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   BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91   

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https://dejure.org/1992,2
BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91 (https://dejure.org/1992,2)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1992 - V ZR 82/91 (https://dejure.org/1992,2)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 (https://dejure.org/1992,2)
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Froschquaken

§§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 906 BGB, §§ 20f, 31 BNatSchG, VDI-Richtlinie;

(nicht) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog;

§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB;

§ 305 ZPO

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Störereigenschaft des Froschteichbesitzers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Lärmeinwirkung durch Frösche - Gartenteichbesitzer als Störer - Froschquaken als Lärmimmissionen - Nachtruhestörung durch Frösche - Lärmpegelmessung - Ortsüblichkeit von Froschlärm - Verbot des Froschfangs - Ausnahme nach § 31 BNatSchG - Nachbarrechtlicher ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Froschquaken in Nachbars Gartenteich und Unterlassungsansprüche

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch auf Entfernung von Fröschen aus dem Teich des Nachbarn nur bei naturschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Froschlärm; Lärmimmissionen; Lärmabwehr; Naturschutz; Nachtruhestörung; Abwehranspruch; Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • rabüro.de

    Nachbarrechtliche Folgen von Froschquaken in einem künstlich angelegten Gartenteich

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Haftung für Frosch-Quaken aus dem Gartenteich; §§ 906, 1004 BGB; 20 BNatSchG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; BGB § 906; BGB § 1004; BNatSchG § 20 f Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 31; BArtSchV § 1 Anl. 1
    Kein Abwehr- oder Ausgleichsanspruch für Froschquaken im Gartenteich des Nachbarn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Froschgequake aus dem Gartenteich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachbar muss Froschgequake aus Gartenteich erdulden - Laubfrösche, Grünfrösche, Grasfrösche und Erdkröten im Nachbarteich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Quakende Frösche und Ärger mit dem Nachbarn (IBR 1993, 124)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 120, 239
  • NJW 1993, 925
  • ZIP 1993, 200
  • MDR 1993, 868
  • NVwZ 1993, 505 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 505 L
  • ZMR 1993, 152
  • VersR 1993, 609
  • WM 1993, 858
  • JR 1993, 237
 
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Wird zitiert von ... (225)

  • BGH, 14.06.2019 - V ZR 102/18

    Duldung der vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige durch den Eigentümer des

    Nach der Rechtsprechung des Senats stellen aber naturschutzrechtliche Verbote die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers jedenfalls solange nicht in Frage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318 f. zur Baumschutzsatzung; vgl. auch Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 BGHZ 120, 239, 254).

    Ergibt die Prüfung, dass die verlangte Maßnahme nach der Baumschutzsatzung grundsätzlich verboten und eine Befreiungsmöglichkeit von dem Verbot nicht besteht, scheidet eine Verurteilung zur Beseitigung aus (Senat, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, aaO; Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, aaO S. 247).

    Wird die Befreiungsmöglichkeit dagegen bejaht, muss in den Tenor einer eventuellen Verurteilung der Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden, auch wenn das nicht in dem Klageantrag enthalten ist (Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, aaO; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, aaO; Vollstreckung des Urteils auf bedingte Leistung gemäß § 726 ZPO, vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1977 - V ZR 131/75, NJW 1978, 1262, 1263; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 259 Rn. 2).

    Der Nachbar, der an der Durchsetzung eines ihm zustehenden privatrechtlichen Anspruchs auf Rückschnitt der Äste eines Baums (§ 910 Abs. 1 BGB) durch dieses Recht überlagernde öffentlich-rechtliche Bestimmungen einer Baumschutzsatzung gehindert wird, ist ebenso wie der Eigentümer des Baums befugt, selbst eine Ausnahme von dem baumschutzrechtlichen Verbot zu beantragen und im Streit darüber den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 246 zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aF; Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 8).

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    In dem Froschlärm-Fall hat er darauf abgestellt, dass der Eigentümer mit der auf seinem Willen beruhenden Anlage und Unterhaltung des Gartenteichs die Bedingungen dafür geschaffen hat, daß sich dort Frösche ansiedeln konnten (BGHZ 120, 239, 254).

    Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Senat, BGHZ 120, 239, 254 f.).

    Auch ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, daß den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigungen obliegt (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 257).

    Damit können auch wertende Momente, wie z.B. die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewußtseins der Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 255).

  • LG Wiesbaden, 19.12.2001 - 10 S 46/01

    Lampen-Streit: "Licht aus!"

    Mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 120, 239) ist dabei auf das Empfinden eines "verständigen" Durchschnittsmenschen abzustellen und bei der Grenzziehung zwischen wesentlicher und unwesentliche Beeinträchtigung maßgeblicher Bedeutung beizumessen, in welchem Ausmaß die Benutzung des betroffenen Grundstücks nach dessen Natur und tatsächlicher Zweckbestimmung in seiner konkreten Beschaffenheit gestört wird (vgl. insoweit BGHZ 111, 63).
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