Verrechnung - Debitorisches Konto - Entstehung der Verrechnungslage

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KO § 30 Nr. 1 Halbsatz 2, Nr. 2
    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei Einreichung eines Kundenschecks

Papierfundstellen

  • BGHZ 118, 171
  • NJW 1992, 1960
  • ZIP 1992, 778
  • MDR 1992, 766
  • WM 1992, 1083
  • BB 1992, 1164
  • DB 1992, 1776
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.12.1977 - VIII ZR 255/76

    Konkursanfechtung und Lastschriftverfahren

    Auszug aus BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91
    Zieht eine Bank einen vom Schuldner zur Verrechnung auf einem debitorischen Konto eingerichteten Kundenscheck ein, kommt es für die Anfechtbarkeit der Verrechnung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Verrechnungslage an (Abweichung von BGHZ 70, 177 = NJW 1978, 758 [BGH 21.12.1977 - VIII ZR 255/76] = LM § 30 KO Nr. 33).

    Allerdings hat der VIII. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 21.12.1977 (BGHZ 70, 177, 181 f.) ausgesprochen, daß die von der Gläubigerbank dem Gläubiger erteilte Gutschrift als Rechtshandlung i.S. des § 30 Nr. 1 Fallgruppe 2 KO anzusehen sei.

  • BGH, 01.07.1985 - II ZR 155/84

    Abgesonderte Befriedigung einer an die Einreicherbank abgetretenen

    Auszug aus BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91
    Mit der Hereinnahme eines Inkassoschecks erwirbt eine Bank das Sicherungseigentum, zumindest ein Pfandrecht, wenn ein Schuldsaldo des Kunden wenigstens in Höhe der Schecksumme besteht (BGHZ 5, 285, 293; 95, 149, 15 [BGH 01.07.1985 - II ZR 155/84]5 ...).

    Dazu bedarf es keiner kontokorrentmäßigen Verrechnung; wenn die Bank trotzdem den Erlös dem Konto des Schuldners gutschreibt und ihn mit dem Debet saldiert, so handelt es sich lediglich um die buchungstechnische Erledigung dieses Vorganges, der keine selbständige Bedeutung zukommt (BGHZ 95, 149, 153) [BGH 01.07.1985 - II ZR 155/84].

  • BGH, 29.09.1986 - II ZR 283/85

    Warn- und Schutzpflichten der am Überweisungsverkehr beteiligten Banken bei einer

    Auszug aus BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91
    Erst wenn die bezogene Bank den Scheck durch Belastung des Ausstellerkontos eingelöst hat, sind die in der Girokette erfolgten Gutschriften und Belastungen wirksam geworden (BGH, WM 1986, 1409, 1411 ... ).
  • RG, 30.06.1923 - I 667/22

    Unter welchen Voraussetzungen erlangt der Girogläubiger einer im Auslande

    Auszug aus BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91
    Bedingung ist die buchmäßige Deckung; es handelt sich deshalb nicht um eine auflösende Bedingung (so BGH, aaO. in einem obiter dictum), sondern um eine aufschiebende (so schon RGZ 108, 210, 212; RG HRR 1927 Nr. 34 und BGH, WM 1970, 490, 491) ...).
  • BGH, 10.10.1961 - 1 StR 163/61

    Liegen einer inkongruenten Deckung in der Eingabe eines Kundenschecks - Rüge

    Auszug aus BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91
    Die Sicherungs- und Absonderungspflicht der Bank stellt indessen eine inkongruente Deckung dar, weil die Bank zwar einen Anspruch gegen ihren Schuldner auf Zahlung hat, nicht aber einen Anspruch gegen den Kunden, der den Scheck ausgestellt hat (BGHSt 16, 279 [BGH 10.10.1961 - 1 StR 163/61]).
  • BGH, 22.11.1990 - IX ZR 103/90

    Begriff der Zahlungseinstellung; Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten von

    Auszug aus BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91
    Zahlungseinstellung i.S. von § 30 KO ist die nach außen in Erscheinung getretene, jedenfalls den beteiligten Verkehrskreisen erkennbar gewordene Zahlungsunfähigkeit; diese ist das auf einem nicht nur vorübergehenden Mangel an Zahlungsmitteln beruhende Unvermögen, wesentliche Teile der fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (ständ. Rechtspr. des Senats, vgl. Urteil, DRsp IV (438) 237 a-b = NJW 1991, 980, 981 [BGH 22.11.1990 - IX ZR 103/90] m.w.N. ...).
  • BGH, 26.03.1952 - II ZR 53/51

    Ansprüche einer Bank aus einem Scheck

    Auszug aus BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91
    Mit der Hereinnahme eines Inkassoschecks erwirbt eine Bank das Sicherungseigentum, zumindest ein Pfandrecht, wenn ein Schuldsaldo des Kunden wenigstens in Höhe der Schecksumme besteht (BGHZ 5, 285, 293; 95, 149, 15 [BGH 01.07.1985 - II ZR 155/84]5 ...).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    a) Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 102 KO) voraus, daß der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfüllen (RG JW 1934, 841; BGHZ 118, 171, 174; BGH, Urt. v. 22. November 1990 - IX ZR 103/90, ZIP 1991, 39, 40; v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014; BGHSt 31, 32).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Entscheidend ist daher, ob zu dem gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Scheckeinlösung (vgl. BGHZ 118, 171, 176 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 11) Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagte zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    "Zahlungsunfähigkeit" im Sinne von § 102 KO wurde folgerichtig als das auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Schuldners verstanden, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu berichtigen, wenn und soweit die Gläubiger diese Forderungen "ernsthaft einforderten" (z.B. BGHZ 118, 171, 174 mit weiteren Nachweisen; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 102 Anm. 2).
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