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   BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93   

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https://dejure.org/1994,269
BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93 (https://dejure.org/1994,269)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1994 - LwZR 4/93 (https://dejure.org/1994,269)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 (https://dejure.org/1994,269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landpachtvertrag - Verlängerungsvereinbarung - Unterschrift des Ehegatten - Mitunterschrift - Vertragsauslegung - Vertretungsmacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 126 Abs. 1, § 164 Abs. 1, § 585a
    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den Ehemann; Geltung für die Ehefrau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 125, 175
  • NJW 1994, 1649
  • MDR 1994, 579
  • FamRZ 1994, 623
  • WM 1994, 1224
  • DB 1994, 1185
 
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Wird zitiert von ... (76)

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 307/08

    Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen Kündigungsverzichts in

    Um dem Beklagten zu 1 die Kündigung auch als eigene zurechnen zu können, ist es jedoch angesichts des bestehenden Schriftformerfordernisses notwendig, dass sein dahingehender eigener Kündigungswille in der Kündigungserklärung selbst - wenn auch nur unvollkommen - mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 125, 175, 178 ; 176, 301,Tz. 25).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenslage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen (BGH, Urteil vom 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 BGHR BGB § 164 Abs. 1 Vertretererklärung 5).
  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder

    Auch dann ist aus der bloßen Unterschrift noch nicht ersichtlich und damit auch nicht hinreichend bestimmbar, ob der Vertrag zugleich in Vertretung unterzeichnet wurde oder ob es noch der Unterschrift der weiteren Vertragspartei bedarf (BGHZ 125, 175, 178 ff. = NJW 1994, 1649, 1650 f.).
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