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   BGH, 09.04.1992 - I ZR 240/90   

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BGH, 09.04.1992 - I ZR 240/90 (https://dejure.org/1992,721)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1992 - I ZR 240/90 (https://dejure.org/1992,721)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1992 - I ZR 240/90 (https://dejure.org/1992,721)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verleihung eines Titels - Professorentitel - Höhere Wertschätzung - Ausländischer Titel - Relevante Irreführung - Einschränkungsloses Verbot zu Führung eins Titels - Titels - Zusatz - Vollstreckungsverfahren - Professorenamt - Unlauterer Wettbewerb

  • werbung-schenken.de

    Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II

    UWG § 3
    Irreführung/Auszeichnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3; ZPO § 890
    Irreführung durch Professorentitel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 118, 53
  • NJW 1992, 2358
  • ZIP 1992, 859
  • MDR 1992, 758
  • GRUR 1992, 525
  • DB 1992, 1725
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1989 - I ZR 76/87

    "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung"; Irreführung der Führung eines

    Auszug aus BGH, 09.04.1992 - I ZR 240/90
    Die - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Folge (begangenen) irreführenden Verhaltens zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 76/87, GRUR 1989, 445, 446 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I, m.w.N.) - einschränkungslose Verurteilung bedeutet im vorliegenden Fall, da sie allein auf § 3 UWG gestützt worden ist und dieser Umstand zur Beurteilung der Tragweite des Verbots heranzuziehen ist, daß der Beklagte jede Form der Führung des Professorentitels zu unterlassen hat, durch die eine Irreführung des Verkehrs im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zur materiellen Rechtslage erfolgt.

    Wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 27.5.1987 - I ZR 121/85, GRUR 1987, 839, 840 = WRP 1988, 591 - Professorentitel in der Arzneimittelwerbung; bestätigt durch Bezugnahme im Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 76/87, GRUR 1989, 445, 446 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I) bereits entschieden hat, stellt der Verkehr auch in Deutschland heute nicht mehr auf das im deutschen Hochschulbereich entstandene klassische Professorenbild ab, wonach die Verleihung des Professorentitels regelmäßig eine Habilitation, die Übertragung eines besoldeten Hochschullehreramts sowie die Forschungs-, Lehr- und Verwaltungstätigkeit an dieser Hochschule voraussetzt.

  • BGH, 27.05.1987 - I ZR 121/85

    "Professorentitel in der Arzneimittelwerbung"; Werbung mit einem im Ausland

    Auszug aus BGH, 09.04.1992 - I ZR 240/90
    Wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 27.5.1987 - I ZR 121/85, GRUR 1987, 839, 840 = WRP 1988, 591 - Professorentitel in der Arzneimittelwerbung; bestätigt durch Bezugnahme im Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 76/87, GRUR 1989, 445, 446 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I) bereits entschieden hat, stellt der Verkehr auch in Deutschland heute nicht mehr auf das im deutschen Hochschulbereich entstandene klassische Professorenbild ab, wonach die Verleihung des Professorentitels regelmäßig eine Habilitation, die Übertragung eines besoldeten Hochschullehreramts sowie die Forschungs-, Lehr- und Verwaltungstätigkeit an dieser Hochschule voraussetzt.
  • BGH, 29.05.1991 - I ZR 204/89

    Aquavit - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 09.04.1992 - I ZR 240/90
    Maßgeblich - und jedenfalls zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Diskreditierung gleichwertiger ausländischer Titel allein schutzwürdig (vgl. zum Kriterium der Schutzwürdigkeit in anderem tatsächlichem Zusammenhang auch schon BGH, Urt. v. 29.5.1991 - I ZR 204/89, GRUR 1991, 852, 855 f. - Aquavit) - kann daher für den Verkehr nur sein, ob bei dem konkret in Frage stehenden Titel die nach der Verkehrsauffassung an seine Verleihung und Führung zu stellenden sachlichen Anforderungen erfüllt sind, nicht aber, ob er im Inland oder im Ausland verliehen worden ist.
  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 264/91

    Freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente einer Comic-Serie - Asterix

    Dies ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Tragweite des Verbotsausspruchs heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1992 - I ZR 240/90I ZR 240/90, GRUR 1992, 525 f. = WRP 1992, 562 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II).
  • BGH, 07.05.2007 - VI ZR 233/05

    Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

    Vielmehr durfte die Behauptung des Beklagten in ihrer konkret geäußerten Fassung ohne Einschränkung verboten werden (vgl. zuletzt BGHZ 118, 53, 56; BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 317/99 - NJW 2002, 2096 unter II 1 b cc (3); Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., 51. Kap., Rn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 07.10.1993 - I ZR 293/91

    Folgeverträge - Täuschung

    Wege zu finden, auf denen - durch geeignete Aufklärung - das Vorgehen zur Vertragsdurchsetzung sein wettbewerbswidriges Gepräge verlieren kann, ist nicht Sache des Klägers oder des Gerichts, sondern allein die des Beklagten, der ein aus dem Verbotsbereich herausführendes Verhalten gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren darzulegen und zu beweisen hat (Ergänzung zu BGHZ 118, 53, 56 = LM § 3 UWG Nr. 334/335 Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt ausgesprochen worden, daß dann, wenn ein Verhalten in der vom Verletzer bislang gewählten Form irreführend ist, das Gebot der Unterlassung dieses Verhaltens ohne Einschränkung begehrt und ausgesprochen werden kann, weil es nicht Sache des Klägers oder des Gerichts ist, dem Verletzer etwaige Änderungsmaßnahmen aufzuzeigen und zu eröffnen, durch die er dem Verbot seines bisherigen Verhaltens entgehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1988 - I ZR 57/87, GRUR 1989, 110, 113 = WRP 1989, 155 - Synthesizer m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.2. 1989 - I ZR 76/87, GRUR 1989, 445, 446 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I; BGHZ 118, 53, 56 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II).

    Auch hier ist es Sache des Beklagten, selbst Wege zu finden, auf denen diese Täuschungsgefahr hinreichend sicher beseitigt wird (so auch OLG Hamm aaO.), und dies gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren nachzuweisen (vgl. BGHZ 118, 53, 56 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II).

  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 170/08

    Ford-Vertragspartner

    Wegen der Widersprüche zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Urteilsausspruchs heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 9. April 1992 - I ZR 240/90, BGHZ 118, 53, 55 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II), ist unbestimmt, welche konkrete Werbeform der Beklagten untersagt ist (vgl. BGH, MD 2010, 362 Rn. 13).
  • BGH, 12.12.1996 - I ZR 7/94

    Lifting-Creme - LMBG - Irreführung

    Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die Frage, ob bestimmte - etwa geänderte neue - Formen der Benutzung mit Zusätzen die Möglichkeit einer solchen Irreführung beseitigen, nicht im Erkenntnisverfahren, sondern gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu überprüfen ist und dort nicht etwa vom Kläger, für den insoweit die uneingeschränkte Form der Verurteilung streitet, sondern von der Beklagten darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen ist (vgl. BGHZ 118, 53, 56 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II).
  • OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05

    Vereinbarkeit eines nach 20:00 Uhr erfolgenden VIP-Verkaufes mit dem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es dabei nicht Sache des Klägers oder des Gerichts, im Klageantrag bzw. Urteilsausspruch Einschränkungen zu formulieren, bei denen die beanstandete Handlung ausnahmsweise zulässig sein könnte (vgl. BGH WRP 1989, 491, 492; BGH WRP 1992, 562, 563).

    Die Verfügungsklägerin hat in ihrer Berufungserwiderung überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass es Sache der Verfügungsbeklagten ist, gegenüber dem zulässigen generellen Verbot einer Werbeaktion unter Überschreitung der Ladenöffnungszeiten im Vollstreckungsverfahren die Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes einzuwenden (vgl. BGH WRP 1989, 491, 493 - Professorenbezeichnung -, BGH WRP 1992, 562, 563).

  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 92/95

    Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III - Wesentliche Beeinträchtigung;

    Dem Beklagten sei vielmehr aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (BGH GRUR 1992, 525 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II) die Titelführung deshalb verboten worden, weil der von ihm in Anspruch genommene Professorentitel nicht unter solchen Umständen und Voraussetzungen verliehen worden sei, die denen entsprächen, die der Verkehr mit einem Professorenamt und mit der Verleihung eines Professorentitels verbinde.

    Seine Bestallung, so hat der Senat ausgeführt, habe nicht zu einer auf Dauer ausgerichteten Eingliederung in die den Titel verleihenden Universität geführt und sei auch nicht mit einer nennenswerten Lehrtätigkeit an dieser Universität verbunden (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.1992 - I ZR 240/90, GRUR 1992, 525, 526 = WRP 1992, 562 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II).

  • BGH, 03.02.1994 - I ZR 321/91

    Kosmetikstudio - Getarnte Werbung

    Maßgebend sind für deren Verständnis auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; Urt. v. 9.4.1992 - I ZR 240/90, GRUR 1992, 525, 526 = WRP 1992, 562 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II, st. Rspr.).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 4/08

    Revisionsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung bei widersprüchlichen

    Wegen der Widersprüche zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Urteilsausspruchs heranzuziehen sind (BGHZ 34, 337, 339; BGHZ 118, 53, 55 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II), ist unbestimmt, welche konkrete Werbeform der Klägerin untersagt ist.
  • OLG Zweibrücken, 18.09.2008 - 4 U 38/07

    Unzulässige Zulässigkeitserklärung irreführender Werbung durch das Gericht mit

    Eine relevante Täuschungshandlung rechtfertigt grundsätzlich deren einschränkungsloses Verbot; es ist nicht Sache des Klägers und des Gerichts, im Klageantrag bzw. im Urteilsausspruch Einschränkungen zu formulieren, durch die der Verletzter die grundsätzlich täuschende Wirkung einer Handlung ausschließen kann (BGH Urteil vom 16. Februar 1989 - I ZR 76/87 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I; Urteil vom 9. April 1992 - I ZR 240/90 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II beide bei Juris).
  • LAG Hamm, 03.11.2006 - 7 Sa 1232/06

    gesetzliches Wettbewerbsverbot, Vertragsstrafe, Inhaltskontrolle, unangemessene

  • BGH, 16.12.1993 - I ZR 210/91

    Mozzarella II - Irreführung/Herkunft

  • OLG Zweibrücken, 28.05.2009 - 4 U 160/08

    Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung im Internet: Irreführende Werbung für die

  • OLG München, 27.04.2010 - 29 W 1209/10

    Unlauterer Wettbewerb: Verletzung des Kernbereichs einer gerichtlichen

  • OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 15/02

    UWG -Recht: Führung eines - angeblich - an der medizinischen Akademie

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 92/01

    Gratisminuten

  • OLG Hamburg, 20.02.2002 - 5 U 100/01

    Zur Zulässigkei der Verwendung bestimmter Titel in der Werbung im Bereich der

  • KG, 22.03.2002 - 5 U 8811/00

    Irreführende ärztliche Werbung - Eintrag "Arzt für plastische Chirurgie" in

  • BPatG, 22.05.2012 - 27 W (pat) 51/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "St. Petersburger Staatsballett" - im Rahmen der

  • BPatG, 14.10.2013 - 27 W (pat) 38/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bolschoi Staatsballett (Wort-Bild-Marke)" - die

  • BPatG, 10.09.2013 - 27 W (pat) 42/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "St. Petersburger Nationalballett" - die Berühmung

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