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   BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91   

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https://dejure.org/1992,641
BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91 (https://dejure.org/1992,641)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1992 - VI ZR 341/91 (https://dejure.org/1992,641)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 341/91 (https://dejure.org/1992,641)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 823; AGBG § 3; AGBG § 9
    Anforderungen an AGB-Freizeichnung des Krankenhausträgers

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum sog. gespaltenen Krankenhausvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie - Aufklärungspflicht bei "gespaltenem" Krankenhausvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 121, 107
  • NJW 1993, 779
  • MDR 1993, 423
  • VersR 1993, 481
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83

    Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Unterversorgung der Anästhesie

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91
    Wird abweichend vom Regelfall des Arztzusatzvertrags (Senat BGHZ 95, 63 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] = VersR 85, 1043) in vorformulierten Vertragsbedingungen ein sogenannter gespaltener Krankenhausvertrag vereinbart, so muß dem Patienten hinreichend - etwa durch Hinweis in dem von ihm unterzeichneten Vertragstext - verdeutlicht werden, daß der Krankenhausträger nicht Schuldner der ärztlichen Leistungen ist und ihm auch für etwaige ärztliche Fehlleistungen nicht haftet.

    a) Zwar hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 95, 63, 67 f.) [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] im Regelfall auch bei der Inanspruchnahme gesondert zu liquidierender ärztlicher Leistungen als Wahlleistung der Krankenhausträger nicht aus seiner vertraglichen Verpflichtung betreffend die ärztliche Versorgung entlassen werden soll, also grundsätzlich kein sog. gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag vorliegt, sondern zwischen dem Patienten und dem liquidationsberechtigten Arzt in der Regel ein zu dem Krankenhausvertrag hinzutretender Arztzusatzvertrag geschlossen wird.

    aa) Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 95, 63, 68 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] ausgeführt hat, muß eine derartige Abweichung im Krankenhausaufnahmevertrag klar zum Ausdruck kommen.

    Wie oben unter Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 95, 63 ff. [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] dargelegt, läuft es den Erwartungen des Patienten zuwider und wird seine Rechtsstellung erheblich eingeschränkt, wenn ihm bei einer Vertragsgestaltung der vorliegend beabsichtigten Art der Krankenhausträger, den er nach der äußeren Vertragsgestaltung in erster Linie als seinen Vertragspartner ansehen kann, die für den Patienten besonders wichtigen ärztlichen Leistungen gar nicht schuldet und infolgedessen auch als Haftungsschuldner bei etwaigen Fehlleistungen der liquidationsberechtigten Ärzte ausfällt.

  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 288/87

    Geltung des Verweisungsprivilegs für vertragliche Ansprüche gegen einen Arzt;

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91
    Für die vertragliche Haftung gilt die Prof. Dr. G. als Beamten ebenfalls zustehende Verweisungsmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht (Senatsurteil vom 28. Juni 1988 - VI ZR 288/87 - VersR 1989, 145, 146, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 105, 45 ff.).
  • BGH, 14.01.2016 - III ZR 107/15

    Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthalts:

    d) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen ist jedenfalls bislang der totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag der Regelfall (Senatsurteil vom 18. Februar 1998 aaO S. 97; BGH, Urteile vom 18. Juni 1985 aaO S. 67 ff und vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 341/91, BGHZ 121, 107, 110 f), der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag dagegen die Ausnahme.

    An dessen wirksame Vereinbarung sind wegen der damit einhergehenden wesentlichen Beschneidung der Rechtsstellung des Patienten in vorformulierten Vertragsklauseln oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hohe Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 97; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 aaO S. 112 ff).

    Es ist regelmäßig erforderlich, dass - wenn nicht eine mündliche Erläuterung erfolgt - die Klarstellung innerhalb des noch durch die Unterschrift des Patienten gedeckten Vertragstextes vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 aaO S. 113).

  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

    Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob das Berufungsgericht von einer grundsätzlichen Haftung des Belegkrankenhauses für den Belegarzt und die Beleghebamme ausgeht oder ob es die Haftung lediglich daraus herleiten will, daß die Beklagte zu 4) die Patientin nicht entsprechend den im Senatsurteil BGHZ 121, 107, 111 f. [BGH 22.12.1992 - VI ZR 341/91] dargelegten Grundsätzen auf den Ausschluß ihrer Haftung für die Betreuung durch Arzt und Hebamme hingewiesen habe.

    Anders als beim totalen Krankenhausvertrag (hierzu Senatsurteil BGHZ 95, 63, 67 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] = AHRS 0180/13) oder beim Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag (dazu Senatsurteil BGHZ 121, 107, 110 ff.) [BGH 22.12.1992 - VI ZR 341/91] schuldet der Träger des Belegkrankenhauses grundsätzlich nicht die ärztlichen Leistungen des Belegarztes, sondern nur die nichtärztliche pflegerische Betreuung.

    Das gilt, wie im Senatsurteil BGHZ 121, 107, 111 [BGH 22.12.1992 - VI ZR 341/91] näher dargelegt, nur dann, wenn der Patient im Grundsatz die ärztlichen Leistungen vom Krankenhaus erwarten kann.

  • BGH, 19.02.1998 - III ZR 169/97

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen

    Angesichts dieser Interessenlage ist der - hier unstreitig ins Auge gefaßte - totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag der Regelfall bei der Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen (BGHZ 95, 63, 67 ff; 121, 107, 110 f), der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag dagegen der Ausnahmefall, an dessen wirksamer Vereinbarung wegen der damit einhergehenden wesentlichen Beschneidung der Rechtsstellung des Patienten in vorformulierten Vertragsklauseln oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungew hohe Anforderungen zu stellen sind (BGHZ 121, 107, 112 ff).
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