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   BGH, 01.02.1954 - III ZR 233/52   

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https://dejure.org/1954,490
BGH, 01.02.1954 - III ZR 233/52 (https://dejure.org/1954,490)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1954 - III ZR 233/52 (https://dejure.org/1954,490)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1954 - III ZR 233/52 (https://dejure.org/1954,490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatzansprüche aufgrund durch einen Verwaltungsakt entstandenen Schadens - Zuständigkeit der Gerichte - Herausgabe eines politischen Mitteilungsblattes - Verbot der Werbung für die "Weltfestspiele der Jugend und Studenten für den Frieden" in Berlin - Schadensersatz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 197
  • NJW 1954, 713
  • DVBl 1954, 673
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55

    Volksabstimmung - Parteipolitisches Interesse der KPD - Amtspflichten eines

    zu vorstehenden Ausführungen über die parteipolitische, ins besondere verfassungsfeindliche Betätigung BAG 1, 185 u. 559 BVerfG in dem SRP Urteil in BVerfGE 2, 1 ff; BGHZ 12, 197 im .Hinblick auf die Werbung für die sogenannten "Welt festspiele" in Berlin 1951; DAG Berlin BB 52, 172; LAG 11.

    Der Schutz des Art. 5 GG entfällt, wenn sich die Meinungsäußerung zu einer Aktion verdichtet, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit und den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angreift (BGHZ 12, 197).

    sei p die den Betriebsfrieden und die Arbeitsweise im Betrieb nicht berühre, zumal bei der Beklagten auch Sowjet zonenflüchtlinge beschäftigt sind« Vielmehr entspricht es einem allgemeinen Erfahrungssatz, daß durch derartige Abstimmungen im Bereich des Betriebes scharfe Spannungen hervorgerufen werden, die die Ordnung des Betriebes empfindlich stören oder zumindest stören können» Der Senat hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 3« Dezember 1954 (BAG 1, 190) ausgesprochen, daß es bei der Drage der Gefährdung des Betriebsfriedens nicht nur auf die Einstellung der Arbeitnehmerschaft, sondern auch auf die des Arbeitgebers ankommt, der genau so zum Betrieb gehört wie die Arbeitnehmer» Im übrigen bedarf es bei dem Mißbrauch der Betriebsebene für parteipolitische Zwecke nicht eines Beweises seitens des Arbeitgebers für die Gefährdung des Betriebsfriedens, weil hierfür eine tatsächliche Vermutung spricht (Molitor BB 54, 134; LAG München, Amtsblatt 52 G, Seite 129 - 156)» In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht darum, ob der Kläger allgemein die Grundrechte auf Grund des Art» 18 GG verwirkt hat, oder ob die KBD eine vei'fassungswidrige Partei im Sinne des Art» 21 II GG und daher aufzulösen ist» Derartige Beststellungen kann nur das Bundesverfassungsgericht treffen» Die übrigen Gerichte und insbesondere die Gerichte für Arbeitssachen sind aber nicht gehindert, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das verfassungswidrige Verhalten des einzelnen Staatsbürgers als Vorfrage zu erörtern und daraus Schlußfolgerungen im Hinblick auf die allgemeinen Rechtsvorschriften zu ziehen (BGHZ 12, 197; BGHSt 6, 335; OAG Neustadt, Entscheidung vom 11.12»1955 - OAG 9/53-; LAG München Amtsblatt 52 C, Seite 132 und Betrieb 54, 475)» Gegenstand dieses F».echtsstreits ist die Frage, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers einen wichtigen Kündigungsgrund für den Arbeitgeber bildet, also die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Arbeit svertrages » In diesem Rahmen kann es den Gerichten für Arbeitssachen nicht verwehrt sein, das verfassungswidrige Verhalten eines Arbeitnehmers zu würdigen und danach fest zustellen, daß der Arbeitnehmer fristlos entlassen werden 3 konnteo Die Rechtsfolge eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht besteht dagegen darin, daß jemand die .

  • BVerwG, 21.12.1954 - I C 14.53

    "Sünderin"-Fall

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die polizeiliche Generalermächtigung überhaupt als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen ist oder ob, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. Februar 1954 (NJW 1954 S. 713) ausgeführt hat, auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch die Polizei nur bei einem Mißbrauch dieses Grundrechts eingeschränkt werden kann.
  • BVerwG, 16.07.1954 - I A 23.53

    Freie Deutsche Jugend (FDJ)

    Es bedarf hier schließlich auch keiner Erörterung der Frage, ob es neben der von dem Bundesverfassungsgericht auszusprechenden Verwirkung von Grundrechten gemäß Art. 18 GG noch eine rechtserhebliche Überschreitung dieser Grundrechte gibt und ob über eine solche Überschreitung jedes Gericht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit urteilen kann (vgl. hierzu BGH in NJW 1954 S. 713 mit Anmerkung von Beyer); denn Art. 9 Abs. 2 GG setzt den Vereinigungen eine besondere, gegenüber der allgemeinen Vorschrift über die Verwirkung von Grundrechten in Art. 16 GG selbständige Grenze, die ipso jure wirksam wird, ohne daß es der förmlichen Verwirkung der Grundrechte gemäß Art. 18 GG und eines Ausspruchs des Bundesverfassungsgerichts hierüber bedürfte.
  • BGH, 19.01.1962 - 3 StR 43/61

    Verwirkung von Grundrechten - Verfassungsmäßigkeit der Erteilung eines

    Allgemeine Gesetze in diesem Sinne sind auch die Strafgesetze (BGHZ 12, 197, 202) [BGH 01.02.1954 - III ZR 233/52].

    Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 197 - III. Zivilsenat - 1 StE 6/57, HuSt II 159, 185 zu § 93 StGB; 1 StE 3/58 vom 22. Mai 1959 zu den §§ 93, 96, 185, 189 StGB).

  • BVerwG, 10.03.1960 - II C 51.56

    Verweigerung des Gehorsams - Verletzung dienstlicher Pflichten

    Der erkennende Senat kann deshalb unerörtert lassen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG dürften nur von dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG festgestellt werden und vor einer solchen Feststellung dürfe sich im Rechtsleben niemand auf die Verfassungswidrigkeit einer Partei berufen (so das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in OVGE 7, 360 [363]), oder ob nicht vielmehr die Bedeutung einer Feststellung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sich in der Eröffnung der Möglichkeit erschöpft, gegen eine als verfassungswidrig erkannte Partei in der durch § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) vorgesehenen Weise einzuschreiten (vgl. BGHZ 12, 197; BGHSt 6, 336; SAGE 2, 266).
  • BGH, 20.04.1955 - IV ZR 266/54

    Rechtsmittel

    Gewisse Schranken wohnen allen Grundrechten inne, weil sie aus der Gesamtordnung zu verstehen sind, in die sie eingefügt sind (vgl. BGHZ 12, 197 ff [203]).
  • BGH, 04.01.1956 - IV ZR 255/55

    Rechtsmittel

    Wie jedoch in dem oben angeführten Urteil des Senats bereits ausgeführt ist, findet die Freiheit der Meinungsäusserung ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, insbesondere der des Art. 18 GrundG, ganz abgesehen davon, daß allen Grundrechten gewisse Schranken innewohnen und zu diesen Beschränkungen bei dem Recht auf freie Meinungsäusserungen gehört, daß es nicht zur Unterstützung einer Gewaltherrschaft benutzt werden darf (vgl. auch BGHZ 12, 197 f).
  • BGH, 05.05.1954 - 6 StR 36/54

    Rechtsmittel

    Denselben Standpunkt hat im Übrigen auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinemUrteil vom 1. Februar 1954 (III ZR 233/52) eingenommen.
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