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   BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93   

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https://dejure.org/1994,110
BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93 (https://dejure.org/1994,110)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1994 - IV ZR 124/93 (https://dejure.org/1994,110)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93 (https://dejure.org/1994,110)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überschußverteilung an Versicherungsnehmer - Geschäftsplan - Aufsichtsbehördliche Genehmigung - Mangelnde Überschußfeststellungsregelungen - Beteiligung an stillen Reserven

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 315 Abs. 3; AGBGB § 9; ALB § 16
    Überschußbeteiligung nach Geschäftsplan erfaßt stille Reserven nicht

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Überschußbeteiligung bei der Kapitallebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; ALB § 16; BGB § 315 Abs. 3
    Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 315 Abs. 3; ALB § 16; AGBG § 9
    Überschußbeteiligung bei Lebensversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Beteiligung an den stillen Reserven?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 128, 54
  • NJW 1995, 589
  • NJW-RR 1995, 539 (Ls.)
  • ZIP 1995, 33
  • MDR 1995, 910
  • VersR 1995, 77
  • WM 1995, 27
  • BB 1995, 423
  • DB 1995, 265
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.06.1983 - IVa ZR 150/81

    Keine Einzelauskunftspflicht des Lebensversicherers über Gewinnbeteiligung

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
    Der Bundesgerichtshof hat schon in seinem Urteil vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 346) , dem ein Rechtsstreit des Klägers gegen einen anderen Versicherer zugrunde lag, ausgeführt, die Beklagte jenes Rechtsstreits brauche dem Kläger keine Auskünfte über die Art der Ermittlung des Gewinns zu geben.

    Deshalb ist allein auf den Überschuß abzustellen, der sich aus dem Rechnungsabschluß und den Jahresberichten des Beklagten ergibt (so schon BGHZ 87, 346, 351).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
    Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ankommt (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.), versteht unter dieser Regelung nicht, daß ein anderer als der sich aus dem Jahresabschluß ergebende Überschuß verteilt werden soll.

    Damit bleibt nur der enge Bereich solcher Leistungsbeschreibungen der Überprüfung entzogen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurteile vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter I 2 und BGHZ 123, 83).

  • BGH, 03.03.1982 - IVa ZR 256/80

    Kosten des Sachverständigenverfahrens nach VHB

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen Vertrag über regelmäßige Dienstleistungen handelt, bei seiner Entscheidung vom 3. März 1982 (BGHZ 83, 169, 174) [BGH 03.03.1982 - IVa ZR 256/80] offengelassen.

    § 9 AGBG stellt vielmehr im wesentlichen eine Kodifizierung der seinerzeit bestehenden Rechtslage dar, wie sie sich anhand ständiger und schon bei Abschluß des Vertrages gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Anschluß an die Entscheidung BGHZ 22, 90 entwickelt hatte (BGHZ 83, 169, 174) [BGH 03.03.1982 - IVa ZR 256/80], so daß jedenfalls der hier in Rede stehende Teil, der das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien betrifft, nach den Grundsätzen zu prüfen ist, die sich in § 9 AGBG niedergeschlagen haben.

  • BGH, 26.06.1989 - II ZR 128/88

    Abgrenzung Innengesellschaft zum partiarischen Rechtsgeschäft; Auflösung einer

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
    Ihre Beziehungen zueinander werden ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt (BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - WM 1989, 1850).
  • OLG Hamburg, 02.03.1990 - 11 U 160/88

    Überschüsse aus Lebensversicherung; Beteiligung des Versicherten; Versicherer;

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
    Das Oberlandesgericht Hamburg (VersR 1990, 475) scheint § 9 AGBG auf den Geschäftsplan anwenden zu wollen, führt aber aus, die Bindung des Leistungsbestimmungsrechts des Versicherers an seinen eigenen Geschäftsplan könne angesichts der Notwendigkeit von dessen Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt nicht als Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Versicherers angesehen werden.
  • OLG Düsseldorf, 09.02.1993 - 4 U 2/92

    Lebensversicherungsvertrag; Kündigung durch Versicherungsnehmer; Rückkaufswert;

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 1993, 556) hat entschieden, auch bei einer Verweisung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Geschäftsplan, könne dieser nicht als in den Versicherungsvertrag einbezogen angesehen werden.
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
    § 9 AGBG stellt vielmehr im wesentlichen eine Kodifizierung der seinerzeit bestehenden Rechtslage dar, wie sie sich anhand ständiger und schon bei Abschluß des Vertrages gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Anschluß an die Entscheidung BGHZ 22, 90 entwickelt hatte (BGHZ 83, 169, 174) [BGH 03.03.1982 - IVa ZR 256/80], so daß jedenfalls der hier in Rede stehende Teil, der das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien betrifft, nach den Grundsätzen zu prüfen ist, die sich in § 9 AGBG niedergeschlagen haben.
  • BGH, 19.09.1991 - IX ZR 296/90

    Getrennte Abtretung von Bürgschaft und Hauptforderung

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
    Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt aber nicht schon immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer keine oder nur erschwerte Möglichkeiten hat, ihn betreffende Regelungen zu verstehen, auch wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach diesem Gebot gehalten ist, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 115, 177, 185 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
    Sie ist auch kein Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und wird daher grundsätzlich nicht wie diese in den Versicherungsvertrag einbezogen (insgesamt BGHZ 105, 140, 151).
  • BGH, 21.06.1990 - VII ZR 308/89

    Verweisung auf einzelne unwirksame Klauseln; Bezugnahme auf ein anderes

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
    b) Eine Verweisung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein anderes Regelungswerk ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGHZ 111, 388, 390) [BGH 21.06.1990 - VII ZR 308/89].
  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 33/92

    Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Schädigung durch volljährige

  • BGH, 26.02.1986 - IVa ZR 87/84

    Auskunftsrecht des Vertragserben

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Das ist nicht nur der Fall, wenn die Parteien bereits im Vertrag konkret festgelegt haben, welche Leistungen zu erbringen sind (BGH, Urteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93 -,.

    Der Bundesgerichtshof wies die Revision mit dem durch die Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffenen Urteil zurück (BGHZ 128, 54).

    Dabei betont insbesondere der Bundesgerichtshof ausdrücklich, dass der Geschäftsplan ebenso wie die geschäftsplanmäßige Erklärung auf öffentlichem Recht beruhe und das bürgerlichrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und den einzelnen Versicherten vorliegend nicht berühre und deshalb auch nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens sei (vgl. BGHZ 128, 54 ).

    Im Übrigen sei das Fehlen von Regelungen über die Feststellung des Überschusses nicht als eine Benachteiligung anzusehen, die den Vertragszweck gefährde; denn an einem willkürlichen Handeln werde der Versicherer schon durch die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben gehindert (vgl. BGHZ 128, 54 ).

    Wie der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung feststellt (vgl. BGHZ 128, 54 ), ist der hier maßgebende Begriff des Überschusses rechtlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht definiert.

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    § 315 BGB setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33).
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