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   BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91   

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BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91 (https://dejure.org/1992,197)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1992 - VI ZR 349/91 (https://dejure.org/1992,197)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1992 - VI ZR 349/91 (https://dejure.org/1992,197)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823, § 839
    Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer ambulanten Behandlung seiner Privatpatienten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 120, 376
  • NJW 1993, 784
  • MDR 1993, 426
  • VersR 1993, 357
  • DVBl 1993, 387
  • DÖV 1993, 348
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.09.1988 - VI ZR 296/87

    Vertragsparteien des privaten Krankenhausvertrages; Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
    Rechtlich einwandfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß der Beklagte der Klägerin nicht aus Vertrag haftet, da ihr Vertragspartner allein Prof. Dr. B. war (BGHZ 105, 189), so daß für ein Verweisungsprivileg, das nur für die deliktische Haftung des Beamten eingreift, grundsätzlich Raum wäre.

    Die ambulante Behandlung von Patienten gehört dagegen grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Krankenhauses (Senatsurteile BGHZ 100, 363, 366 [BGH 28.04.1987 - VI ZR 171/86]; 105, 189, 194).

    Auch ein Privatpatient, der sich in einer solchen Ambulanz behandeln läßt, tritt grundsätzlich nur in vertragliche Beziehungen zu dem Arzt, der die Ambulanz betreibt (BGHZ 105, 189, 195).

    Der Chefarzt ist nicht nur der alleinige Vertragspartner des Privatpatienten (BGHZ 105, 189, 195); er wird ebenso wie gegenüber den Kassenpatienten auch gegenüber den Privatpatienten nicht als beamteter Arzt, sondern im Rahmen einer genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeit tätig.

  • BGH, 30.11.1982 - VI ZR 77/81

    Haftung für die Folgen eines Narkosezwischenfalls; Verweisung des

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
    a) Für den stationären Behandlungsbereich hat der erkennende Senat allerdings entschieden, daß der beamtete Krankenhausarzt, sogar wenn er selbst liquidationsberechtigt ist, für Behandlungsfehler deliktisch nur nach § 839 BGB haftet und sich damit auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann (BGHZ 85, 393; 89, 263, 274; 95, 63, 67 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83]; Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - VI ZR 202/85 - VersR 1986, 1206 = AHRS 0510/6 und vom 19. März 1991 - VI ZR 199/90 - VersR 1991, 779).

    b) Demgegenüber hat es der erkennende Senat bisher ausdrücklich offen gelassen, ob auch bei einer ambulanten Behandlung durch einen selbst liquidierenden beamteten Arzt das Verweisungsprivileg gilt (BGHZ 85, 393, 399).

    Zwar kann ein beamteter Arzt auch dann, wenn das Eigenliquidationsrecht als private Nebentätigkeit ausgestaltet ist, aus seiner beamtenrechtlichen Dienststellung heraus tätig werden (vgl. BVerfGE 52, 7, 1 ff [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] = NJW 1980, 1327, 1328), wie dies der erkennende Senat bei der stationären Behandlung von Patienten durch selbst liquidierende beamtete Ärzte angenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1982 - VI ZR 77/81 - VersR 1983, 244, 246 f. = AHRS 0510/3; insoweit nicht in BGHZ 85, 393; vgl. dazu Anmerkung Steffen in LM § 839 (A) BGB Nr. 44).

  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 171/86

    Vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
    Die ambulante Behandlung von Patienten gehört dagegen grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Krankenhauses (Senatsurteile BGHZ 100, 363, 366 [BGH 28.04.1987 - VI ZR 171/86]; 105, 189, 194).

    So kommt mit der Überweisung eines Kassenpatienten ausschließlich ein Behandlungsvertrag zwischen dem Kassenpatienten und dem beteiligten Chefarzt (BGHZ 100, 363, 367) [BGH 28.04.1987 - VI ZR 171/86] bzw. der Krankenkasse und dem Chefarzt zugunsten des Patienten zustande.

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
    Um diese Aufgabe zu gewährleisten, werden Ärzte in das Beamtenverhältnis berufen; das ihnen damit übertragene Hauptamt betrifft die Behandlung der (stationären) Krankenhauspatienten (vgl. BVerfGE 52, 303, 334, 339).

    Zwar kann ein beamteter Arzt auch dann, wenn das Eigenliquidationsrecht als private Nebentätigkeit ausgestaltet ist, aus seiner beamtenrechtlichen Dienststellung heraus tätig werden (vgl. BVerfGE 52, 7, 1 ff [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] = NJW 1980, 1327, 1328), wie dies der erkennende Senat bei der stationären Behandlung von Patienten durch selbst liquidierende beamtete Ärzte angenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1982 - VI ZR 77/81 - VersR 1983, 244, 246 f. = AHRS 0510/3; insoweit nicht in BGHZ 85, 393; vgl. dazu Anmerkung Steffen in LM § 839 (A) BGB Nr. 44).

  • BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83

    Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Unterversorgung der Anästhesie

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
    a) Für den stationären Behandlungsbereich hat der erkennende Senat allerdings entschieden, daß der beamtete Krankenhausarzt, sogar wenn er selbst liquidationsberechtigt ist, für Behandlungsfehler deliktisch nur nach § 839 BGB haftet und sich damit auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann (BGHZ 85, 393; 89, 263, 274; 95, 63, 67 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83]; Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - VI ZR 202/85 - VersR 1986, 1206 = AHRS 0510/6 und vom 19. März 1991 - VI ZR 199/90 - VersR 1991, 779).

    Das führt sogar dazu, daß, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, im Falle eines Arztverschuldens dem Patienten zusätzlich noch der Krankenhausträger aus Vertrag haftet (Senatsurteil BGHZ 95, 63 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] = AHRS 0180/13).

  • BGH, 29.10.1986 - IVb ZR 88/85

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei mit Klage und Widerklage geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
    Da das Berufungsgericht von der ihm zustehenden Befugnis, die Sache gemäß § 539 ZPO unter Aufhebung dieses Teilurteils an das Landgericht zurückzuverweisen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist diese auf das Revisionsgericht übergegangen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85 - NJW 1987, 441, 442 mit weit. Nachw.).
  • BSG, 01.03.1979 - 6 RKa 3/78

    Verwaltungsakt - Auslegung - Überprüfbarkeit durch das Berufungsgericht -

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
    Hiernach sind ärztlich geleitete Einrichtungen von Krankenhäusern grundsätzlich nur bei Bedarf zur Teilnahme an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen, also nur soweit und solange eine Versorgungslücke besteht (vgl. hierzu auch BVerfGE 16, 286, 299; BSGE 21, 230, 231; 29, 65, 67; 48, 56, 57 und Vollmer, das Krankenhaus 1989, 260).
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
    Ein Teilurteil darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruches unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Revisionsgericht, ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BGHZ 107, 236, 242 m.w.N.).
  • BGH, 19.03.1991 - VI ZR 199/90

    Auswirkungen eines ärztlichen Behandlungsfehlers; Einholung eines ärztlichen

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
    a) Für den stationären Behandlungsbereich hat der erkennende Senat allerdings entschieden, daß der beamtete Krankenhausarzt, sogar wenn er selbst liquidationsberechtigt ist, für Behandlungsfehler deliktisch nur nach § 839 BGB haftet und sich damit auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann (BGHZ 85, 393; 89, 263, 274; 95, 63, 67 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83]; Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - VI ZR 202/85 - VersR 1986, 1206 = AHRS 0510/6 und vom 19. März 1991 - VI ZR 199/90 - VersR 1991, 779).
  • BSG, 17.12.1968 - 6 RKa 33/68

    Kassenärztliche Versorgung - Beteiligung eines Krankenhausarztes - Beschränkung

    Auszug aus BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
    Hiernach sind ärztlich geleitete Einrichtungen von Krankenhäusern grundsätzlich nur bei Bedarf zur Teilnahme an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen, also nur soweit und solange eine Versorgungslücke besteht (vgl. hierzu auch BVerfGE 16, 286, 299; BSGE 21, 230, 231; 29, 65, 67; 48, 56, 57 und Vollmer, das Krankenhaus 1989, 260).
  • BGH, 14.04.1958 - III ZR 200/56

    Stadt als Verwalter eines Treuhandfonds

  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 202/85

    Haftung des selbstliquidierenden beamteten Krankenhausarztes; Tierhalterhaftung

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 158/82

    Erweiterung der Vertragshaftung des Arztes durch Vertragsschluß mit dritten

  • BSG, 13.08.1964 - 6 RKa 22/60

    Zu einem Anspruch auf Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung - Gewährleistung

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen

    Wegen der ansonsten bestehenden Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu dieser Vorfrage kann entsprechend den zum Teilurteil gemäß § 301 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) über die Erforderlichkeit beider Genehmigungen nur einheitlich entschieden werden, was eine Beschränkung der Vorlage auf einen der beiden abtrennbaren Teile des Verfahrensgegenstands ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3552).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Ein Teilurteil darf nach ständiger Rechtsprechung nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse, auch durch die Rechtsmittelgerichte, nicht besteht (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380).
  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Ist der leitende Abteilungsarzt eines Universitätsinstituts zur genetischen Beratung kassenärztlich ermächtigt worden und wird eine derartige Beratung bei einem Kassenpatienten ambulant durchgeführt, so ist er im Fall eines Beratungsfehlers Haftungsschuldner (Fortführung von Senat BGHZ 100, 363 [BGH 28.04.1987 - VI ZR 171/86] = VersR 87, 990; 105, 189 = VersR 88, 1270; 120, 376 = VersR 93, 357).

    Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat mehrfach ausgesprochenen Grundsätzen (Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f. [BGH 28.04.1987 - VI ZR 171/86]; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.) zur Auffassung gelangt, daß die Kläger zu 1) und 2) in vertragliche Beziehungen nur zu dem Beklagten zu 1) getreten sind, da die ambulante Versorgung von Kassenpatienten nicht in erster Linie Aufgabe des Krankenhausträgers, sondern der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes ist.

    Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß das Institut der Beklagten zu 3) etwa selbst zur ambulanten Versorgung von Versicherten ermächtigt gewesen wäre (sog. Institutsambulanz, dazu Senatsurteil BGHZ 120, 376, 383).

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