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   BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54   

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https://dejure.org/1954,114
BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54 (https://dejure.org/1954,114)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1954 - GSZ 2/54 (https://dejure.org/1954,114)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1954 - GSZ 2/54 (https://dejure.org/1954,114)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche an einen Arbeitgeber - Auslegung eines Arbeitsvertrages - Rückerstattung gezahlter Versorgungsrenten - Übergang eines Arbeitsverhältnisses in ein Versorgungsverhältnis - Verursachung eines Versorgungsfalls - Versorgung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 360
  • NJW 1954, 1153
  • DB 1954, 695
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51

    Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots

    Auszug aus BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
    Er möchte also den in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10. Dezember 1951 - BGHZ 4, 153 - zu 1) aufgestellten-Rechtssatz auch dann anwenden, wenn der Abtretungsempfänger, wie hier, rechtlich zur Zahlung von Versorgungsrenten an den Schadensersatzgläubiger verpflichtet ist.

    Für diesen Fall wurde unter gewissen Voraussetzungen eine Abtretung von Schadensrentenansprüchen unter Einschränkung der Verbotsnorm des § 400 BGB für zulässig erklärt, wobei sich die Gründe aus der in BGHZ 4, 153 ff auszugsweise abgedruckten Entscheidung ergeben, Wenn damals erwogen worden ist, bei Versorgungsleistungen auf der Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung sei ein Bedürfnis für eine Zulassung der Abtretung nich ersichtliche so zwingt allerdings der dem VI. Zivilsenat vorliegende Rechtsfall zu einer Überprüfung des gemachten Vorbehalts und zu einem näheren Eingehen auf die entstehenden Rechtsbeziehungen, wenn der Schadensersatzgläubiger gleichzeitig versorgungsberechtigt ist.

    Der Große Senat für Zivilsachen hat in dem Beschluß BGHZ 4, 153 eine vom Sinn des Gesetzes geforderte Einschränkung des Abtretungsverbots für notwendig erklärt, wobei er sich der Grenzen bewußt war, die bei einer solchen Einschränkung einer dem Wortlaut nach eindeutigen Verbotsnorm naturgemäß dem Richter gesetz sind.

    Gerade um dieses Risiko in etwa auszugleichen, ist es erforderlich, dem Arbeitgeber den Weg des Rückgriffs gegen den Schädiger offenzuhalten, Bringt der Arbeitsvertrag wie im Vorlagefall zum Ausdruck, daß die Versorgung nicht zu einem doppelten Ausgleich eines Unterhaltsschadens führen darf, vielmehr der Versorgungsberechtigte gehalten ist, dem Arbeitgeber den Rückgriff gegen den Schädiger zu ermöglichen, so kann der Schutzzweck des § 400 BGB, wie er in dem Beschluß des Großen Senats BGHZ 4, 153 [547] näher dargelegt ist, durch eine Abtretung nicht beeinträchtigt werden, wenn ihre Wirkung an den geschehenen Empfang entsprechender Versorgungszahlungen geknüpft ist.

    Sind auch die Bestimmungen über einen gesetzlichen Forderungsübergang einer entsprechenden Anwendung auf dem Gebiet des Arbeitsvertragsrechts nicht zugänglich, so kommt in der Rechtsentwicklung doch der Gedanke zum Ausdruck, daß die Verfolgung und Beitreibung auch unpfändbarer Schadensersatzansprüche dem Versorgungsgeber überlassen werden soll, wenn der Versorgungsnehmer durch seine Versorgung genügend gesichert ist, Es liegt nur im Zuge dieser Rechtsentwicklung, den Parteien die Möglichkeit zu geben, durch eine Abtretung von Schadensrentenansprüchen eine angemessene Ausgleichsregelung zu schaffen, vorausgesetzt, daß die Schutzfunktion des § 400 BGB nicht beeinträchtig werden kann, Sie kann aber nicht gefährdet werden, wenn die Rechtsfrage des VI, Zivilsenats in der erfolgten Einschränkung beantwortet und insoweit der in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10. Dezember 1951 - BGHZ 4, 153 - zu 1) aufgestellte Rechtssatz ausgedehnt wird.

  • RG, 18.04.1918 - IV 62/18

    Steht der Militärverwaltung ein Ersatzanspruch gegen die Eisenbahnverwaltung zu,

    Auszug aus BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
    Wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 92, 401 [408] ausgeführt hat, ist es für den Schädiger ein im Grunde zufälliger Umstand, daß der Geschädigte durch den Unfall versorgungsberechtigt geworden ist.

    Für ein solches Verhältnis sind die Vorschriften der §§ 421 ff BGB nicht zugeschnitten, was besonders für die Ausgleichsregelung des § 426 BGB gilt (RGZ 67, 128 [130]; 79, 288 [290]; 82, 427 [430]; 92, 401 /4087; 149, 182 [186]; Enneccerus - Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1954, § 90 II 3).

    Forderungsübergang auf andere Rechtsgebiete ist daher auch vom Reichsgericht zutreffend abgelehnt worden (RGZ 92, 401 [406]).

  • RG, 08.06.1936 - VI 37/36

    Sind auf den Schadensersatz, den der Schädiger dem Verletzten oder seinen

    Auszug aus BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
    Im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger darf es als nunmehr gesicherte Rechtsprechung gelten, daß nicht nur freiwillige Unterstützungen und Leistungen aus privater Versicherung, sondern auch die durch den Schadensfall ausgelösten Versorgungsleistungen aus anderer privatrechtlicher Verpflichtung grundsätzlich nicht auf den Schaden angerechnet werden dürfen (RGZ 130, 258; 151, 330).

    Auf die Möglichkeit einer solchen Abtretung hat übrigens bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 151, 330 [335] hingewiesen.

  • BGH, 17.04.1952 - III ZR 109/50

    Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung

    Auszug aus BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
    Auch kann der Versorgungspflichtige als Abtretungsempfänger unter der Voraussetzung des § 259 ZPO auf künftige Leistung klagen, wobei nicht entgegensteht, daß die Entstehung der Einzelforderungen von einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist (BGHZ 5, 342).
  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
    Vielmehr muß der im § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke Anwendung finden, daß der Schädiger nicht deshalb entlastet werden darf, weil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert (vgl Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 30. März 1953 - BGHZ 9, 179 [191], ferner BGHZ 10, 107).
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51

    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur

    Auszug aus BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
    Ebenso hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 7, 30 [52] keine Bedenken getragen, die Abtretung anzuerkennen, um die erwünschte Ausgleichsregelung zu ermöglichen oder zu verbessern.
  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
    Nach einer - wenn auch bedingten - Gesamtabtretung der künftig fällig werdenden Rentenforderungen an den Versorgungsgeber (vgl BGHZ 4, 151 [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] [162]) besteht zwischen diesem und dem Schädiger ein Rechtsverhältnis, das gemäß § 256 ZPO der urteilsmässigen Feststellung zugeführt werden kann (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl II 4 zu § 256).
  • RG, 20.04.1914 - VI 42/14

    Geschäftsführung ohne Auftrag

    Auszug aus BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
    Selbst wenn eine solche Anspruchsgrundlage gegeben wäre, würde der Versorgungsgeber nur für geleistete Versorgungsbezüge Erstattung verlangen, nicht aber die erst in Zukunft durch seine Zahlungen entstehenden Rückgriffsansprüche gerichtlich geltend machen oder die Feststellung künftiger Erstattungspflicht beantragen können (RGZ 84, 390; 38, 1 [2]; RG JW 1920, 639).
  • RG, 26.04.1912 - II 523/11

    Gesamtschuldner; Ausgleichungspflicht; Schadensersatz wegen Nichterfüllung

    Auszug aus BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
    Für ein solches Verhältnis sind die Vorschriften der §§ 421 ff BGB nicht zugeschnitten, was besonders für die Ausgleichsregelung des § 426 BGB gilt (RGZ 67, 128 [130]; 79, 288 [290]; 82, 427 [430]; 92, 401 /4087; 149, 182 [186]; Enneccerus - Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1954, § 90 II 3).
  • RG, 22.11.1907 - II 294/07

    Gesamtschuldverhältnis

    Auszug aus BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
    Für ein solches Verhältnis sind die Vorschriften der §§ 421 ff BGB nicht zugeschnitten, was besonders für die Ausgleichsregelung des § 426 BGB gilt (RGZ 67, 128 [130]; 79, 288 [290]; 82, 427 [430]; 92, 401 /4087; 149, 182 [186]; Enneccerus - Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1954, § 90 II 3).
  • RG, 26.04.1913 - VI 572/12

    Zwischenurteil; Schutzgesetz; Bestellg. z. einer Verrichtung; Geschäftsführung

  • RG, 03.10.1896 - I 159/96

    Nach dem Rechte welches Ortes sind die Voraussetzungen der großen Haverei zu

  • RG, 18.06.1913 - I 434/12

    Dienstverschaffungsvertrag; Unechtes Gesamtschuldverhältnis

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

  • RG, 24.04.1940 - VI 223/39

    Hat die Klage eines verletzten Beamten, der vor dem Inkrafttreten des Deutschen

  • RG, 17.11.1930 - VI 135/30

    Sind die Leistungen, die dem Verletzten aus Anlaß des Unfalls von dritter Seite

  • RG, 06.05.1939 - VI A 75/39

    Zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn.

  • RG, 07.11.1935 - VI 188/35

    1. Gehört die von der Gläubigerversammlung bestimmte Hinterlegungsstelle zu den

  • RG, 04.07.1932 - VI 137/32

    1. Muß sich eine Ehefrau, die als Insassin des Kraftwagens ihres Ehemanns bei

  • RG, 18.01.1937 - VI 329/36

    Sind im Falle der fahrlässigen Tötung eines bayerischen Notars die von dem

  • BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer

    Der Große Zivilsenat und ihm folgend der VI. und der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 13, 360, 365; 19, 114, 123; 28, 297, 300) haben ausgesprochen, dass ein Gesamtschuldverhältnis einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraussetzt.
  • BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 692/99

    Vorausabtretung von Arbeitseinkommen

    Sie ist durch die für den jeweiligen Monat erfolgende tatsächliche Leistung des Abtretungsempfängers aufschiebend bedingt (vgl. BGH 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51 - aaO; 19. Juni 1952 - III ZR 295/51 - BGHZ 7, 30, 52, zu 3 f der Gründe; 31. Mai 1954 - GSZ 2/54 - BGHZ 13, 360, 367 f., zu IV der Gründe; 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71 - BGHZ 59, 109, 115, zu 4 der Gründe; 9. November 1994 - IV ZR 66/94 - BGHZ 127, 354, 356, zu I 2 b der Gründe).
  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Der sozialpolitische Sinn dieser Leistungen würde ins Gegenteil verkehrt, wenn sie demjenigen zugute kämen, der den Schadensfall in verantwortlicher Weise verursacht hat (vgl. auch RGZ 153, 264 [267] und BGHZ 13, 360 [364] - GSZ -).

    Wenn in § 843 Abs. 4 BGB angeordnet ist, daß der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein anderer dem Schädiger Unterhalt zu gewähren hat, so handelt es sich um den Niederschlag eines allgemeinen Rechtsgedankens und nicht um eine eng zu begrenzende Ausnahmebestimmung (RGZ 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426; RG JW 1936, 1667; GSZ des BGH = BGHZ 9, 179 [191] und BGHZ 13, 360 [364]).

    Hierauf hat in Anknüpfung an die spätere Rechtsprechung des Reichtsgerichts (RGZ 160, 253; 163, 396 [398]; RG DR 1941, 666 [669]) insbesondere der Große Senat für Zivilsachen hingewiesen (BGHZ 9, 179 [191]; BGHZ 13, 360 [364]; vgl. ferner die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10, 107).

    Stehen dem Dienstpflichtigen Unfallrentenansprüche im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen den Schädiger zu, so stellt § 400 BGB kein Hindernis für die Abtretung dar, weil die Schutzfunktion dieser Bestimmung in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt wird (vgl. hierzu BGHZ 4, 152 [GSZ]; BGHZ 7, 30 [52]; BGHZ 13, 360 [GSZ]).

  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90

    Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

    § 400 BGB ist jedoch entsprechend seinem Schutzzweck dahin auszulegen, daß die Unpfändbarkeit dann nichteiner Forderungsabtretung entgegensteht, wenn der Zessionar dem bisherigen Forderungsinhaber für die abgetretene Forderung einen Barbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung gewährt (BAGE 11, 12 f. [BAG 24.02.1961 - 1 AZR 165/59] = AP Nr. 22 zu § 63 HGB, zu I der Gründe; Urteil vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 258/63 - AP Nr. 1 zu § 30 KO, zu I 1 der Gründe; Beschluß vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - aaO; BGHZ 4, 153 f.; BGHZ 13, 360 f.).
  • BGH, 11.01.1966 - VI ZR 173/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Es ist richtig, daß Unfallrentenansprüche trotz ihrer Unpfändbarkeit an einen Arbeitgeber abgetreten werden können, der auf Grund eines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer, der bis zum Unfallim Dienstverhältnis gestanden hat, oder dessen Hinterbliebenen laufend Versorgungsbezüge in Höhe der Schadensrenten zu zahlen, wenn der Arbeitsvertrag die Abtretung der Ansprüche für die Leistung der Bezüge voraussetzt (BGHZ 13, 360).

    Hierbei sind allerdings, wie der Bundesgerichtshof - großer Senat für Zivilsachen - entschieden hat (BGHZ 4, 153; 13, 360), [BGH 29.05.1954 - VI ZR 111/53]Einschränkungen zu machen.

    Zum Schütze des Gläubigers, der seine Schadensrentenansprüche an den Arbeitgeber abtritt, muß also die Wirkung der Abtretung an den geschehenen Empfang entsprechender Versorgungszahlungen durch den Arbeitgeber geknüpft sein (BGHZ 13, 360, 368) [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54].

    In diesem Sinne sprechen die genannten Entscheidungen mit Bezug auf die jeweils termingemäß zu leistenden künftigen Zahlungen des Abtretungsempfängers an den Rentenberechtigten von einer aufschiebenden Bedingung für den Eintritt voller Wirksamkeit der Abtretung (BGHZ 4, 153, 163 [BGH 10.12.1951 - GSZ - 3/51]; 13, 360, 369) [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54].

    Der Schädiger darf nicht deshalb entlastet worden, weil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert; er kann nicht verlangen, daß ihm sozialversicherungsrechtliche Leistungen an den Geschädigten auf den zu ersetzenden Schaden angerechnet werden (BGHZ 9, 179, 190; 13, 360, 364) [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54].

  • BGH, 04.07.1972 - VI ZR 114/71

    Abtretung des Anspruchs eines Angestellten auf bezahlten Urlaub

    Zutreffend weist es darauf hin, dass es auf die Schutzfunktion der Vorschriften, welche die Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit von Ansprüchen sichern sollen, dann nicht mehr ankommt, wenn der Abtretende den vollen Gegenwert des Ersatzanspruchs zuvor erhalten hat und ihn auch behält (vgl. BGHZ 4, 153; 7, 30; 13, 360, 367 ff.; 21, 112, 120; BGH LM BGB § 400 Nr. 5).
  • BGH, 21.10.1969 - VI ZR 86/68

    Erstattungspflicht von Anwaltskosten

    Der Schädiger darf nicht deshalb entlastet werden, weil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert (vgl. BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 364; 21, 112, 116, 117 und 22, 72).
  • BGH, 22.09.1970 - VI ZR 28/69

    Rechtsfolgen der Adoption eines Unfallwaisen im Hinblick auf den

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß in § 843 Abs. 4 BGB ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck kommt (BGHZ 13, 360, 346; 21, 112, 116; 22, 72, 74).

    So dürfen freiwillige Unterstützungen, die aus Anlaß eines Unfallereignisses von Dritten geleistet werden, grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsschaden angerechnet werden (BGHZ 13, 360, 363; BGB RGRK § 843 Anm. 9).

  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

    Ein echtes Gesamtschuldverhältnis setzt einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraus (BGHZ 13, 360 [365], Großer Zivilsenat mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts).

    Da die Rechtsgemeinschaft zwischen den Schuldnern fehlte, wie sie in § 426 BGB als Voraussetzung einer Ausgleichspflicht gefordert wird (vgl. BGHZ 13, 360 [365]), kommt nur ein unechtes Gesamtschuldverhältnis in Betracht.

  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 49/86

    Anrechnung von Schadensersatzleistungen auf das Blindengeld

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 4, 153 ff; 7, 30, 52; 13, 360 ff; 59, 109, 115; BGH LM Nr. 5 a zu § 400 BGB), daß auch an sich unabtretbare Unfallrentenansprüche abgetreten werden können, wenn der Abtretungsempfänger dem Rentenberechtigten ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zum jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweilig fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der Rentenberechtigte vorher den vollen Gegenwert erhalten hat und auch behält oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist.

    Auch hier ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abtretung, daß der Rentenberechtigte vor der Abtretung den vollen Rentenwert erhalten hat oder daß die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistenden Zahlungen bedingt ist (BGHZ 13, 360 ff).

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 130/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.05.1969 - VII ZR 176/66

    Klage einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem

  • OLG Oldenburg, 23.06.1993 - 2 U 84/93

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Abtretung; Anspruchsabtretung

  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 1/73

    Tarifliche Ausschlußfrist - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungen

  • BGH, 29.11.1977 - VI ZR 177/76

    Anrechnung des Sterbegeldes auf den Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts

  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 97/72

    Schlachthofträger - Besondere Zwecke - Vertragsähnliche Haftung - Hoheitlicher

  • OLG München, 21.01.2010 - 24 U 539/09

    Regress des Integrationsamts nach Abtretung von Entschädigungsansprüchen

  • BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 12/91

    Konkursausfallgeld - Kreditierung - Vorfinanzierung - Sicherung durch Abtretung

  • BVerwG, 08.09.1986 - 6 P 4.84

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde - Anforderungen an die

  • OLG Köln, 22.11.2000 - 11 W 83/00

    Verkehrsrecht: Keine Anrechnung von Witwen- und Waisenrenten auf

  • BGH, 09.04.1964 - VII ZR 123/62

    Provisionsanspruch des Bezirksvertreters bei vorübergehender unverschuldeter

  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82

    Erstattung von Schulungskosten - Abtretbarkeit eines Anspruches - Veranstalter

  • OLG Köln, 16.08.1994 - 25 WF 172/94

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines auf einstweilige Einstellung der

  • BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67

    Zur Feststellung der mit dem besonderen beruflichen Betroffensein verbundenen

  • BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59

    Berufspflichten des Rechtsbeistands

  • BGH, 23.02.1965 - VI ZR 30/64

    Anpassung der Versorgung wehrdienstgeschädigter Soldaten an die Versorgung

  • BGH, 15.04.1969 - VI ZR 56/68

    Zahlung rückständiger Miete - Abschluss eines Mietvertrages - Anspruch auf

  • BAG, 30.06.1971 - 3 AZR 8/71

    Handlungsreisende - Übernachtungsgeld - Tagegeld

  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 27/73

    Lohnfortzahlung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • BGH, 16.02.1970 - III ZR 183/68

    Unfall - Familienunterhalt - Schadensausgleich - Unterhaltsbeitrag -

  • BAG, 27.01.1955 - 2 AZR 479/54

    Rechtsstaatsprinzip: Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

  • BGH, 21.09.1983 - VIII ZR 163/82

    Rechtsfolgen bei Verzicht auf Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts -

  • BAG, 23.01.1973 - 1 AZR 30/72

    Haftung des Arbeitnehmers - Beschäftigung eines Kindes - Freizeit - Hobby -

  • BGH, 28.09.1959 - III ZR 99/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56

    Schadensersatzpflicht des Vormunds

  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Nichthaftung des Halters und

  • BGH, 30.05.1958 - VI ZR 90/57

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 17.03.1997 - 9 L 5445/95

    Pfändungsfreibetrag: Zugriff auf Wohnraumkostenanteile;; Existenzminimum;

  • KG, 07.06.2002 - 6 U 112/01

    Austausch des Versicherungsnehmers in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung;

  • VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85

    Verrechnung einer Kontogutschrift über Sozialleistungen wegen Überziehung des

  • BGH, 14.11.1958 - VI ZR 237/57
  • BGH, 17.12.1955 - VI ZR 190/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54
  • BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61

    Ansprüche von Beamten gegen ihren Dienstherrn aus Anlass eines Dienstunfalls -

  • BGH, 20.03.1986 - IX ZR 183/85

    Bemessung des Hundertsatzes der Rente bei der Beamtenbesoldung - Bewertung des

  • BGH, 04.11.1974 - III ZR 18/74

    Lohnfortzahlung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.04.1957 - VI ZR 87/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.01.1961 - VI ZR 65/60
  • BGH, 27.10.1959 - VI ZR 163/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 65/72

    Lohnfortzahlung - Anderweitige Ersatzmöglichkeit - Amtshaftungsansprüche

  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 79/60

    Rechtsmittel

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