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   BGH, 17.12.1992 - IX ZR 226/91   

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https://dejure.org/1992,227
BGH, 17.12.1992 - IX ZR 226/91 (https://dejure.org/1992,227)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1992 - IX ZR 226/91 (https://dejure.org/1992,227)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91 (https://dejure.org/1992,227)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtige Überweisungsbeschlüsse - Anwendbarkeit des § 836 Abs. 2 ZPO - Auf Arrest gestützter Überweisungsbeschluß

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 835; ZPO § 836 Abs. 2; ZPO § 916; ZPO § 930
    Nichtigkeit eines auf einen Arrest gestützten Überweisungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 835, § 836 Abs. 2, § 916, § 930
    Kein Überweisungsbeschluß bei Arrest

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 121, 98
  • NJW 1993, 735
  • NJW-RR 1993, 443
  • MDR 1993, 578
  • VersR 1993, 456
  • WM 1993, 429
  • Rpfleger 1993, 292
  • JR 1995, 148
 
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Wird zitiert von ... (77)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

    Die aus den Kontoauszügen hervorgehende Belastungsbuchung auf einem Girokonto ist ein Realakt mit deklaratorischer Bedeutung (BGHZ 107, 192, 197; 121, 98, 106), die aus der Sicht der betroffenen Kontoinhaber weder unmittelbar einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 6 EUR begründet noch die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein solcher Anspruch entsteht.
  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    In einem solchen Fall hätte der Beklagte gegen die Klägerin einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Wiedergutschrift der ausgezahlten Beträge (vgl. BGHZ 121, 98, 106).
  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 165/93

    Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des

    Wenn für die Annahme der Nichtigkeit eines Vollstreckungsakts verlangt wird, daß es sich nicht nur um einen besonders schweren, sondern zusätzlich um einen bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler handeln müsse (BGHZ 121, 98, 102 m.w.N.; vgl. außerdem Stein/Jonas/Münzberg, aaO. Vorbem. vor § 704 Rdnr. 129 Fußn. 230; Henckel, Prozeßrecht und materielles Recht 1970 S. 316 f; ders. ZZP 84 (1971), 447, 453; Geib, aaO. S. 107), so sind damit nicht die Fälle des "Mangels am Tatbestand" gemeint, sondern solche, in denen der Tatbestand des Vollstreckungsakts zwar vollständig, aber fehlerhaft verwirklicht wurde.

    Der Senat hat eine derartige Offenkundigkeit in einem Falle angenommen, in welchem einer Bank ein Überweisungsbeschluß zugestellt wurde, der als zugrundeliegenden Titel ausdrücklich einen - kraft Gesetzes unzureichenden (§§ 916 Abs. 1, 930 ZPO) - Arrestbefehl nannte (BGHZ 121, 98, 104; dazu Summ WuB VI E. § 836 ZPO 1.93; Walker ZZP 107 (1994), 105).

    Soweit der Senat bisher (vgl. BGHZ 121, 98, 104) den Anwendungsbereich des § 836 Abs. 2 ZPO auf anfechtbare Überweisungsbeschlüsse beschränkt und nichtige schlechthin ausgenommen hat, bedarf dies deshalb einer Einschränkung.

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