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   BGH, 01.06.1954 - V ZR 99/53   

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BGH, 01.06.1954 - V ZR 99/53 (https://dejure.org/1954,605)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1954 - V ZR 99/53 (https://dejure.org/1954,605)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1954 - V ZR 99/53 (https://dejure.org/1954,605)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 373
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 05.12.1934 - V 136/34

    Wie ist die Prozeßgebühr zu berechnen, wenn nach Bewilligung des Armenrechts für

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  • OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14

    Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Inanspruchnahme der armen Partei

    Die überschießenden tatsächlichen Gerichtsgebühren fielen dem Beklagten ohnehin zur Last, weil es insoweit an einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe gefehlt und der Beklagte den Rechtsstreit auf eigenes Kostenrisiko geführt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 02.06.1954, V ZR 99/53, BGHZ 13, 373; OLG München, Beschluss v. 06.12.1996, 11 W 3197/95, MDR 1997, 298 m.w.N.; Geimer a.a.O., § 121 Rn. 45 f. m.w.N.).
  • BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67

    Anwaltsgebühren bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

    Sein vom Landgericht und vom Berufungsgericht ohne nähere Prüfung übernommenes Verfahren, die nach dem Gesamt-Gegenstandswert angesetzte Gebühr nach dem Verhältnis der außergerichtlich erledigten Teile zu den noch rechtshängigen Teilen aufzuteilen, ist dem Kostenrecht fremd (vgl. auch BGHZ 13, 373, 376 [BGH 01.06.1954 - V ZR 99/53]/377).
  • KG, 14.10.1987 - 1 WF 4663/86
    BRAGO § 13 Nr. 7; ebenso BGHZ 13, 373 für die Berechnung der Gerichtsgebühren, aber unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß für die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nichts anderes gelten könne).

    Die von dem Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 373) seinerzeit noch für das Armenrecht angestellten Erwägungen treffen auch für die Prozeßkostenhilfe zu: Auch deren Sinn ist es, die Partei in dem Umfange der Prozeßkostenhilfe einer Partei gleichzustellen, welche die Gebühren selbst bezahlt hat.

    Daraus folgt aber zwingend, daß der von der Bewilligung und Beiordnung nicht gedeckte Teil der Rechtsverfolgung eine Gebührenpflicht nur in Höhe eines Ergänzungsbetrages auslösen kann, welcher in dem Unterschied der Gebühr nach dem Gesamtstreitwert und derjenigen nach dem von der Prozeßkostenhilfe erfaßten Teil besteht (BGHZ 13, 373, 377): Nur so kann auch vermieden werden, daß die mittellose Partei in dem Falle der Klageerweiterung bei nur teilweiser Prozeßkostenhilfebewilligung diesbezüglich (in bezug auf die Erweiterung) höhere Kosten zahlt, als eine nicht arme Partei (BGHZ 13, 373, 375 f; Lappe, aaO).

  • OLG München, 06.12.1996 - 11 W 3197/95
    Allerdings ist der Kostenansatz deshalb abzuändern, weil der Senat nunmehr mit der ganz überwiegenden Meinung der Auffassung ist, daß im Fall der Teil-Prozeßkostenhilfe die hilfsbedürftige Partei die Gerichtsgebühr nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Gebühren aus dem Gesamtstreitwert und den Gebühren aus dem von der Prozeßkostenhilfe umfaßten Streitwertteil schuldet (vgl. BGHZ 13, 373; OLG Bremen Kostenrechtsprechung, Nr. 12 zu § 54 GKG (LS); OLG Koblenz Rpfleger 1990, 39; Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., Rdnr. 17 zu § 122; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. Rdnr. 10 zu § 122; Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl. Rdnr. 17 zu § 122; Markl, GKG, 3. Aufl., Rdnr. 6 vor § 49; Hartmann, KostG, 27. Aufl., Rdnr. 16 vor § 49 und 27 zu § 65).

    Es gilt hier nichts anderes als bei der vergleichbaren Frage der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts, bei der der Senat eine ähnliche Einschränkung - und zwar ebenfalls unter Bezugnahme auf BGHZ 13, 373 - auch abgelehnt hat (vgl. Senat JurBüro 1995, 203 - mit zustimmender Anmerkung von Hansens = MDR 1995, 208 = Rpfleger 1995, 219 = OLG Report München 1995, 11).

  • LG Osnabrück, 16.02.1989 - 9 T 13/89
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 13/373, 375 = NJW 1954/1406) hat sich in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin entschieden, daß die Gerichtsgebühren und die von der armen Partei dem beigeordneten Anwalt geschuldeten Anwaltsgebühren sich nach dem Ergänzungsbetrag richten, welcher in dem Unterschied der Gebühr nach dem Gesamtstreitwert und nach dem Teil Streitwert des vom Armenrecht erfaßten Teils besteht.

    Indessen hat der BGH (a.a.O. BGHZ 13/373, 376 ) - und stillschweigend auch das OLG Oldenburg (a.a.O., Beschluß vom 22.12.86 offenbar im Anschluß an OLG München, a.a.O. JurBüro 1981/700, 702; vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. Jurßüro 1984/1196) - eine Berechnung nach den eben erwähnten Berechnungsarten (RGZ 146/78 und Fraenkel, a.a.O.) abgelehnt.

  • OLG München, 28.10.1994 - 11 WF 979/94

    Prozeßkostenhilfe; PKH-Beschluß; Streitgegenstandes; Auslegung des Beschlusses;

    Im übrigen hat gegen eine ungerechtfertigte Benachteiligung der "armen" Partei schon der BGH (BGHZ 13, 373 - und zwar bezüglich Gerichtskosten und außergerichtlicher Kosten) und vor diesem bereits das Kammergericht (Juristische Wochenschrift 1937, 2803/2804 - hier bezüglich Gerichtskosten) Stellung genommen (vgl. ferner zu der entsprechenden Problematik bei einem "armen" und einem "reichen" Streitgenossen: Rönnebeck NJW 1994, 2773 m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 11.05.2005 - 15 WF 90/05

    Berechnung der Gerichtsgebühren bei nur teilweiser Bewilligung von

    Diese Auffassung war in Rechtsprechung und Literatur schnell auf Kritik gestoßen, weil eine derartige Berechnungsweise die bedürftige Partei gegenüber einer nicht bedürftigen ungerechtfertigt schlechter stelle (vgl. die Übersicht in BGHZ 13, 373, 374 f.).
  • OLG Koblenz, 18.04.2007 - 14 W 272/07

    Erstattung von Gerichtskostenvorschüsse nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Ordnet man nämlich die Gerichtskosten aus einem Betrag von 25.769,11 EUR (insoweit keine PKH - Bewilligung) insgesamt dem Beklagten zu und zieht diese Kosten von den tatsächlich entstandenen Gerichtskosten ab, ergibt sich ein anderer Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Staatskasse als bei prozentualer Quotierung anhand der Streitwerte (vgl. zum früheren "Armenrecht" BGHZ 13, 373 ff mit eingehender Begründung).
  • OLG Schleswig, 11.05.2005 - 13 UF 203/02

    Berechnung der Gerichtsgebühren bei nur teilweiser Bewilligung von

    Diese Auffassung war in Rechtsprechung und Literatur schnell auf Kritik gestoßen, weil eine derartige Berechnungsweise die bedürftige Partei gegenüber einer nicht bedürftigen ungerechtfertigt schlechter stelle (vgl. die Übersicht in BGHZ 13, 373, 374 f.).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2001 - 10 W 17/01

    Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Erstschuldners

    Für den Fall, daß einer Partei für einen Teil des von ihr geltend gemachten Anspruchs Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist und für einen anderen Teil nicht, wird die Ansicht vertreten, die Partei schulde den Unterschiedsbetrag zwischen den Gebühren nach dem vollen Streitwert und den Gebühren nach dem Wert, für den Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist; die auf diesen Wert entfallenden Gebühren seien im einzelnen zu ermitteln und von den Gebühren nach dem vollen Streitwert abzuziehen (so BGHZ 13, 373 = NJW 1954, 1406; OLG Koblenz Rechtspfleger 1990, 38; OLG München MDR 1997, 298; Hanseatisches OLG Hamburg OLGRep 1997, 342; Markl/Meyer, a. a. O., § 49 Rdnr. 6; Hartmann a. a. O., § 65 GKG Rdnr. 27).
  • OLG Nürnberg, 06.11.2000 - 4 W 3732/00

    Prozesskostenhilfe - teilweise Bewilligung - voller Klageantrag - Gerichtskosten

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 14 W 34/00

    Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bei teilweiser Bewilligung von

  • OLG Zweibrücken, 14.06.1994 - 8 W 17/94

    Abzug der fiktiven Wahlanwaltsgebühr vom höheren Auftragswert gem. § 13 BRAGO bei

  • OLG Köln, 23.02.1981 - 14 WF 15/81
  • BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54

    Rechtsmittel

  • VG Frankfurt/Oder, 02.05.2022 - 7 KE 1/22

    Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen gem. § 55 RVG bei

  • BGH, 13.10.1958 - III ZR 92/57

    Rechtsmittel

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